Die 10 aktuellsten Einträge aus Maschinenrichtlinie

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Maschinenrichtlinie eingestellt habe.

Sicherheitsinformationen

Was unter "Sicherheitsinformationen" zu verstehen ist, ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 7 was die EU-MVO unter "Sicherheitsinformationen" versteht:

Unter "Sicherheitsinformationen" versteht die EU-MVO danach die Informationen, die notwendig sind für die:


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Anhang III - 3.4.2

By way of exception to section 1.3.8.1, in the case of engines, moveable guards preventing access to the moving parts in the engine compartment
Abweichend von Abschnitt 1.3.8.1 brauchen bei Motoren die beweglichen Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindern,

  • Korrektur: Nach Abschnitt 1.3.8.1 muss hier "beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen" stehen

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trennende Schutzeinrichtungen - zugangsbeschränkend verstellbar

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.3 dann zugangsbeschränkend verstellbar, wenn sie sich ohne Werkzeug leicht verstellen läßt.

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trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.2 dann beweglich mit Verriegelung, wenn sie

  • sich nur durch eine absichtliche Handlung öffnen, lösen oder abnehmen läßt
    und
  • mit der Steuerung der Maschine so verbunden ist, dass die Maschine nur bei geschlossener Schutzeinrichtung laufen kann

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trennende Schutzeinrichtung - feststehend

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.1 dann feststehend, wenn sie sich nur mit Werkzeug lösen oder abnehmen läßt.

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trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung und Zuhaltung

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.2 dann beweglich mit Verriegelung und Zuhaltung, wenn sie

  • eine trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung ist
    und
  • die Schutzeinrichtung zusätzlich physikalisch zugehalten wird, bis eine Freigabe durch die Steuerung erfolgt

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Risikominderung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden.


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Risikobeurteilung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden.


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Nationale Akkreditierungsstelle

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

27. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt:


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Artikel 10

7. (c) make them accessible online
(7) c) online zugänglich machen

  • Hinweis: "make them accessible" wird sonst mit "zur Verfügung stellen" übersetzt

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