Definitionen der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

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Definitionen - Allgemeines

In der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) werden verschiedene unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Viele dieser Begriffe sind in der EU-MVO definiert.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen - der EU-MVO enthält die Definitionen für die Begriffe, die für das Verständnis der sogenannten verfügenden Teils der EU-MVO erforderlich sind.

Begriffe, die für das Verständnis des Anhang III notwendig sind, sind an verschiedenen Stellen dieses Anhangs definiert:

  • Teil A - Begriffsbestimmungen (für alle Maschinen)
  • Nr. 2.4.1 (Pestizidausbringungsmaschinen)
  • Nr. 3.1.1 (Bewegliche Maschinen)
  • Nr. 4.1.1 (Hebemaschinen)

Allerdings sind nicht alle in der EU-MVO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in der Verordnung selbst definiert. So weit erforderlich müssen diese Begriffe deshalb auf Basis des geltenden Rechtsverständnisses interpretiert werden.

Verschiedene Definitionen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "Akkreditierung und Marktüberwachung" festgelegt und können, soweit die Maschinenrichtlinie nicht davon abweichende Regelungen enthält, zumindest im Rahmen der Interpretation übernommen werden.

Hilfreich ist auch der Beschluss Nr. 768/2008/EG des europäischen Parlamentes und des Rates, der nach seinem Erwägungsgrund 2 "gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten" enthält. Hier findet man auch diverse europäisch abgestimmte Definitionen.

Nachfolgend werden die in der EU-MVO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe und deren Definition aufgelistet. Einige dieser Definitionen werden direkt interpretiert. Ansonsten leiten Sie weiterführende Links zu der Interpretation dieser Definitionen.

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Abnehmbare Gelenkwellen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

9. „abnehmbare Gelenkwelle“ bezeichnet ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und anderen Maschine oder dazugehörigen Produkten, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet, wobei für den Fall, dass die Vorrichtung zusammen mit einer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, die Vorrichtung und die Schutzeinrichtung als ein einziges Erzeugnis anzusehen sind;

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Akkreditierung

Die EU-MVO definiert diesen Begriff nicht.

Dieser Begriff ist in den Begriffsbestimmungen in Kapitel I Artikel 2 Nr. 10, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe auch "Definitionen Allgemeines") definiert :

10. „Akkreditierung“: Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

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Anschlagmittel

Nicht definiert ist in der EU-MVO was unter dem in Artikel 3 Nr. 5 verwendeten Begriff "Anschlagmittel" zu verstehen ist. Dies sind nach Anhang I Nr. 4.1.1 b) der "alten" Maschinenrichtlinie 98/37/EG:

"Anschlagmittel" Lastaufnahmeeinrichtungen, die zur Bildung bzw. Verwendung einer Schlinge dienen: Ösenhaken, Schäkel, Ringe, Ösenschrauben usw.

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Aufsichtsperson

EU-MVO, Anhang III, Nr. 3.1.1.

d) „Aufsichtsperson“ bezeichnet eine Person, die mit der Überwachung der autonomen mobilen Maschine betraut ist.

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Auswechselbare Ausrüstungen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

2. "auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist

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Bediener

Anhang III Teil A:

d) "Bediener" die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind.

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Bedienungsplätze

"Bedienungsplätze" sind die Plätze an oder auf der Maschine, wo der Bediener seine Aufgaben ausführt.

Siehe hierzu analog: § 182 EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie

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Bereitstellung auf dem Markt

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

"11. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;"

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Bestimmte Anwendung

Der Begriff "bestimmte Anwendung" wird in der EU-MVO verwendet, aber nicht definiert. Analog der Definition "bestimmungsgemäße Verwendung" in Anhang III, Teil A h), kann der Begriff allerdings wie folgt definiert werden:

"Bestimmte Anwendung" die vom Hersteller vorgesehene Anwendung einer Maschine eines dazugehöriges Produktes oder einer unvollständigen Maschine.

Anmerkung:
Die "bestimmte Anwendung" ist dabei nicht auf eine einzige konkrete Anwendungen begrenzt. D.h., eine Maschine, ein dazugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine kann eine oder auch eine Reihe bestimmter Anwendungen haben. Auch kann man die bestimmte Anwendung eines konkreten Produktes globaler sehen oder diese globale bestimmte Anwendung differenzieren.

Siehe hierzu ausführlich unsere Kommentierung hierzu im Rahmen der EG-Maschinenrichtlinie:

Bestimmte Anwendung

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Bestimmungsgemäße Verwendung

EU-MVO, Anhang III, Teil A legt fest:

h) „bestimmungsgemäße Verwendung“ bezeichnet die Verwendung von Maschinen oder dazugehörigen Produkten entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung;

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Betriebsanleitung

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

17. „Betriebsanleitung“ bezeichnet die vom Hersteller beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme bereitgestellten Informationen zur Unterrichtung des Nutzers über die bestimmungsgemäße und ordnungsgemäße Verwendung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts sowie Informationen über etwaige Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung oder Installation der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, einschließlich Informationen darüber, wie die Sicherheit der Maschine oder des dazugehörigen Produkts gewahrt wird und ihre bzw. seine Zwecktauglichkeit während ihrer bzw. seiner gesamten Lebensdauer sichergestellt wird;

Siehe hierzu unsere Kommentierung

Betriebsanleitung

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Betriebsart

Dem reinen Wortlaut nach ist eine Betriebsart eine Art, wie die Maschine betrieben wird. In der Fachliteratur und in Fachnormen insbesondere den C-Normen findet man zu den Betriebsarten verschiedene Festlegungen. Hierzu zählen demnach:

  • Anlauf
  • Normalbetrieb
  • Automatikbetrieb
  • Stand-By
  • Maschinenbeschickung
  • Entnahme des Produktes aus der Maschine
  • Hand-Betrieb
  • Einrichtbetrieb
  • Einlernen / Teachen
  • Umrüstung
  • Prozesskorrektur
  • Fehlersuche und Fehlerbeseitigung
  • Reinigung
  • Stillsetzen der Maschine
  • Stillsetzen der Maschine im Notfall
  • Wiederherstellung des Betriebs nach Blockierung
  • Neustart nach außerplanmäßigem Stillsetzen

Siehe hierzu unsere Kommentierung im Rahmen der EG-Maschinenrichtlinie:

Betriebsarten

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Betriebskoeffizient

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1.:

c) „Betriebskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller garantierten Last, die das Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

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Bevollmächtigter

Nach Artikel 2 EU-MVO gilt:

19. „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

Zu den Aufgaben, die

  • mindestens übertragen werden müssen, 
  • übertragen werden können
    und
  • nicht übertragen werden dürfen

siehe unsere Kommentierung:

Bevollmächtigter

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Bewegliche Maschinen oder dazugehörige Produkte

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CE-Kennzeichnung

Nach Artikel 2 EU-MVO gilt:

25. „CE-Kennzeichnung“ bezeichnet eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre bzw. seine Anbringung festgelegt sind;

Nach Artikel 23 gelten für die CE-Kennzeichnung die "allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008."

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Dazugehörige Produkte

Nach Artikel 2 EU-MVO gilt:

(1) Diese Verordnung gilt für [...] folgende dazugehörige Produkte:

D.h., die in a) bis e) aufgelisteten Produkte sind "dazugehörige Produkte".

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Einführer

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

20. „Einführer“ bezeichnet jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;

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Endnutzer

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

21. „Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird;

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Ersuchende Behörde

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

5. „ersuchende Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die um Amtshilfe ersucht;

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Fahrer

EU-MVO, Anhang III, Nr.3.1.1:

b) „Fahrer“ bezeichnet einen Bediener, der mit dem Verfahren einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts betraut ist und der auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder fernsteuern kann.

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Fulfilment-Dienstleister

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

11. „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31), Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

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Freiwillige Maßnahme

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

17. „freiwillige Maßnahme“ eine Korrekturmaßnahme, die nicht von einer Marktüberwachungsbehörde verlangt wird;

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Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung

Nach Anhang III, Teil A der EU-MVO ist:

i) „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet die Verwendung von Maschinen oder zugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.

Gefahrenbereich

Nach Anhang III, Teil A der EU-MVO gilt:

b) „Gefahrenbereich“ bezeichnet den Bereich in Maschinen oder dazugehörigen Produkten und/oder in deren Umkreis, in dem die Sicherheit oder Gesundheit einer Person gefährdet ist;

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Gefährdete Person

Nach Anhang III, Teil A der EU-MVO gilt:

c) „gefährdete Person“ bezeichnet eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet;

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Gefährdung

Nach Anhang III, Teil A der EU-MVO gilt:

a) „Gefährdung“ bezeichnet eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden;

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Gefahrenbereich

Nach Anhang III, Teil A der EU-MVO gilt:

b) „Gefahrenbereich“ bezeichnet den Bereich in Maschinen oder dazugehörigen Produkten und/oder in deren Umkreis, in dem die Sicherheit oder Gesundheit einer Person gefährdet ist;

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Gefährdungsbeurteilung

Dieser Begriff wird nicht in der EU-MVO verwendet, sondern im Arbeitsschutz. Allerdings ist dieser Begriff sowohl in den europäischen wie in den nationalen Arbeitsschutzvorschriften nicht definiert. Verwendet wird der Begriff "Gefährdungsbeurteilung" in folgenden Vorschriften:

  • Arbeitschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG:
    Artikel 6 Absatz 3
  • Arbeitmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG:
    Erwägungsgrund 2 (Verweis auf Richtlinie 89/391/EWG)
  • Arbeitsschutzgesetz:
    § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1
  • Betriebssicherheitsverordnung:
    § 3 Absatz 1

Analog dazu kann man den Begriff in Bezug auf Arbeitsmittel wie folgt definieren.

"Gefährdungsbeurteilung": Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Gefährdungen durch das Arbeitsmittel selbst sowie durch äußere Einflüsse.

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Gefährdungsereignis

Die EN ISO 12100:2010 bezeichnet als Gefährdungsereignis:

"Ereignis, das Schaden verursachen kann

ANMERKUNG
Ein Gefährdungsereignis kann kurzzeitig oder über eine lange Zeitspanne hinweg auftreten.
"

Gefährdungssituation

Als "Gefährdungssituation" bezeichnet die EN ISO 12100:2010:

"Sachlage, bei der eine Person mindestens einer Gefährdung ausgesetzt ist.

ANMERKUNG
Diese Situation kann unmittelbar oder über eine Zeitspanne hinweg zu einem Schaden führen.
"

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Geführte Last

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

b) „Geführte Last“ bezeichnet eine Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren Führungselementen oder an beweglichen Führungselementen, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.

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Gegebenenfalls

An verschiedenen Stellen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden Anforderungen in Verbindung mit der Bedingung "gegebenenfalls" verknüpft. So wird der englische Begriff "where appropriate" in der Maschinenrichtlinie übersetzt. Gegebenenfalls bedeutet dabei regelmäßig:

Wenn der Fall gegeben ist

Je nach Sachverhalt wäre eine bessere deutsche Übersetzung allerdings:

Wo zutreffend

bzw.

Soweit zutreffend

Gelenkwellen

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Gurte

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

8. „Gurte“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Gurte;

abnehmbare Gelenkwellen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

9. „abnehmbare Gelenkwelle“ bezeichnet ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und anderen Maschine oder dazugehörigen Produkten, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet, wobei für den Fall, dass die Vorrichtung zusammen mit einer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, die Vorrichtung und die Schutzeinrichtung als ein einziges Erzeugnis anzusehen sind;

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Händler

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

21. „Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

Siehe hierzu:

Händler

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Harmonisierte Norm

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

24. „harmonisierte Norm“ bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gilt:

harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

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Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

15. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bezeichnet Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

Haustiere

Erwägungsgrund (5) der EU-MVO sagt:
"Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte davon ausgegangen werden, dass Haustiere auch Nutztiere umfassen."

siehe hierzu auch Übersetzungsfehler

Hebevorgang

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

a) „Hebevorgang“ bezeichnet einen Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen unter Höhenverlagerung.

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Hersteller

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

18. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die

  • a) Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und diese Produkte unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vertreibt
    oder
  • b) Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, herstellt und diese Produkte für den Eigengebrauch in Betrieb nimmt;

Siehe hierzu

Hersteller

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Importeur

Zu der Definition "Importeur" siehe

Einführer

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Inbetriebnahme

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

13. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts in der Union;

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Inverkehrbringen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

12. „Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Unionsmarkt;

Nach Artikel 6 der EU-MÜV gilt:

Fernabsatz

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzer in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet.

Anmerkung:
D.h., wenn es sich bei dem Fernabsabsatzangebot um das erste Bereitstellen auf den Markt handelt, gilt das Produkt damit als in Verkehr gebracht.

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Ketten

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

6. „Ketten“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Ketten;

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Konformitätsbewertung

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

28. „Konformitätsbewertung“ bezeichnet ein Verfahren mit dem bewertet wird, ob die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung an Maschinen oder dazugehörige Produkte erfüllt worden sind;

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Konformitätsbewertungsstelle

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

29. „Konformitätsbewertungsstelle“ bezeichnet eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

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Korrekturmaßnahme

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

16. „Korrekturmaßnahme“ jede von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahme, mit der auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde oder aus eigener Initiative eine Nichtkonformität beendet werden soll;

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Last

Der Begriff "Last" ist in der EU-MVO selbst nicht definiert. Allerdings ergibt sich aus Anhang III Nr. 4.1 a) (Definition "Hebevorgang"), was die EU-MVO unter einer Last versteht. Danach sind

"Lasten" Einzellasten in Form von Gütern und/oder Personen.

D.h., Lasten können sein:

  • Güter
  • Personen
  • Güter und Personen

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Lastaufnahmemittel

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

5. „Lastaufnahmemittel“ bezeichnet ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird, einschließlich Anschlagmittel und ihrer Bestandteile;

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Lastträger

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

g) „Lastträger“ bezeichnet ein Teil der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

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Lebensdauer

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

34. „Lebensdauer“ bezeichnet den Zeitraum von dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts bis zu dem Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entsorgung, einschließlich der tatsächlichen Zeit, in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, und der vom Hersteller vorgesehenen Phasen, in der sie bzw. es transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt, ausgesondert oder anderweitig physisch oder digital verändert wird;

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Marktüberwachung

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

3. „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird;

Siehe auch gleichlautend EU-MÜV Artikel 3 Nr. 3.

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Marktüberwachungsbehörde

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

4. „Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 zur Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;

Eine Liste der Marktüberwachungsbehörden finden Sie hier:

Marktüberwachungsbehörde

Maschine - Basisdefinition

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
b) [...]

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Maschine - Anschlussfertig

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

Maschine - Einbaufertig für Beförderungsmittel

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel [...] funktionsfähig ist;

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Maschine - Installationsfertig für Gebäude oder Bauwerk

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach [...] Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

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Maschine - Gesamtheit von Maschinen / Maschinenanlage

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]

d) eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Buchstaben a, b und c oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

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Maschine - Manuelle Hebemaschine

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

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Maschine - ohne Software

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

1. „Maschine“ bezeichnet

a) [...]
f) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis e, bei der lediglich das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt;

Autonome mobile Maschinen

EU-MVO, Anhang III, Nr. 3.1.1.

c) „Autonome mobile Maschinen“ bezeichnet mobile Maschinen mit einer autonomen Betriebsart, in dem alle wesentlichen Sicherheitsfunktionen der mobilen Maschine in deren Bewegungs- und Arbeitsbereich ohne ständige Interaktion mit Bedienern sichergestellt sind.

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Maschinen oder dazugehörige Produkte - bewegliche ...

EU-MVO, Anhang III, Nr. 3.1.1.

a) „Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen ihrer Beweglichkeit Risiken ausgehen“, bezeichnet

  • i) Maschinen oder dazugehörige Produkte, die bei der Arbeit entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen verfahren werden müssen,
    oder
  • ii) Maschinen oder dazugehörige Produkte, die während der Arbeit nicht verfahren werden, die aber mit Einrichtungen ausgestattet werden können, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lassen.

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Maschinen für Einsatz unter Tage

Hierfür gibt es in der EU-MVO keine Definition.

Allerdings wurde im Protokoll der Tagung des Rates vom 20. Juni 1991 festgehalten, was unter Maschinen und dazugehörigen Produkten, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind, nicht zu verstehen ist, als diese Anforderung erstmals in die Maschinenrichtlinie eingeführt wurde:

„Arbeiten in Tiefgaragen, unterirdischen Ladenpassagen, Kellern, Pilzzuchtanlagen und an ähnlichen Orten gelten nicht als Arbeiten unter Tage.“

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Teil 5 gelten also für Maschinen für den Einsatz in Bergwerken und in Steinbrüchen unter Tage, nicht aber für den Einsatz in unterirdischen Gebäudeteilen.

In Anhang I B 12. finden sich die beiden Maschinenarten für den Einsatz unter Tage

  • Lokomotiven und Bremswagen
  • hydraulischer Schreitausbau

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Maschine - unvollständige Maschinen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

10. „unvollständige Maschine“ bezeichnet eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden;

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Maschinen oder dazugehörige Produkte - für Hebevorgänge

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4

Für "Maschinen zum Heben von Lasten" und "dazugehörige Produkte zum Heben" gibt es keine spezielle Definition.

Zur Definition des Begriffes siehe aber der einleitende Text im erster Absatz:

[...] Maschinen oder dazugehörige Produkte, von denen durch Hebevorgänge bedingte Risiken ausgehen [...]

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Nichtkonformität

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

7. „Nichtkonformität“ jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung;

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Pflanzenschutzmittel-Ausbringungsmaschinen oder -dazugehörige Produkte

EU-MVO, Anhang III:

Nr. 2.4.1. Für die Zwecke von Abschnitt 2.4 gilt folgende Begriffsbestimmung:

Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln“ bezeichnet Maschinen oder dazugehörige Produkte, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind.

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Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

26. „Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittstaaten, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen.

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Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

20. „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;

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Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

19. „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts – einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung – als vernünftig und vertretbar gilt;

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Nationale Akkreditierungsstelle

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

27. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt:

Nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

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Notifizierte Stelle / Benannte Stelle / Notified Body

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

30. „notifizierte Stelle“ bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß dieser Verordnung notifiziert wurde;

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Online-Schnittstelle

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

15. „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen;

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Professioneller Nutzer

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

36. „professioneller Nutzer“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine Maschine bzw. ein dazugehöriges Produkt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder Arbeit verwendet oder bedient.

Anmerkung:
Zu dem Thema siehe:

Nutzer

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Dynamische Prüfung

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

f) „Dynamische Prüfung“ bezeichnet die Prüfung, bei der die Maschine oder das dazugehörige Produkt in allen möglichen Betriebszuständen mit einer Last gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksichtigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen.

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Statische Prüfung

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

e) „Statische Prüfung“ bezeichnet die Prüfung, bei der die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind.

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Prüfungskoeffizient

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4.1.1:

d) „Prüfungskoeffizient“ bezeichnet das arithmetische Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts oder des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit.

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Quellcode

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

35. „Quellcode“ bezeichnet die derzeit installierte Version der Software eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die in einer Programmiersprache so geschrieben ist, dass sie für den Menschen eindeutig und verständlich ist;

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Risiko

EU-MVO, Anhang III, Teil A:

e) „Risiko“ bezeichnet die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können;

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Risikobeurteilung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden."

Die EN ISO 12100:2010 definiert in Kapitel 3 den Begriff Risikobeurteilung als:

3.17 Risikobeurteilung: Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risikobewertung umfasst

3.15 Risikoanalyse: Kombination aus Festlegung der Grenzen der Maschine, Identifizierung der Gefährdungen und Risikoeinschätzung

3.16 Risikobewertung: auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden

Analog dazu kann man den Begriff wie folgt definieren:

"Risikobeurteilung": Ein Verfahren, um die Gefährdungen und damit verbundene Gefährdungssituationen, die von einer Maschine ausgehen zu ermitteln und zu beurteilen, um festzustellen ob eine ausreichende Risikominderung erreicht ist.

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Risikominderung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden."

Die EN ISO 12100:2010 definiert in ihrem Kapitel 3 den Begriff:

3.18 hinreichende Risikominderung: Risikominderung, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik zumindest den gesetzlichen Anforderungen entspricht

Analog dazu kann man den Begriff wie folgt definieren:

"Risikominderung": Die Reduzierung mindestens eines Faktors (Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß) des in der Risikobeurteilung festgestellten (evlt. nicht akzeptablen) Risikos.

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Rücknahme vom Markt

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

33. „Rücknahme vom Markt“ in Bezug auf ein Produkt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, auf dem Markt bereitgestellt wird;

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Rückruf

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

32. „Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Nutzer bereits bereitgestellten Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, abzielt;

Nichttrennende Schutzeinrichtung

EU-MVO, Anhang III, Teil A

g) „nichttrennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung ohne trennende Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risiko vermindert;

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Trennende Schutzeinrichtung

EU-MVO, Anhang III, Teil A

f) „trennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet ein Teil einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet;

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trennende Schutzeinrichtung - feststehend

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.1 dann feststehend, wenn sie sich nur mit Werkzeug lösen oder abnehmen läßt.

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trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.2 dann beweglich mit Verriegelung, wenn sie

  • sich nur durch eine absichtliche Handlung öffnen, lösen oder abnehmen läßt
    und
  • mit der Steuerung der Maschine so verbunden ist, dass die Maschine nur bei geschlossener Schutzeinrichtung laufen kann

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trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung und Zuhaltung

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.2 dann beweglich mit Verriegelung und Zuhaltung, wenn sie

  • eine trennende Schutzeinrichtungen - beweglich mit Verriegelung ist
    und
  • die Schutzeinrichtung zusätzlich physikalisch zugehalten wird, bis eine Freigabe durch die Steuerung erfolgt

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trennende Schutzeinrichtungen - zugangsbeschränkend verstellbar

Eine trennende Schutzeinrichtung ist nach MVO Anhang III 1.4.2.3 dann zugangsbeschränkend verstellbar, wenn sie sich ohne Werkzeug leicht verstellen läßt.

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Seile

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

7. „Seile“ bezeichnet für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln konstruierte und gebaute Seile;

Sicherheitsbauteile

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

3. „Sicherheitsbauteil“ bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, die aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten;

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Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

14. „grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ bezeichnen die in Anhang III festgelegten verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, um ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten;

Siehe hierzu auch der EU-Leitfaden zur EG-Maschinenrichtlinie:

§ 88 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

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Sicherheitsfunktion

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

4. „Sicherheitsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die als Schutzmaßnahme zur Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Reduzierung eines Risikos fungiert, wobei ein Ausfall dieser Funktion zu einer Erhöhung dieses Risikos führen könnte;

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Sicherheitsinformationen

Was unter "Sicherheitsinformationen" zu verstehen ist, ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 7 was die EU-MVO unter "Sicherheitsinformationen" versteht:

Unter "Sicherheitsinformationen" versteht die EU-MVO danach die Informationen, die notwendig sind für die:

  • sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts
  • sichere Verwendung der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts

Insofern sind die Informationen in den "Sicherheitsinformationen" eine -allerdings große- Untermenge der Informationen in der "Betriebsanleitung".

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Stand der Technik

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Stand der Technik" ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings finden sich hierzu Hinweise in Erwägungsgrund 49 der Maschinenrichtlinie:

"(49) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkt sicher ist. Diese Anforderungen sollten verantwortungsbewusst angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen."

Zum Stand der Technik finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften, z.B. in der deutschen Gefahrstoffverordnung und auch in der Fachliteratur unterschiedliche Definitionen, die sich in ihrer Zielsetzung in der Regel gleichen. Eine umfassende Definition des Standes der Technik findet sich im vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Handbuch der Rechtsförmlichkeit Abschnitt 4.5.1 (3. Auflage):

"Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziels gesichert erscheinen lässt. Im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgaben sind, als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen, wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in Teilbereichen, je nach gesetzlicher Zielvorgabe, allerdings nur nachrangig.*) Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein."

*) Der durchgestrichene Text ist in der 3. Ausgabe des Handbuches der Rechtsförmlichkeit nicht mehr enthalten.

Bei der Interpretation ist auch der Leitfaden der europäischen Kommission zur EG-Maschinenrichtlinie hilfreich:

§161 Stand der Technik

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Stand von Wissenschaft und Technik

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" spielt in der EU-MVO selbst keine Rolle. Der "Stand von Wissenschaft und Technik" wird aber von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG gefordert.

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" ist in der Produkthaftungsrichtlinie nicht definiert. Eine umfassende Definition vom "Stand von Wissenschaft und Technik" findet sich im Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums Abschnitt 4.5.1 (3. Auflage):

"Stand von Wissenschaft und Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziel gesichert erscheinen lassen. Dabei können im Bereich der Gefahrenabwehr wirtschaftliche Gesichtspunkte – als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägungen – keine Rolle spielen. Im Bereich der Vorsorge hat dies Vorrang vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten.*)"

*) Der durchgestrichene Text ist in der 3. Ausgabe des Handbuches der Rechtsförmlichkeit nicht mehr enthalten.

Zum Stand von Wissenschaft und Technik äußert sich der BGH in seinem "Airbag-Urteil" vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 mit einer Konkretisierung der Sorgfaltspflichten des Herstellers im Rahmen der Urteilsbegründung wie folgt:

(1) Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind […] und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern […]. Dabei darf der insoweit maßgebliche Stand der Wissenschaft und Technik nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden; die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben […]. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen […]. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist […]. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind […].

Interessant ist in diesem Zusammenhang aber auch die Urteilsbegründung (Rd-Nr. 98) des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 8.8.1978 - 2 BvL 8/77, dass sog. "Kalkar-Urteil". Dieses Urteil beschäftigt sich allerdings nicht mit Maschinen, sondern mit Atomanlagen.:

"[98] § 7 Abs 2 Nr 3 AtomG geht schließlich noch einen Schritt weiter, indem er auf den Stand von Wissenschaft und Technik abstellt. Mit der Bezugnahme auch auf den Stand der Wissenschaft übt der Gesetzgeber einen noch stärkeren Zwang dahin aus, dass die rechtliche Regelung mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Schritt hält. Es muss diejenige Vorsorge gegen Schäden getroffen werden, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Lässt sie sich technisch noch nicht verwirklichen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden; die erforderliche Vorsorge wird mithin nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt (BVerwG, DVBl 1972, S 680; Lecheler, ZRP 1977, S 243; vgl insoweit auch VG Freiburg, NJW 1977, S 1647)."

Das Gericht hat damit quasi eine "Zweiteilung" in dem Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" gesehen. Danach gibt es einen "Stand der Wissenschaft" und einen "Stand der technischen Entwicklung". Soweit der Stand der Wissenschaft danach Erkenntnisse über bestimmte Gefährdungen / Risiken liefert, die nach dem Stand der technischen Entwicklung -noch- nicht beherrschbar sind, darf nach Auffassung des Gerichtes ein solches genehmigungspflichtiges Produkt (hier Atomanlage), dass entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften dem "Stand von Wissenschaft und Technik" entsprechen muss, damit nicht genehmigt werden.

Übertragen auf den Maschinen- und Anlagenbau und im Zusammenhang mit der Produkthaftung, die ja ebenfalls die Einhaltung des "Standes von Wissenschaft und Technik" fordert, würde das bedeuten, dass Maschinen / Anlagen nicht in Verkehr gebracht werden bzw. in Betrieb genommen werden dürften, wenn solche wissenschaftlichen Erkenntnisse hierüber vorliegen und eine entsprechende Technik zur Beherrschung der auf dieser Basis erkannten Gefährdungen / Risiken nicht zur Verfügung steht. Der Hersteller könnte sich hiernach nicht darauf zurückziehen, dass er gegen eine entsprechende Gefährdung / gegen entsprechende Risiken lediglich die nach dem "Stand der technischen Entwicklung" möglichen Maßnahmen ergriffen hat, weil "nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen [nicht] zur Verfügung stehen".

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Technische Spezifikation

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

23. „technische Spezifikationen“ bezeichnet ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, genügen muss;

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Überwachungsfunktion

EU-MVO, Anhang III, Nr. 3.1.1.

e) „Überwachungsfunktion“ bezeichnet die nichtständige Fernüberwachung einer autonomen mobilen Maschine durch ein Gerät, das Informationen oder Warnungen empfangen kann und mit dem der Maschine in begrenztem Umfang Anweisungen erteilt werden können.

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Wesentliche Veränderung

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

16. „wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,

  • a) die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
  • b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen;

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Wirtschaftsakteure

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

22. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler;

Nach Artikel 3 EU-MÜV gilt:

13. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt;

Nach Artikel 4 der EU-MÜV gilt dazu:

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der in Absatz 1 verwendete Begriff „Wirtschaftsakteur“ entweder

  • a) den in der Union niedergelassenen Hersteller,
  • b) einen Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist,
  • c) einen Bevollmächtigten, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • d) für von ihm abgefertigte Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Union niedergelassen ist.

D.h., im Rahmen der Regelungen des Artikel 4 zählt der Händler nicht zu den Wirtschaftsakteuren.

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Zollbehörden

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

24. „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

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Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

25. „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

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