Die 10 aktuellsten Einträge zur Maschinenverordnung

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.

Gelenkwellen


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Abnehmbare Gelenkwellen

Siehe:

abnehmbare Gelenkwellen


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Unterstützen beim Rückruf

Nach Artikel 12 (2) gilt:

"Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
[...]
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen


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Bestimmte Anwendung

Der Begriff "bestimmte Anwendung" wird in der EU-MVO verwendet, aber nicht definiert. Analog der Definition "bestimmungsgemäße Verwendung" in Anhang III, Teil A h), kann der Begriff allerdings wie folgt definiert werden:

"Bestimmte Anwendung" die vom Hersteller vorgesehene Anwendung einer Maschine, eines dazugehöriges Produktes oder einer unvollständigen Maschine.


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Definitionen - Allgemeines

In der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) werden verschiedene unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Viele dieser Begriffe sind in der EU-MVO definiert.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen - der EU-MVO enthält die Definitionen für die Begriffe, die für das Verständnis der sogenannten verfügenden Teils der EU-MVO erforderlich sind.

Begriffe, die für das Verständnis des Anhang III notwendig sind, sind an verschiedenen Stellen dieses Anhangs definiert:

  • Teil A - Begriffsbestimmungen (für alle Maschinen)

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Anhang III - Teil A

(d) ‘operator’ means the person or persons
d) „Bediener“ bezeichnet die Person bzw. die Personen

  • Hinweis: War in der MRL 2006/42/EG noch (falsch) mit "Bedienungspersonal" übersetzt. Stimmt jetzt mit "operator" aus "auswechselbare Ausrüstung" überein.

(i) ‘reasonably foreseeable misuse’ means the use of machinery or a related


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Artikel 2 (2)

l)
machinery or related products specially designed and constructed for military or police purposes;
Maschinen oder zugehörige Produkte, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

m)
machinery or related


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EU-Einbauerklärung - Inhalt

Anhang V

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND EU-EINBAUERKLÄRUNG

TEIL B


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Wesentliche Veränderung

Neu aufgenommen wird in der EU-MVO das Thema "Wesentliche Veränderung":

"Artikel 18
Sonstige Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers gelten

Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine oder einem dazugehörigen Produkt vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in Artikel 10 genannten Pflichten des Herstellers für diese Maschine bzw. dieses dazugehörige Produkt oder, wenn sich die wesentliche Veränderung wie in der Risikobeurteilung gezeigt nur auf die Sicherheit einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts, das Teil einer Gesamtheit von Maschinen ist, auswirkt, für die betroffene Maschine bzw. das betroffene dazugehörige Produkt.


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Veränderungen am Produkt in der Handelskette

Nach der EU-MVO wird ein Betreiber durch eine "wesentlichen Veränderung" (s.o.) von Maschinen und dazugehörigen Produkten zum Hersteller. Artikel 17 regelt ergänzend dazu, wann ein Einführer oder Händler durch Veränderungen am Produkt zum Hersteller wird:

Artikel 17
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten


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