2.4.6.2. Instandhaltung von Maschinen und dazugehörigen Produkten zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
Rechtstext
2.4.6.2. Instandhaltung
Die Maschine und das dazugehörige Produkt sind so zu konstruieren und zu bauen, dass der Austausch verschlissener Teile ungehindert möglich ist, ohne dass dabei die Umwelt kontaminiert wird.