2.2.2.2. Betriebsanleitung zu geeigneten Zubehörteilen und auswechselbare Ausrüstungen
Rechtstext
2.2.2.2. Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
- a) Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen, die für die Maschine oder das dazugehörige Produkt geeignet sind;
- b) passende Befestigungsteile oder andere Einschlagteile, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verwendet werden können;
- c) gegebenenfalls passende Magazine.