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2.2.2.2. Betriebsanleitung zu geeigneten Zubehörteilen und auswechselbare Ausrüstungen

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Rechtstext

2.2.2.2. Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

  • a) Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen, die für die Maschine oder das dazugehörige Produkt geeignet sind;
  • b) passende Befestigungsteile oder andere Einschlagteile, die mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verwendet werden können;
  • c) gegebenenfalls passende Magazine.