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2.2.2.1. Allgemeines zu tragbaren Befestigungsgeräten und anderen Schussgeräten und dazugehörigen Produkten

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Rechtstext

2.2.2.1. Allgemeines

Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte*) und dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass

  • a) die Energie über ein Zwischenglied, das im Gerät verbleibt, an das einzuschlagende Teil abgegeben wird,
  • b) eine Sicherungsvorrichtung**) eine Schlagauslösung nur zulässt, wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt korrekt auf dem Werkstück positioniert ist und mit ausreichender Kraft angedrückt wird,
  • c) eine unbeabsichtigte Schlagauslösung verhindert wird; wenn notwendig muss zur  Schlagauslösung die Einhaltung einer vorgegebenen Abfolge von Handgriffen an der Sicherungsvorrichtung*) und am Stellteil erforderlich sein;
  • d) eine unbeabsichtigte Schlagauslösung bei der Handhabung oder bei Stoßeinwirkung verhindert wird,
  • e) ein leichtes und sicheres Laden und Entladen möglich ist.

Erforderlichenfalls muss es möglich sein, das Gerät mit einem Splitterschutz auszustatten, und die geeigneten Schutzeinrichtungen müssen vom Hersteller der Maschine oder des dazugehörigen Produkts bereitgestellt werden.


*) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Befestigungsmaschinen und andere Schussmaschinen
(EN: Portable fixing and other impact machinery)
**) Übersetzungsfehler: Es muss heißen “Freigabeeinrichtung” 
(EN: enabling device)