1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Rechtstext
1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden*):
- a) feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Abschnitt 1.4.2.1 oder
- b) bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Abschnitt 1.4.2.2.
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung sind zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
*) Übersetzungsfehler: Der einleitende Satz muss heißen “Trennende Schutzeinrichtungen, konstruiert zum Schutz von Personen vor Gefahren durch bewegliche Kraftübertragungsteile, müssen:”