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1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung

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Rechtstext

1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung

Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden*):

Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung sind zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.


*) Übersetzungsfehler: Der einleitende Satz muss heißen “Trennende Schutzeinrichtungen, konstruiert zum Schutz von Personen vor Gefahren durch bewegliche Kraftübertragungsteile, müssen: