Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen

Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen

Auf den EU-Maschinenbautagen 2024 wurde u.a. das Thema "Betriebsanleitung für unvollständige Maschinen (BA)" diskutiert. Strittig diskutiert wurde, ob eine solche BA nach der Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) überhaupt zulässig ist. Verschiedene Teilnehmende machten deutlich, dass eine BA des Herstellers für diverse unvollständige Maschinen für den Käufer unabdingbar ist und auch heute schon geliefert wird.

Allerdings hat der EU-Rechtssetzer die Notwendigkeit einer BA für unvollständige Maschinen wohl nicht gesehen und im Rechtstext lediglich eine Montageanleitung festgeschrieben, die allerdings entgegen den heutigen Regelungen auch Elemente einer BA enthält. Diese Regelungen verbieten dem Hersteller aber nicht, neben der zwingend vorgeschriebenen Montageanleitung zusätzlich auch eine Betriebsanleitung zu liefern oder ggf. beide Anleitungen zu kombinieren.

Im Ergebnis muss auch zukünftig der Käufer darauf achten, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen, will er für die unvollständige Maschine auch eine Betriebsanleitung erhalten.

Zu dem Thema siehe auch unsere Kommentierung zu der "Montageanleitung".

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Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie

Die EU hat am 18.11.2024 im EU-Amtsblatt die neue

Richtlinie (EU) 2024/2853
vom 23. Oktober 2024
über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

veröffentlicht.

Nach Artikel 2 gilt die neue "Produkthaftungsrichtlinie" für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.

Damit gilt sie u.a. für alle Produkte, die nach der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Verkehr gebracht werden.

Die neue Produkthaftungsrichtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, d.h., am 8. Dezember 2024. Sie muss dann bis zum 9.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die alte Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben.

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Neue EU-Verordnung Cybersicherheit

Die EU hat am 20.11.2024 im EU-Amtsblatt L die neue

VERORDNUNG (EU) 2024/2847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2024
über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen [...]
(Cyberresilienz-Verordnung)

veröffentlicht.

Erwägungsgrund 2 der neuen Cyberresilienz-Verordnung beschreibt die Ziele der neuen EU-VO:

"(2) Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung sicherer Produkte mit digitalen Elementen geschaffen werden, damit Hardware- und Softwareprodukte mit weniger Schwachstellen in den Verkehr gebracht werden und damit sich die Hersteller während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts konsequent um die Sicherheit kümmern. Außerdem sollen Bedingungen geschaffen werden, die es den Nutzern ermöglichen, bei der Auswahl und Verwendung von Produkten mit digitalen Elementen die Cybersicherheit zu berücksichtigen, beispielsweise durch mehr Transparenz in Bezug auf den Unterstützungszeitraum für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen."

Die Cyberresilienz-Verordnung (CRR) muss neben der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) angewendet werden für Produkte (im Anwendungsbereich der EU-MVO) mit digitalen Elementen, deren vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt. Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 53 der CRR.

Anhang I der CRR enthält eine Liste mit grundlegenden Cybersecurityanforderungen. Sie gilt auch für wesentlich veränderte Produkte. Die Definition der "wesentlichen Änderung" findet sich in Artikel 3 Nr. 30 der CRR. Auch finden sich hierzu schon in den Erwägungsgründen eine Reihe von Kriterien hierzu.

Die CRR tritt am 10. Dezember 2024 in Kraft. Sie gilt mit Ausnahmen ab dem 11. Dezember 2027.

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Weitere Übersetzungsfehler in der EU-MVO

Im Rahmen unserer Kommentierung der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 "stolpern" wir weiterhin über Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung. Einige dieser Fehler kann man dabei wohl eher als "unschön" betrachten, viele haben aber materielle Auswirkungen. So z.B. die beiden nachfolgenden Fehler:

Tragbare Befestigungsgeräte ...
Anhang I, Nr. 4 lautet in der englischen Originalfassung der EU-MVO:

"Portable cartridge-operated fixing and other impact machinery."

Dies ist übersetzt mit:
"Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte."

Auch wenn es auf den ersten Blick richtig erscheint, enthält die deutsche Übersetzung hier 3 Fehler mit materiellen Auswirkungen. Siehe hierzu:

Tragbare Befestigungsgeräte falsch übersetzt

Hebezeug
In Artikel 3 Nr. 5 der EU-MVO wurde der Begriff "lifting machinery" in der deutschen Fassung, wie schon in der EG-Maschinenrichtlinie (EG-MRL), falsch mit "Hebezeug" übersetzt. An diversen anderen Stellen der EU-MVO allerdings richtig mit "Maschinen zum Heben von Lasten". Weiterhin wurde auch ein Interpunktionsfehler copy paste aus der EG-MRL übernommen. Zu den materiellen Auswirkungen insbesondere in der EU-MVO siehe:

Lastaufnahmemittel

Alle über 140 bisher von uns gefundenen Übersetzungsfehler haben wir in unserer konsolidierten Fassung der EU-Maschinenverordnung kenntlich gemacht. Einfach nur nach "Übersetzungsfehler" suchen.

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Freier Zugang zu harmonisierten Normen

Die EU-Kommission hat nunmehr zum freien Zugang zu harmonisierten CEN und CENELEC Normen eine Website eingerichtet:

Access to documents
Harmonised standards made available under Regulation (EC) No 1049/2001

Hier findet sich auch der Link zu dem freien Zugang zu ISO- und IEC-Normen. Dem freien Zugang ist allerdings eine individuelle Anfrage vorgeschaltet. Das bedeutet, Sie müssen:

Wir haben jetzt die erste Norm angefragt und werden über das Ergebnis berichten.

Da die Bearbeitung der einzelnen Anfragen bis zu 15 Arbeitstage dauern kann (evtl. auch länger) lohnt es sich, rechtzeitig Zugang zu allen Normen anzufordern.

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MBT Leitfaden zur EU-MVO weiterentwickelt

Nach wie vor arbeiten wir mit Hochdruck an unserem Leitfaden zur neuen EU-Maschinenverordnung (EU-MVO).

Nachdem wir im Anwendungsbereich bereits die Themen "Maschinen" und "unvollständige Maschinen" kommentiert hatten, haben wir nunmehr bei den "dazugehörigen Produkten" die Bereiche:

kommentiert. Das und vieles mehr finden Sie schon heute in unserer Kommentierung der EU-MVO.

Für den Anwendungsbereich der EU-MVO bietet die MBT-ABe (MBT-MindMap Anwendungsbereich) mit den Verlinkungen zu den entsprechenden Stellen der MBT-EU-MVO-Kommentierung eine gute Übersicht und schnelle Orientierungshilfe.

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Neue EU-Bauprodukteverordnung

Der europäische Rat hat am 5. November 2024 die neue EU-Bauprodukteverordnung angenommen. Sie wird die Bauprodukte-VO (EU) 305/2011 ablösen.

In ihrer Pressemitteilung weist der EU-Rat u.a. auf Folgendes hin:

"Die Bauprodukteverordnung aktualisiert die bestehenden EU-Vorschriften in diesem Bereich und bietet die Möglichkeit, die Normung an neue technische Entwicklungen anzupassen, wodurch Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Schaffung digitaler Produktpässe besser informiert und ökologische Entscheidungen erleichtert werden. [...] Sie sieht auch die Entwicklung eines digitalen Passsystems für Bauprodukte vor.

Mit der heute angenommenen Verordnung wird die Definition des Begriffs „Bauprodukt“ geändert. In der Bauprodukteverordnung werden die Pflichten von Herstellern, Einführern und anderen Wirtschaftsteilnehmern festgelegt und die Marktüberwachung und der Verbraucherschutz gestärkt. Gleichzeitig wird in der Bauprodukteverordnung anerkannt, dass die Regulierung von Bauwerken weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

[...]

Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Artikel der Verordnung, die sich auf die Entwicklung von Normen beziehen, gelten einen Monat nach dem Tag des Inkrafttretens. Alle anderen Artikel der Verordnung gelten ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 92 (über Sanktionen), der zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung findet.

[...]"

Die Schnittstelle EU-MVO / EU-Bauprodukte-VO ist auch für den Maschinen- und Anlagenbau relevant. Siehe hierzu unsere Kommentierung:

Bauprodukte-VO

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22. MBT-Maschinenbautage Köln 2025

Bitte Termin vormerken

Die traditionelle Konferenz rund um die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 14. bis 17. Oktober 2025.

Online und vor Ort im Maritim Hotel in Köln

Demnächts mehr erfahren

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MBT-Seminare

Wir freuen uns auf Sie in unseren MBT-Fachseminaren:

Lassen Sie sich von ausgewiesenen Experten in die Fachthemen einführen.

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