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20.01.2012
Dänische Ratspräsidentschaft startet Verhandlungen zum Alignment Package
Am 16. Januar 2012 nahm die dänische Ratspräsidentschaft in einer ersten Ratsarbeitsgruppensitzung für 2012 die Verhandlungen der Mitgliedstaaten zum Alignmentpackage in Angriff. Auf der Tagesordnung standen die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführen und Händler) sowie die Marktüberwachungsbestimmungen für die neun betroffenen EU Richtlinien (Pyrotechnik, zivile Explosivstoffe, EMV, LVD, ATEX, Aufzüge, einfache Druckbehälter, Waagen und Messwesen).
Erörtert wurde zur Aufzugsrichtlinie intensiv die Rolle der Montagebetriebe. Zum Marktüberwachungskapitel wurde unter anderem von mehreren Staaten vorgebracht, dass - abweichend vom Beschluss 768/2008/EU - im Falle eines "serious risk" nicht von der Marktüberwachung gefordert werden kann, die betroffenen Produkte noch darauf zu überprüfen, ob sie alle anderen Richtlinienanforderungen erfüllen.
Die dänische Ratspräsidentschaft plant noch fünf weitere Ratsarbeitsgruppensitzungen im ersten Halbjahr 2012. Die Konformitätsbewertungsmodule der verschiedenen Richtlinien sollen dabei parallel, in einer virtuellen Gruppe, überprüft werden.
30.11.2011
Kommentierung zu "Gebrauchtmaschinen" auf Produktsicherheitsgesetz umgestellt
Das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst gleichzeitig das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab.
Das neue Gesetz bringt Änderungen im Anwendungsbereich des Gesetzes mit sich. So werden zwar wie bisher neue und gebrauchte Produkte erfasst, aber der B-to-B Bereich beschränkt sich zukünftig nicht nur auf "verwendungsfertige Arbeitsmittel", sondern auf alle Produkte, unabhängig von ihrer "Verwendungsfertigkeit".
Das hat auch Auswirkungen auf das "Bereitstellen auf dem Markt" -wie es jetzt heißt- von Gebrauchtmaschinen. So werden zukünftig auch gebrauchte unvollständige Maschinen erfasst. Geändert haben sich auch die Sicherheitsanforderungen in dem sogenannten "nicht harmonisierten Bereich" des neuen Gesetzes. So dürfen zukünftig nach § 3(2) ProdSG nur noch sichere gebrauchte Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Zeitlicher Maßstab für die Sicherheitsanforderungen ist der Zeitpunkt des "Bereitstellen auf dem Markt" und nicht mehr wie nach dem alten GPSG der "Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens in der Bundesrepublik".
Die Kommentierung zu den Gebrauchtmaschinen wurde deshalb an die neue rechtliche Lage angepasst:
30.11.2011
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz in Kraft getreten
Am 25. November 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des Energiebetriebene-
Produkte-Gesetzes (EBPG) in Kraft getreten. Es setzt die neugefasste Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG in deutsches Recht um. Gleichzeitig wird der Titel des Gesetzes umbenannt in
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
In einer Presserklärung weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter anderem darauf hin:
"Für deutsche Hersteller, die in Sachen Energie und Ressourceneffizienz schon heute in vielen Bereichen Marktführer sind, bieten Effizienzstandards die Chance, weitere Marktanteile zu gewinnen und neue Märkte zu erschließen."
Weitere Informationen:
29.11.2011
EU-Kommission verabschiedet Anpassung von 9 EG-Richtlinien
Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen neun EG-Richtlinien quasi auf einen Streich an den EG-Beschluss 768/2008/EG und an die EG-Verordnung 765/2008 angepasst werden. Damit soll der Prozess der notwendigen Anpassung dieser Richtlinien im Rahmen evtl. anstehender Änderungen im Laufe der kommenden Jahre beschleunigt werden. Siehe hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21.11.2011
Mehr Produktsicherheit in neun Branchen
Der Hintergrund ist nach der Pressemitteilung der EU-Kommission:
"Die Angleichung der neun Richtlinien betrifft unter anderem die Begriffsbestimmungen (z. B. „Hersteller“, „Bereitstellung auf dem Markt“ und „CE-Kennzeichnung“), die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Konformitätsbewertungsstellen und - verfahren und die CE-Kennzeichnung."
Im einzelnen wird den Mitgliedstaaten von der EU-Kommission vorgeschlagen, folgende Richtlinie zu ändern:
- Niederspannungsrichtlinie: Richtlinie 2006/95/EWG
- Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit: Richtlinie 2004/108/EG
- Richtlinie über einfache Druckbehälter: Richtlinie 2009/105/EG des Rates
- Messgeräterichtlinie: Richtlinie 2004/22/EG
- Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen: Richtlinie 2009/23/EG
- Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke: Richtlinie 93/15/EWG des Rates
- Pyrotechnische Gegenstände: Richtlinie 2007/23/EG
- ATEX-Richtlinie: (Richtlinie 94/9/EG – Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)
- Richtlinie über Aufzüge: Richtlinie 95/16/EG
Nicht mehr in dem Paket ist die zunächst eigentlich auch vorgesehene Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG. Diese wurde am Ende herausgelöst, weil die notwendige Anpassung an die sog. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) weitere Untersuchungen notwendig macht. Auch ist ein separates "impact assessment" (Folgenabschätzung) notwendig. Der Vorschlag zur Änderung der Druckgeräterichtlinie wird deshalb so lange zurückgestellt.
Eine Übersicht über das Verfahren finden sie hier:
Die Ratspräsidentschaft will noch in 2011 mit den ersten Verhandlungen beginnen.
Nicht in dem Paket ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die damit zukünftig nicht mehr in allen Punkten konform mit den anderen angepassten Richtlinie sein wird. Hier hat man zugunsten einer Kontinuität auf eine Änderung verzichtet, weil die neue Maschinenrichtlinie ja erst vor ca. 2 Jahren in Kraft getreten ist.
18.11.2011
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 18. November 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 338/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.
Siehe hierzu:
07.11.2011
Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- tritt am 1.12.2011 in Kraft
Das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- vom 8. November 2011 (BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) wurde am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Produktsicherheitsgesetz tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Zu den wesentlichen Änderungen durch das neue Produktsicherheitsgesetz aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus siehe die News vom 14.10.2012.
Klarheit wurde mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- insbesondere dadurch geschaffen, dass die sogenannten "Komponenten" für Maschinen und Anlagen, die bisher sowohl von der Maschinenrichtlinie wie auch dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG- nicht erfasst waren, Eingang in das neue Produktsicherheitsgesetz gefunden haben. Somit liegen hier jetzt mit dem europäischen Binnenmarkt durchaus vergleichbare nationale Inverkehrbringensregelungen für solche Bauteile vor. Dies sollte die Diskussion an der Schnittstelle "Komponenten / unvollständige Maschinen" beruhigen.
Den Text des neuen Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- sowie die amtliche Begründung hat unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, übersichtlich in einem Fachbeitrag zusammengestellt. Zum einfacheren Arbeiten mit dem Text hat er dem Gesetz und der Begründung ein "nichtamtliches" eigenes Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das mit den einzelnen Paragraphen / Begründungen des Produktsicherheitsgesetzes verlinkt ist.
Neues Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- mit amtlicher Begründung
07.11.2011
Maschinenverordnung zum 15.12.2011 geändert
Mit Artikel 19 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 (BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) wurde auch die Maschinenverordnung -9. GPSGV- geändert. Die Verordnung trägt jetzt den Titel:
Maschinenverordnung -9. ProdSV-
Die Änderung war aus zwei Gründen notwendig:
- Anpassung an das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-
- Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG in nationales Recht
Wesentlich geändert wurde dabei auch der Bereich "Ordungswidirgkeiten". Dabei wurden die Strafen erheblich verschärft. Die hier aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten können jetzt alle mit Geldbußen bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Den Text der geänderten Maschinenverordnung hat unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, in einem Fachbeitrag zusammengestellt.
15.10.2011
Produktsicherheitstag 2012 in Köln: Das neue ProdSG
Top-Event zur Produkt-Compliance für Hersteller, Händler, Importeure, Anwaltschaft, …
Der Bundestag hat am 23. September 2011 das neue Produktsicherheitsgesetz ‑ ProdSG ‑ beschlossen. Dieses löst das bisherige Gerät- und Produktsicherheitsgesetz ‑ GPSG ‑ ab. Nachdem der Bundesrat am 14. Oktober 2011 zugestimmt hat, wird das ProdSG noch in 2011 in Kraft treten. Konkret wird dies am ersten Tag des Monats nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, d.h. voraussichtlich spätestens am 1. Dezember 2011 sein.
Die MBT Mechtersheimer GbR hat für den
Produktsicherheitstag am 14. März 2012 im Maritim Hotel Köln
Top-Referenten verpflichtet die das neu Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- ausführlich aus ihrem jeweiligen Blickwinkel erläutern werden. Diskutiert wird auch die zukünftige Entwicklung des ProdSG in Hinblick auf die noch in 2011 startenden europäischen NLF-Verhandlungen.
Die Leitung und Moderation der Konferenz hat
- Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
www.maschinenrichtlinie.de.
Referenten des Produktsicherheitstags sind:
- RA Carsten Laschet
Friedrich Graf von Westphalen & Partner - RegDir Joachim Geiß
BMWi - Dipl.-Ing. Jörg Hartge
ZVEI - Dipl.-Ing. Dirk Moritz
beschäftigt beim BMAS - MinRat Dipl.-Ing. Stefan Pemp
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Pressemitteilung der MBT Mechtersheimer GbR zum Produktsicherheitstag Köln 2012
14.10.2011
Bundesrat stimmt Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- zu!
Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2011 dem vom Bundestag am 23. September verabschiedeten neuen Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - in der Fassung des Bundestagsbeschlusses zugestimmt. Siehe hierzu die News vom 26.09.2011. Das ProdSG löst damit noch in diesem Jahr das GPSG ab. In Kraft treten wird es am ersten Tag des Monats nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, d.h. voraussichtlich spätestens am 1. Dezember 2011.
Das neue ProdSG enthält gegenüber dem GPSG wesentliche Änderungen, auf die sich die Marktbeteiligten einstellen müssen. Nachfolgend einige Beispiele:
- Das neue Gesetz erstreckt sich jetzt als zentraler Begriff auf das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, deren Ausstellung oder erstmaliger Verwendung. Die Bereitstellung ersetzt dabei ohne inhaltliche Änderung den bisherigen Oberbegriff des Inverkehrbringens.
- Der Produktbegriff wurde neu gefasst. Produkte im Sinne des ProdSG sind:
"Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind". - Verbraucherprodukte bilden eine "Sondergruppe" im Rahmen der vom ProdSG erfassten Produkte, mit zusätzlichen speziellen Anforderungen.
- Der Begriff "Technische Arbeitsmittel" ist im ProdSG entfallen und es kommt bei den erfassten Produkten auch nicht mehr auf deren "Verwendungsfertigkeit" an. Insofern werden im B-to-B Bereich jetzt auch die noch nicht verwendungsfertigen Produkte erfasst, auch im Gebrauchtproduktbereich.
- Das ProdSG ist mit dem neuen Anwendungsbereich ein echtes "Auffanggesetz" für alle Produkte, die nicht spezialgesetzlich geregelt werden.
- Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" ist im ProdSG entfallen, jedoch weist der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetz darauf hin, das "wesentlich veränderte Produkte" nach wie vor als neue Produkte anzusehen sind. So behält das Interpretationspapier des BMAS und der Länder "Wesentliche Veränderung von Maschinen" auch weiterhin seine Gültigkeit, wird aber voraussichtlich überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst.
- Die Bestimmungen zum GS-Zeichen werden im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner berechtigten Verwendung auf Produkten strenger gefasst und ergänzt.
Grundsätzlich dient das neue Gesetz insbesondere der Anpassung der bestehenden Marktüberwachungsbestimmungen an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt 6 des neuen ProdSG zusammengefasst und gelten einheitlich für dessen gesamten Anwendungsbereich.
26.09.2011
Bundestag nimmt neues Produktsicherheitsgesetz an
Am 23. September 2011 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts angenommen. Aus dem altbekannten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wird jetzt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Siehe hierzu auch unsere News vom 25. Mai 2011:
Bundeskabinett beschließt neues Produktsicherheitsgesetz
Der jetzigen Abstimmung im Bundestag lag eine Beschlussempfehlung (Drucksache 17/7063) des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.9.2011 zugrunde.
Beschlussempfehlung (Drucksache 17/7063)
Zum Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 23.9.2011 siehe:
Gesetzesbeschluss (Drucksache 557/11)
U.a. wurde der Bußgeldrahmen gegenüber dem ersten Entwurf nochmals, nunmehr auf 100.000 €, erhöht. Hiermit geht der Bundestag auf eine entsprechende Forderung der Bundesländer ein.
Wenn jetzt auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmt, könnte das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) noch dieses Jahr am 1. Dezember in Kraft treten.
Auf dem Maschinenrechtstag am 25. Oktober und am 26. Oktober auf der Konferenz der Maschinenbautage werden Experten, die direkt im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, das neue Gesetz mit seinen Auswirkungen auf den Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen und Anlagen vorstellen.
08.08.2011
EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in Deutsch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die offizielle Übersetzung des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Erwägungsgründe und verfügender Teil- nunmehr an die EU-Kommission zur Veröffentlichung übersandt. Die Übersetzung ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt worden.
Die Übersetzung des Leitfadens zu den Anhängen der Maschinenrichtlinie folgt, sobald die von der EU-Kommission angefertigte "Rohübersetzung" überarbeitet ist. Die Korrekturen sind allerdings auf Grund des großen Umfangs des Leitfadens und der fehlerhaften "Rohübersetzung" sehr zeitaufwändig.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat eine Datei mit dem übersetzten Teil des Leitfadens zusammengestellt. Um die Arbeit mit dem Dokument zu erleichtern, ist der Datei ein "inoffizielles" Inhaltsverzeichnis vorangestellt, über das die verschiedenen Paragrafen direkt verlinkt sind.
Zum Download siehe:
EU-Leitfaden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
"Deutsche Fassung"
31.07.2011
Schaltschrank für Maschinen- und Anlagen inverkehrbringen
Ein Schaltschrank ist ein Produkt, das wie andere Produkte beim Inverkehrbringen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen muss.
Schaltschränke mit ihren Steuerungen für Maschinen und Anlagen können dabei unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Dies können die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie, die ATEX‐Richtlinie und auch die Maschinenrichtlinie sein. Welche Binnenmarktvorschriften im konkreten Einzelfall zutreffen, muss der Hersteller ermitteln.
Auch muss im Einzelfall geprüft werden, wer der Hersteller des Schaltschranks im Sinne der Binnenmarktvorschriften ist.
Ausführliche Erläuterungen zu dem Thema finden Sie in dem Fachartikel:
Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
20.07.2011
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 20. Juli 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 214/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.
Siehe hierzu:
08.06.2011
EU-Kommission ordnet Normung neu
Mit Datum vom 7. Juni 2011 hat die EU-Kommission auf Basis von Artikel 114 AEUV einen
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vorgelegt:
Vorschlag EU-Verordnung zur Normung
Mit der EU-Verordnung will die EU-Kommission der Entwicklung der Normung in der EU Rechnung tragen und die Normung auf die Aufgaben der Zukunft vorbereiten. Zu diesen Aufgaben gehört danach auch die Normung im Bereich der Dienstleistungen. Sie stellt dazu fest:
Um auf die sich in allen Bereichen ändernden Bedürfnisse reagieren zu können, ist ein umfassendes, integratives, effizientes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes europäisches Normungssystem erforderlich.
Der Vorschlag behandelt drei große Problembereiche:
- Beschleunigung des Verfahrens zur Normenfestsetzung
- Beteiligung der KMU
(kleine und mittlere Unternehmen - Einbeziehung der IKT
(Informations- und Kommunikationstechnologien)
Diverse Richtlinien sollen hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gegen harmonisierte Normen mit der Verordnung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 angepasst werden. Hierzu gehören u.a.
- Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen
- ATEX-Richtlinie 94/9/EG
- Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
- Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
- Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter
Mehr Informationen zu dem Thema erhalten Sie hier:
25.05.2011
Bundeskabinett beschließt neues Produktsicherheitsgesetz
Das Bundeskabinett hat das neue Produktsicherheitsgesetz beschlossen. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, muss es jetzt noch die "Länderhürde" nehmen.
Den Entwurf des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) finden Sie hier:
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Kabinettsbeschluss
Wegen der Eilbedürftigkeit bei der Umsetzung von EU-Vorgaben ist für das anstehende Verfahren ein enger Zeitplan geplant:
- 1. Lesung im Bundesrat: 8. Juli 2011
- ...
- Inkrafttreten: 1. Dezember 2011
Mit dem Gesetz wird auch die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen nach deren Artikel 2 diese Richtlinie bis zum 15. Juni 2011 in nationales Recht umsetzen. Anzuwenden durch den Inverkehrbringer bzw. Eigenhersteller sind die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften dann ab dem 15. Dezember 2011.
Aufgenommen werden hierzu in die Maschinenverordnung:
- eine Definition "wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
- Im Rahmen der Marktüberwachung von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken zukünftig das Julius Kühn-Institut, das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.
Die Maschinenverordnung muss dagegen nicht an die in Nr. 2.4 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegten materiellen Anforderungen an "Pestizidausbringungsmaschinen" angepasst werden. Diese gelten durch den Verweis auf Anhang I der Maschinenrichtlinie in § 3 Absatz 2 der Maschinenverordnung ab dem 15. Dezember 2011 automatisch.
Siehe hierzu auch unsere News vom 30.1.2011:
Produktsicherheitsgesetz – ProdSG-Referentenentwurf
und die News vom 8.12.2009
Richtlinie 2009/127 zur Änderung der neuen Maschinenrichtlinie
15.05.2011
Maschinenbautage Köln 2011: Das Programm ist fertig
Das Programm der Maschinenbautage Köln 2011 mit Themen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt fertig und kann hier abgerufen werden:
Maschinenbautage Köln
Prospekt mit Programm und Anmeldeformular
Die Maschinenbautage Köln finden in diesem Jahr zum 8. Mal statt. Der im letzten Jahr erfolgreich gestartete Maschinenrechtstag für Juristen, Geschäftsleiter, ... wird selbstverständlich auch in diesem Jahr fortgeführt und eröffnet die Veranstaltung. Der Maschinenrechtstag wird wieder von RA Carsten Laschet geleitet.
Termine:
- 25. Oktober: Maschinenrechtstag
- 26. - 27. Oktober Konferenz der Maschinenbautage
- 28. Dezember: Workshops
- Risikobeurteilung
- Clever Kontern
Informationen:
Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe
05.05.2011
Neues Anlagen-Interpretationspapier BMAS-Länder
Das BMAS hat das noch auf Basis der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG erstellte gemeinsame Anlagen-Interpretationspapier des BMA und der Länder vom 10. März 2006 überarbeitet. Das neue Interpretationspapier wurde am 5. Mai 2011 herausgegeben. Veröffentlicht wurde es im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 12/2011, S. 233. Mitgewirkt bei der Erarbeitung des neuen Papiers haben neben dem BMAS und dem für die Maschinenrichtlinie zuständigen Ländervertreter auch die BAuA sowie Vertreter der Berufsgenossenschaften und des VDMA.
Grund für die Überarbeitung des Interpretationspapiers waren zum einen die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und zum anderen die praktischen Erfahrungen mit dem alten Interpretationspapier. In erster Linie muss in diesem Zusammenhang wohl die Diskussion um die Behandlung der sog. "Verfahrenstechnischen Anlagen" im Rahmen der Maschinenrichtlinie genannt werden.
Bereits einleitend wird in dem Papier darauf hingewiesen, dass der Maschinenbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie sehr weit gefasst ist. Hier aufgeführte Beispiele für Maschinenanlagen von rein mechanischen bis hin zu verfahrenstechnischen Anlagen verdeutlichen dies. Die gemeinsame Interpretation macht dabei -wie schon in gleicher Weise das Vorgängerpapier- deutlich, dass eine Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlage) immer dann vorliegt, wenn Maschinen und / oder unvollständige Maschinen produktionstechnisch und sicherheitstechnisch zusammenwirken. Hierzu enthält das Papier zwei "Entscheidungsschritte", deren Text mit einer graphischen Darstellung unterstützt wird.
Auf Grund der Erfahrung der vergangenen Jahre wird das Papier ergänzt um ein Kapitel "Abgrenzung zu anderen Richtlinien und CE-Kennzeichnung". In diesem Kapitel wird klargestellt,
- wie Gefährdungen behandelt werden, die von einer Anlage ausgehen, aber in einer "Spezialrichtlinie" genauer behandelt werden.
- wie Produkte, die Bestandteil einer Anlage sind, bei ihrem Inverkehrbringen aber für sich genommen unter eine andere Richtlinien fallen, z.B. Druckgeräte, ATEX-Geräte oder auch elektrische Betriebsmittel, im Rahmen der Konformitätsbewertung der Anlage behandelt werden müssen.
- warum ggf. andere einschlägige Richtlinien über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung ins Spiel kommen.
Das Kapitel endet mit der eindeutigen Aussage:
"Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt."
Das neue Anlagen-Interpretationspapier können Sie sich hier ansehen:
Anlagen-Interpretationspapier Bund-Länder
Das neue Interpretationspapier wird in unseren Anlagenseminaren und natürlich im MBT-EK Maschinenrichtlinie im Juni behandelt.
29.04.2011
Berichtigung: Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 29. April 2011 hat die europäische Kommission die aktuelle Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie, die im europäischen Amtsblatt C 110/1 am 8.4.2011 neu bekannt gemacht wurde, berichtigt.
Die Berichtigung betrifft die EN 1493:2010 "Fahrzeug-Hebebühnen.
Siehe hierzu:
Berichtigung
Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
08.04.2011
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 8. April 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 110/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.
Siehe hierzu:
04.04.2011
Neue Bauprodukte-VO (EU) Nr. 305/2011
Am 4.4.2011 wurde die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 88/5 vom 4.4.2011).
Die Verordnung dient der "Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (sog. Bauprodukterichtlinie)".
Zum Volltext der Bauprodukteverordnung siehe
Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011
Die Verordnung tritt am 24.4.2011 in Kraft und löst dann die Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG ab, die aufgehoben wird.
Artikel 66 legt einen Übergangszeitraum fest. Danach gelten Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG (Bauprodukterichtlinie) in Verkehr gebracht werden, als mit der neuen Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 konform.
Die Bauprodukteverordnung ist vom Maschinenhersteller ggf. im Rahmen von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten.
30.01.2011
Referentenentwurf versandt: Aus GPSG soll ProdSG werden
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den "Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" fertiggestellt und am 28. Januar 2011 an die betroffenen Kreise verschickt.
Mit dem Gesetzentwurf verbunden ist eine Änderung des Titels des GPSG in:
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Dem Gesetzentwurf liegen laut BMAS folgende zentrale Ziele zugrunde:
- Anpassung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung
- Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
- Umsetzung von Teilen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
Verbunden mit dem Referentenentwurf zur Änderung des GPSG sind Änderungen / Anpassungen von weiteren 27 Gesetzen und Verordnungen. U. a. wird die Maschinenverordnung (9. GPSGV) geändert. Zum Einen zur Anpassung an das neue ProdSG und zum Anderen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (s. o. "zentrale Ziele"). Zukünftig soll die "Maschinenverordnung - 9. GPSGV" dann "Maschinenverordnung - 9. ProdSV" heißen.
Die betroffenen Kreise haben bis zum 16. Februar 2011 Zeit, sich gegenüber dem BMAS zu dem Gesetzentwurf zu äußern.
Den Entwurf des Änderungsgesetzes, incl. des Entwurfs des neuen ProdSG können Sie sich hier ansehen:
16.01.2011
EN ISO 12100:2010 - Konsolidierung ohne technische Änderungen
Die neue ISO 12100:2010 vereinigt die ISO 12100-1:2003, ISO 12100-2:2003, ISO 14121-1:2007.
In einer Bekanntmachung des zuständigen ISO Normenausschusses ISO/TC 199 weist der TC darauf hin, dass es sich bei dieser neuen Norm um eine Konsolidierung der o.a. vereinigten Normen ohne technische Änderungen handelt:
"ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121- 1: 2007 and related Amendments. This consolidation does not require updates or revisions to type B- and type C standards or other documents (e.g. for risk assessment) based on the prior standards!"
Die Bekanntmachung des TC 199 enthält insbesondere eine Tabelle mit einer Gegenüberstellung der Fundstellen der Bestimmungen in den alten bzw. der neuen Norm:
Achtung:
Die neue EN ISO 12100:2010 ist noch nicht im EU-Amtsblatt gelistet und löst damit formal noch keine Konformitätsvermutung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Da die neue Norm inhaltlich kein Änderungen gegenüber den o. a. alten Normen, die sie zukünftig ablösen wird, aufweist, ist dies ein eher formaler Aspekt.
16.01.2011
Neue EU-Verordnung zu "Lebensmittelkontaktmaterialien"
Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
werden folgende Bestimmungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 aufgehoben:
- Richtlinie 80/766/EWG der Kommission
- Richtlinie 81/432/EWG der Kommission
- Richtlinie 2002/72/EG der Kommission
Siehe hierzu auch:
20.10.2010
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 20.10.2010 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 284/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt damit die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu
12.09.2010
Maschinenbautage Köln 2010: Das Programm ist fertig
Das Programm der Maschinenbautage Köln mit Themen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt fertig und kann hier abgerufen werden:
Maschinenbautage Köln
Prospekt mit Anmeldeformular
Die Maschinenbautage Köln finden in diesem Jahr zum 7. Mal statt. In diesem Jahr werden Sie erstmalig um einen Maschinenrechtstag für Juristen, Geschäftsleiter, ... erweitert. Der Maschinenrechtstag wird von RA Carsten Laschet geleitet.
Wegen des Gastvortrags und der Teilnahme des Vorsitzenden des EU-Maschinenausschusses, Herr Ian Fraser, EU-Kommission, wird der anschließende erste Konferenztag zweisprachig gestaltet. Simultandolmetscher werden deutsch/englisch bzw. englisch/deutsch übersetzen.
Termine:
- 30. November: Maschinenrechtstag
- 1. - 2. Dezember Konferenz der Maschinenbautage
- 3. Dezember: Workshops
- Risikobeurteilung
- Clever Kontern
Informationen:
Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe
07.09.2010
LWD-ADCO Empfehlung zu heißen Oberflächen
Die europäischen Marktüberwachungsbehörden haben am 16.8.2010 eine Empfehlung zur Berücksichtigung "erreichbarer nichtfunktionaler heißer Oberflächen" herausgeben, die in der Gruppe "Niederspannungsrichtlinie" (LWD-ADCO) erarbeitet wurde:
LVD ADCO
Recommendation
May 2010
Regarding hot, touchable, non-functional surfaces
In der Empfehlung erklären die europäischen Marktüberwachungsbehörden, dass der CENELEC Guide 29 "Temperatures of hot surfaces likely to be touched" für sie den Stand der Technik darstellt. Der Guide wurde zwar für Produkte erstellt, die unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG fallen. Er kann aber auch für die Beurteilung heißer Oberflächen von Maschinen hilfreich sein.
05.09.2010
RICHTLINIE 2010/52/EU - lof-Zugmaschinen
Die EU-Kommission hat am 13.8.2010 im europäischen Amtsblatt L 213/37 die Richtlinie 2010/52/EU vom 11. August 2010 veröffentlicht.
Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien
- 76/763/EWG über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
und - 2009/144/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
hinsichtlich der technischen Vorschriften angepasst. Damit entfällt für die hier geregelten Fahrzeuge zukünftig eine paralle Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
In Erwägungsgrund 3 der Änderungsrichtlinie wird hierzu erläutert:
"(3) Mit dieser Änderung gilt die Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr für Zugmaschinen, für die nach Maßgabe der solchermaßen geänderten Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern eine Typgenehmigung erteilt worden ist, da infolge der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie die Richtlinie 2003/37/EG sämtliche Gefährdungen abdeckt, die von der Richtlinie 2006/42/EG abgedeckt werden."
Die Richtlinie 2010/52/EU ist am 23.8.2010 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten. Sie muss bis zum 1. März 2011 in nationales Recht übernommen und ab dem 2. März 2011 angewendet werden.
17.06.2010
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Am 26.5.2010 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 136/1 vom 26.5.2010 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt damit die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu
Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Für den Bereich der Steuerungen werden als harmonisierte Normen mit "Vermutungswirkung" die EN ISO 13849-1, EN ISO 13849-2 jeweils Ausgabe 2008 und die EN 62061 Ausgabe 2005 gelistet. Die EN 954-1 wurde in dieser Bekanntmachung nicht mehr in Bezug genommen.
Mit einem Korrigendum hat die EU-Kommission am 11. Juni 2011 diesen Fehler jetzt bereinigt:
Richtlinie 2006/41/EG EU-Amtsblatt C 152/14 vom 11.6.2010
In dem Korrigendum wird die EN 954-1 wieder mit dem Ende der Konformitätsvermutung am 31.12.2011 aufgeführt.
Hersteller sollten allerdings prüfen, ob die alte Steuerungsnorm für ihre spezielle Maschine noch dem Stand der Technik entspricht. Siehe hierzu die News vom 8.12.2009
04.06.2010
Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie ergänzt
In der Sitzung des europäischen Maschinenausschusses am 1./2. Juni 2010 hat die EU-Kommission ihre "2nd Edition" des Leitfadens zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgestellt:
Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG
Der fast 400 Seiten starke Leitfaden, der zunächst nur in einer englischen Sprachfassung vorliegt, enthält jetzt Erläuterungen der europäischen Kommission zu allen Teilen der neuen Maschinenrichtlinie.
Gegenüber der ersten Fassung wurden folgendes geändert:
- Erläuterungen zu den Anhängen III bis XI wurden hinzugefügt
- In Artikel 2 e sowie im Anhang I Nr. 4.1.1, 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.3.1 wurden die Erläuterungen zum Thema "Ketten Seile und Gurte" erweitert.
26.04.2010
Maschinenbautage Köln 2010: Terminänderung
Die Maschinenbautage Köln bekommen zu ihrem 7. Geburtstag in 2010 Zuwachs. Vor der eigentlichen Konferenz kommt am 30. November der
- Maschinenrechtstag
hinzu.
Die traditionelle Konferenz der Maschinenbautage schließt sich 1. / 2. Dezember an.
Am 3. Dezember runden wieder zwei parallele Workshops zu den Themen
- Risikobeurteilung
- Clever Kontern
die Maschinenbautage ab.
Veranstaltungsort ist wie in den vergangenen Jahren das direkt am Rhein neben der Altstadt gelegenen Maritim Hotel in Köln.
Terminänderung:
Die Maschinenbautage Köln mussten in diesem Jahr wegen der Photokina auf einen späteren Termin verschoben werden.
Informationen:
Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe
10.04.2010
Neue EU-Leitlinie: Zusammenspiel Druckgeräte- / Maschinenrichtlinie
Der europäische Druckgeräteausschuss hat am 31. März d. J. die neue Leitlinie 1/26 verabschiedet. Die Leitlinie wurde gegenüber der alten Fassung auf Grund der neuen Rechtslage durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG komplett neu gefasst.
In der Leitlinie 1/26 wird die Anwendung der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dargestellt für
- Druckgeräte, die in Maschinen eingebaut werden
- Druckgeräte, die mit Maschinen zusammengebaut werden
- Maschinenteile, von denen Druckgefährdungen ausgehen
In einer Anmerkung zu der Leitlinie 1/26 wird auch auf die Leitlinie 1/11 hingewiesen, die die Ausnahme für bestimmte Bauteile von Maschinen in Artikel 1(3) Nr. 3.10 der Druckgeräterichtlinie erläutert.
Siehe hierzu:
Spezielle Richtlinien: Druckgeräterichtlinie
Lesen Sie hier auch die Interpretation der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie zum selben Thema.
Eingehend beschäftigt sich der Aufsatz
Alle EG-Richtlinien eingehalten
Der ganzheitliche Produktansatz des Binnenmarktes
mit diesem Thema.
27.12.2009
BGIA heißt ab dem 1.1.2010 IFA
Das BGIA heißt ab dem 1.1.2010 "Institut für Arbeitsschutz der DGUV" oder in Kurzform "IFA". Hierzu teilt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der DGUV, auf der Website des Instituts mit:
"Die Umbenennung ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen Auftreten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung."
Das Institut ist zukünftig zu erreichen unter:
23.12.2009
EN 954-1 zwei Jahre verlängert
Der Vertreter der EU-Kommission, Herr Ian Fraser, hat mit E-Mail vom heutigen Tage mitgeteilt, dass im Europäischen Amtsblatt C 321 vom 29.12.2009 eine Ergänzung zur Bekanntmachung der Liste der harmonisierten Normen vom 18.12.2009 veröffentlicht wird. Darin wird bekannt gemacht:
- EN 1501-1 und EN 1501-2 (Abfallsammelfahrzeuge) erhalten Konformitätsvermutung.
- Das Ablaufdatum der Konformitätsvermutung der EN 954-1 ist um zwei Jahre verlängert.
Mit der Verlängerung der Konformitätsvermutung der EN 954-1 folgt der Kommissionsvertreter dem Kompromissvorschlag, den die französischen Vertreter im Maschinenausschuss in der Sitzung vom 7./8. Dezember vorgeschlagen hatten. Zu den Folgen siehe auch die News zu diesem Thema vom 8.12.2009.
21.12.2009
MRA EU-Schweiz angepasst
Das Schweizer Wirtschaftsministerium -SECO- und die Europäische Union haben am 21.12.2009 das MRA CH-EG hinsichtlich des Kapitels über Maschinen an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Die Änderung ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie am 29.12.2009 geändert. Im Rahmen dieser Änderung (Section V, Nr. 3) wurde vereinbart, dass der in der EG-Konformitätserklärung anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte" eines Schweizer Herstellers seinen Sitz auch in der Schweiz haben darf. Gleichzeitig wurde auch ein neues Kapitel über Aufzüge aufgenommen, so dass das Schweizer Recht zum Inverkehrbringen von Aufzügen in der EU als gleichwertig anerkannt wird.
18.12.2009
Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Kurz vor Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/24/EG am 29.12.2009 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Richtlinie im europäischen Amtsblatt C 309/29 vom 18.12.2009 veröffentlicht. Siehe hierzu
Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Damit sind jetzt ein Großteil der Normen zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht, so dass die Anwender von deren Konformitätsvermutung profitieren können.
Für den Bereich der Steuerungen steht als harmonisierte Norm mit "Vermutungswirkung" z. Z. damit nur die EN ISO 13849-1 zur Verfügung. Die in der Liste der alten Maschinenrichtlinie enthaltenen Steuerungsnormen EN 62061 sowie EN 954-1 sind -noch- nicht in der Liste enthalten.
Nicht gelistet ist die EN 60204-1:2006 "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen", die noch in der entsprechenden Bekanntmachung für die Maschinenrichtlinie 98/37/EG aufgeführt war. Allerdings ist diese Norm als harmonisierte Norm zur Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG im europäischen Amtsblatt C 126/22 vom 5.6.2009 veröffentlicht. Damit löst Sie bei Ihrer Anwendung durch den Maschinenhersteller / Anlagenhersteller über Anhang I, Nr. 1.5.1 "Elektrische Energieversorgung" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch im Rahmen der neuen Maschinenrichtlinie die Konformitätsvermutung aus.
08.12.2009
Übergangsfrist EN 954-1 jetzt doch verlängert
Nach dem Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG, abgedruckt im EU-Amtsblatt C 74/4 vom 28.03.2009, läuft die Konformitätsvermutung der EN 954-1 am 28.12.2009 aus.
Im Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, abgedruckt im EU-Amtsblatt C 214/1 vom 8.9.2009, ist die EN 954-1 nicht mehr aufgeführt.
Aus den Normungskreisen gab es allerdings Mitte 2009 Meldungen, dass nach einem Beschluss der EU-Kommission die Ende des Jahres 2009 auslaufende EN 954-1 für weitere drei Jahre die Konformitätsvermutung bekommen soll. Die Europäische Kommission hatte am 18. September 2009 zu diesen Meldungen per Mail Stellung genommen und erklärt, dass das Thema der Fristverlängerung auf der Sitzung des Europäischen Maschinenausschusses am 8. Juli 2009 behandelt wurde. Nachfolgend zu dieser Sitzung habe CEN ein Schreiben an die Kommission gerichtet und hierin angefragt, ob das Datum des Ablaufs der Vermutungswirkung für die EN 954-1 ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden könne. Weiterhin hatte die Europäische Kommission in der Mail erklärt, dass Sie diese Anfrage beantworten wird. Sie würde allerdings wegen der Komplexität der damit verbundenen Zusammenhänge vorher Experten hierzu befragen und auch die Stellungnahme des Europäischen Maschinenausschusses am 7./8. Dezember 2009 einholen.
In der Sitzung des europäischen Maschinenausschusses am 7./8. Dezember 2009 wurde nunmehr eine mögliche Verlängerung der Übergangsfrist der EN 954-1 strittig zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten sprachen sich dann für eine Verlängerung der Übergangsfrist aus. Offen blieb allerdings der Zeitraum dieser Verlängerung, den die Kommission noch festlegen will. Insofern ist die entsprechende Bekanntmachung der EU-Kommission im europäischen Amtsblatt abzuwarten.
Zu beachten ist, dass es bereits Produktnormen gibt, die auf die EN ISO 13849-1 verweisen und dass weitere Produktnormen z. Z. hierauf umgestellt werden. Für diese Produkte würde die Anwendung der alten Norm EN 954-1 dann keine Konformitätsvermutung mehr auslösen. Zu beachten ist auch, dass die alte Norm EN 954-1 für neue Technologien nicht anwendbar ist. Weiterhin ist zu beachten, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Stand der Technik einzuhalten ist, was auch der Maßstab einer Produktprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde wäre. Der Hersteller muss deshalb selbst prüfen, ob die alte Norm EN 954-1 für sein Produkt den Stand der Technik darstellt oder ob sich dieser in der neuen EN ISO 13849-1 findet. Dies sollte er auch vor dem Hintergrund der Produkthaftungsrichtlinie abwägen, die ja den Stand von Wissenschaft und Technik verlangt.
Achtung:
Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss auf Grund der Situation, dass im Steuerungsbau mehrere Normen nebeneinander Anwendung finden (können) darauf achten, dass er beim Einkauf von Anlagenteilen die vom Lieferanten anzuwendende Norm vorgibt, damit seine Maschine / Anlage einem einheitlichen Steuerungskonzept folgt.
08.12.2009
Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht
Am 25. November 2009 hat die europäische Kommission die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht. Die Richtlinie tritt damit am 15. Dezember 2009 in Kraft.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2009/127/EG nach Artikel 2 der Richtlinie bis zum 15. Juni 2011 in nationales Recht umsetzen. Anzuwenden durch den Inverkehrbringer bzw. Eigenhersteller sind die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften dann ab dem 15. Dezember 2011.
Basis für die Änderungsrichtlinie ist der
- Beschluss über das sechste Umweltaktionsprogramm der EG
und hier der Unterpunkt:
- Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt
Aufgenommen werden hierzu in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen im sog. verfügenden Teil
- eine Definition "wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
- eine neue Nr. 2.4 "Pestizidausbringungsmaschinen" im Anhang I
08.12.2009
Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie veröffentlicht
Kurz vor Beginn der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat die EU-Kommission wesentliche Teile ihres Leitfadens zur Anwendung der Richtlinie in einer "1st Edition" veröffentlicht unter dem Titel:
Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG
Der fast 400 Seiten starke Leitfaden, der allerdings zunächst nur in einer englischen Sprachfassung vorliegt, enthält Erläuterungen zu folgenden Teilen der neuen Maschinenrichtlinie:
- Erwägungsgründe
- Verfügender Teil
- Anhang I "Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
- Anhang II A "EG-Konformitätserklärung"
- Anhang II B "Einbauerklärung"
Abzuwarten bleibt jetzt inwieweit der Leitfaden, der ja lediglich eine rechtlich unverbindliche Hilfe für den Anwender der Maschinenrichtlinie darstellt, die gewünschten Klarstellungen für die Praxis bringt. Die Mitgliedstaaten können sich jetzt zu dem von der Kommission und der Redaktionsgruppe erstellten Leitfaden zur neuen Maschinenrichtlinie äußern.
Der Autor weist explizit in seinem Vorwort auf die alleinige rechtliche Verbindlichkeit der Maschinenrichtlinie hin:
"It should be stressed that only the Machinery Directive and the texts implementing its provisions into national law are legally binding."
Vieles wird sich in der Praxis erst bewähren müssen. Einige Interpretationen sind zumindest "gewöhnungsbedürftig" und nicht ohne weiteres mit dem Rechtstext in Einklang zu bringen. Hierüber wird es sicherlich noch Diskussionen geben. Der Leitfaden ist deshalb auch als "offenes, lebendes Dokument" geschrieben, das bei Bedarf geändert und ergänzt werden kann. Er wird auch nur online zur Verfügung gestellt und nicht gedruckt werden.
Die noch fehlenden Anmerkungen für die Anhänge III bis XI sollen in den nächsten Monaten bearbeitet und veröffentlicht werden. Eine dritte Version ist durch die europäische Kommission für Ende 2010 angekündigt.
11.10.2009
Richtlinie einfache Druckbehälter 87/404/EWG kodifiziert
Die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter wurde am 16. September 2009 kodifiziert und trägt jetzt die Nummer 2009/105/EG. Siehe hierzu das europäische Amtsblatt L 264/12 vom 8.10.2009.
Richtlinie über einfache Druckbehälter 2009/105/EG
Die Richtlinie über einfache Druckbehälter ist mit der Verordnung einfache Druckbehälter -6. GPSGV- in der Bundesrepublik in nationales Recht umgesetzt. Änderung in der Verordnung sind nicht notwendig, da im Rahmen einer Kodifizierung lediglich aus der Basisrichtlinie und den inzwischen erfolgten Änderungen eine lesbare Fassung der Richtlinie erstellt wird, die dann eine neue Nummer bekommt. Diese Änderungen sind bereits in der 6. GPSGV berücksichtigt.
11.10.2009
Akkreditierungsstellengesetz in Kraft getreten
Am 07. August 2009 ist das Gesetz vom 31. Juli 2009 über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz) in Kraft getreten. Dieses schafft die Grundlage dafür, dass Deutschland in Umsetzung der einschlägigen europäischer Vorgaben (EG-VO 765/2008) zum 01. Januar 2010 gegenüber der Kommission eine einzige deutsche Akkreditierungsstelle benennen kann.
Das Akkreditierungsstellengesetz sieht insoweit als vorrangige Option vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesressorts eine private Stelle mit der Aufgabe der Akkreditierung beleihen kann. Diese Beleihung soll durch Rechtsverordnung erfolgen. Die entsprechende Beleihungsverordnung wird zur Zeit - unter sehr engen terminlichen Vorgaben - im BMWi erarbeitet.
Gegenwärtig gibt es in Deutschland noch mehrere Akkreditierungstellen. Diese sind beim Bund, den Ländern sowie der Wirtschaft angesiedelt. Bei der Beleihung zeichnet sich nun die Tendenz ab, dass zunächst eine reine Bundestelle beliehen werden soll, in die dann die zur Zeit noch bestehenden Akkreditierungsstellen der Länder und der Wirtschaft integriert werden müssten.
11.10.2009
Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG kodifiziert
Die Richtlinie 89/655/EWG "über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit" -Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie- wurde am 16. September 2009 kodifiziert und trägt jetzt die Nummer 2009/104/EG. Siehe hierzu das europäische Amtsblatt L 260/5 vom 3.10.2009.
Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie 2009/104/EG
Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie ist mit der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- in der Bundesrepublik in nationales Recht umgesetzt. Änderung in der Verordnung sind nicht notwendig, da im Rahmen einer Kodifizierung lediglich aus der Basisrichtlinie und den inzwischen erfolgten Änderungen eine lesbare Fassung der Richtlinie erstellt wird, die dann eine neue Nummer bekommt. Diese Änderungen sind bereits in der BetrSichV berücksichtigt.
Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch EG-Verordnung
Mit der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 18. Juni 2009 wurde u. a. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst.
Die Änderung tritt nach Artikel 3 der EG-Verordnung am 7. August 2009 in Kraft.
Konkret wurde die Maschinenrichtlinie mit Nr. 1.7 des Anhangs der o. a. Verordnung geändert. Die Verordnung enthält dazu folgende Begründung:
"Was die Richtlinie 2006/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen für die Aktualisierung der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile und für die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen."
Geändert wurde die neue Maschinenrichtlinie in Artikel 8, Artikel 9 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3.
08.12.2009
Paradigmenwechsel für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschlagen
Schon vor dem Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG will die EU-Kommission den Umweltschutz als zusätzliches Schutzziel in die Richtlinie einführen.
Mit Datum vom 5. September 2008 hat die EU-Kommission folgenden Vorschlag zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgelegt:
Die deutsche Übersetzung liegt ebenfalls vor:
Grund des Änderungsvorschlags ist eine als notwendig erachtete Regelung von Umweltschutzanforderungen an Pestizidausbringungsmaschinen.
Die EU-Kommission will allerdings, weit über das eigentliche Ziel hinausgehen und Umweltschutzanforderungen grundsätzlich für alle Produkte in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verankern. Dazu wird vorgeschlagen das bisherige Schutzziel der Maschinenrichtlinie "Personen, Haustiere und Güter" für alle Maschinen um den "Umweltschutz" zu erweitern. Der Vorschlag birgt aber noch viele Fragen in sich, die im jetzt kommenden Verfahren beantwortet werden müssen.
Lesen Sie hierzu auch die Veröffentlichung
Paradigmenwechsel für die neue Maschinenrichtlinie vorgeschlagen
Fehler im Amtsblatt bei EN 954-1 Frist
Im Amtsblatt der EU C 215/01 vom 22.8.2008 wurde das aktuelle Normenverzeichis der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie veröffentlicht.
Hierbei wurde die Übergangsfrist für die Anwendung der EN 13849-1 Ausgabe 2006 versehentlich auf den 31.12.2008 "verkürzt". Das bisherige Ablaufdatum der EN 945-1 wurde gar nicht mehr genannt. Dieser Fehler wurde am 20.9.2008 von der europäischen Kommission berichtigt:
Allerdings wurde jetzt nur ein "Ablaufdatum" veröffentlicht: 28.12.2009, das damit wohl sowohl für die EN ISO 13849-1 Ausgabe 2006 wie für die EN 945-1 gelten soll. Das Ablaufdatum der EN 954-1 wurde damit (versehentlich?) um einen Monat verlängert. Bis zu diesem Datum lösen damit drei Normen im Steuerungsbau die Konformitätsvermutung aus:
- EN 954-1
- EN ISO 13849-1: 2006
- EN ISO 13849-1: 2008
Am 28.12.2009 laufen dann die Übergangsfrist der EN ISO 13849-1:2006 und die der EN 954-1 aus und nur die Anwendung der EN ISO 13849-1:2008 löst dann noch die Vermutungswirkung aus. Allerdings muss sich der Hersteller schon jetzt überlegen, welche dieser Normen den von der Maschinenrichtlinie 98/37/EG geforderten Stand der Technik wiederspiegeln. Beachten muss er in dem Zusammenhang insbesondere, das die Anforderungen der Maschinenrichtlinie rechtlich verbindlich sind und nicht die Festlegungen in den Normen.
23.05.2008
Maschinenverordnung 9. GPSGV geändert
Am 25. Juni 2008 wurde die
"Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes"
vom 18. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25, Seite1060 bekannt gemacht. Mit Artikel 1 der Verordnung wird die Maschinenverordnung -9. GPSGV-, die insbesondere die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umsetzt, fristgerecht geändert. Bis zum 29. Juni 2008 hatten die Mitgliedstaaten des EWR hierzu Zeit. Die auf § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gestützte Artikelverordnung übernimmt das europäische Maschinenrecht in nationales Recht.
Sie ändert weiterhin mit ihrem
- Artikel 2 die Aufzugsverordnung
- Artikel 3 die Niederspannungsverordnung
- Artikel 4 die Sportbooteverordnung
Artikel 3 und 4 sind am 26. Juni 2008 in Kraft getreten.
Artikel 1 und 2 treten am 29.12.2009 in Kraft.
Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Maschinenverordnung
Am 23. Mai 2008 hatte der Bundesrat der Änderung zugestimmt, so dass die Verordnung wie geplant im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden konnte.
Entwurf der Maschinenverordnung - BR-Drs. 229/08
Beschluss des Bundesrates zum Entwurf der Maschinenverordnung
BR-Drs. 229/08 (B)
DIN EN 13849-1 löst DIN EN 954-1 ab
Seit gut einem Jahrzehnt werden sicherheitsbezogene Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN 954-1 konstruiert und bewertet. Um neue Technologien wie Elektronik und Software stärker zu berücksichtigen, war eine grundlegende Überarbeitung dieser Norm notwendig. Das Ergebnis ist die DIN EN ISO 13849-1, die die DIN EN 954-1 mit einer Übergangsfrist bis zum 30.11.2009 abgelöst hat. Die Anwendung der DIN EN ISO 13849-1 löst die sogenannte Konformitätsvermutung aus.
In der neuen Norm werden bewährte deterministische Merkmale und neue Anforderungen zur Ausfallwahrscheinlichkeit auf praktikable Weise miteinander kombiniert. Diese Methoden zur Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und die Handhabung von Zuverlässigkeitsdaten sind im Maschinenbau jedoch noch relativ unbekannt.
Das BGIA hat zur leichteren Anwendung dieser neuen Norm eine Software entwickelt, die kostenlos in deutscher und englischer Sprachfassung zur Verfügung gestellt wird:
Weiterhin bietet das BGIA eine Broschüre zur Anwendung der neuen Norm an:
22.06.2008
DIN EN ISO 14121-1 löst DIN EN 1050 ab
Mit der
„Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen“
europäisches Amtsblatt C 160/1 vom 24.6.2008
hat die europäische Kommission die derzeitigen harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bekannt gemacht.
Wichtigste Punkte:
- Die EN 1050 „Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung“ wurde übergangslos ersetzt durch die EN ISO 14121-1 „Sicherheit von Maschinen — Risikobeurteilung — Teil 1: Leitsätze“.
- Die EN 294 und EN 811 werden nicht mehr aufgeführt. Diese beiden Normen werden ersetzt durch die EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“, allerdings ist die neue Norm noch nicht im europäischen Amtsblatt gelistet. Sie löst insofern bei ihrer Anwendung keine Konformitätsvermutung aus, was auch für die beiden o.a. nicht mehr aufgeführten Normen gilt. Allerdings stellt sie den derzeitigen Stand der Technik dar.
10.03.2006
Interpretationspapier Maschinenanlagen
Der Anlagenbegriff nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, demnächst Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, war in den vergangenen Jahren häufig Anlaß für Diskussionen. Bund, Länder, VDMA und Berufsgenossenschaften haben aus diesem Grund ein Interpretationspapier abgestimmt, das als Bekanntmachung des BMWA (heute BMAS) vom 10. März 2006 im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurde. Auch wenn dieses Papier, das die bewährte Interpretation übernimmt, nicht rechtsverbindlich ist, gibt es dem Anwender mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Maschinenanlagen.
Hauptkriterium für die Grenzen einer Maschinenanlage nach dem Interpretationspapier ist der sicherheitstechnische Zusammenhang mehrer Maschinen / unvollständigen Maschinen, die im prozesstechnischen Verbund zusammengeschlossen sind.
09.07.2008
"New-NEW Approach" im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Am 13. August 2008 wurden drei Rechtsakte zur Änderung des New Approach im europäischen Amtsblatt l L 218 veröffentlicht:
- Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
- Inkrafttreten 23. August 2008
- Sie gilt ab dem 13. Mai 2009
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
- Inkrafttreten 23. August 2008
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2010
- Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
- Der Beschluss 93/465/EWG (Modulpapier) wird aufgehoben
Die Texte der drei Rechtsakte finden Sie hier.
Die Verordnung über die Akkreditierung wird allerdings erst am 1. Januar 2010 für die Mitgliedstaaten wirksam. Hier sind in den Mitgliedstaaten nationale Rechtsanpassungen erforderlich.
Am 23. Juni 2008 hatte der europäische Rat unter slowenischem Vorsitz die Vorschläge zur Überarbeitung des New Approach verabschiedet. Sie wurden am 9. Juli 2009 vom europäischen Parlament unterzeichnet.
Mit der Verordnung gegenseitigen Anerkennung von rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat inverkehrgebrachten Produkten soll der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft mit Produkten erreicht werden, die nicht Gegenstand einer Binnenmarktrichtlinie sind. Ein Mitgliedstaat, der das Inverkehrbringen solcher Produkte verhindern will, muss das gegenüber dem betroffenen Unternehmen zukünftig ausführlich darlegen.
Mit der Verordnung "Akkreditierung / Martüberwachung" sollen im Bereich der Produkte einheitliche Mindestanforderungen an Marktaufsichtsbehörden und die EU-weite Angleichung der Kompetenz von Prüfstellen (Akkreditierung) eingeführt werden. Auch werden in der Verordnung die Rahmenbedingungen für die Verwendung der CE-Kennzeichnung festgelegt.
In dem Vorschlag für einen Beschluss zur "Richtliniengestaltung" sind baukastenartig Elemente wie Definitionen, Konformitätswertungsmodule und Verpflichtungen der Wirtschafsakteure aufgeführt, die für die Überarbeitung bestehender sowie neuer europäische Regelungen im Produktbereich herangezogen werden sollen.
Pressemitteilung der EU-Kommission
Am 14. Februar 2007, hatte die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Überarbeitung des New Approach präsentiert. Damit soll ein funktionierendes Erfolgsmodell optimiert werden, dass schon heute Basis für den freien Warenverkehr von Produkten in der EU mit einem jährlichen Handelsvolumen von 1500 Mrd. Euro ist.
Unter deutscher Ratspräsidentschaft wurde die Verordnung in der ersten Jahreshälfte 2007 mit gutem Fortschritt im europäischen Rat verhandelt. Ab dem 1. Juli 2007 hatte Portugal die Verhandlungen danach für den Beschluss weitergeführt. Die zu Beginn 2008 nachfolgende slowenische Präsidentschaft hat die Verhandlungen soweit abgeschlossen, dass sie am 19. Februar 2008 im AStV (Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten) die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten zur Verordnung und zum Beschlusses erhalten haben. Dagegen gestimmt hat lediglich Österreich. Italien und Großbritannien haben sich der Stimme enthalten. Das europäische Parlament (EP) hatte am 19. Februar 2008 den Verordnungen und dem Beschluss zugestimmt. Das einige Zeit "auf der Kippe stehende" GS-Zeichen bleibt vorerst weiter bestehen.
Download des Verordnungsentwurfs "Gegenseitige Anerkennung"
Download des Verordnungsentwurfs "Akkeditierung/Marktüberwachung"
16.03.2007
Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Der europäische Rat hat die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 25. April 2006 verabschiedet. Sie wurde am 17. Mai 2006 ratifiziert und am 9. Juni 2006 im europäischen Amtsblatt (L 157) bekannt gemacht.
Am 16.3.2007 wurde Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG berichtigt. Es wurde berichtigt, dass die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG erst zum 29. Dezember 2009 aufgehoben wird und nicht wie ursprünglich festgelegt zum 9. Juni 2006. Die Berichtigung ist abgedruckt im europäischen Amtsblatt (L 76/35 vom 16.3.2007).
Den Text der neuen Maschinenrichtlinie finden Sie hier:
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die neue Maschinenrichtlinie ist damit am 29. Juni 2006 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umsetzen. Ab dem 29. Dezember 2009 ist sie dann vom Hersteller / Inverkehrbringer anzuwenden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. D.h. bis zum 28. Dezember 2009 gilt die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG für den Hersteller / Inverkehrbringer von Maschinen und Sicherheitsbauteilen unverändert weiter. Mit dem 29. Dezember 2009 ist dann die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Eine Übergangsfrist, in der nach den alten oder neuen Vorschriften nach Wahl des Herstellers parallel inverkehrgebracht werden darf, ist nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme gilt für "Tragbare Schussgeräte". Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zu 29. Juni 2011. In dieser Zeit können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten genehmigen, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Beispiele für wichtige Änderungen für den Hersteller / Inverkehrbringer finden Sie hier. Nicht gelungen ist es den Anhang IV für "besonders gefährliche Maschinen" zu streichen. Dieser Wunsch der Bundesregierung war europäisch nicht durchsetzbar.
Fazit:
Die neue Maschinenrichtlinie bringt mehr Änderungen mit sich, als zunächst vermutet. Der Teufel steckt bei vielen jetzt neuen Formulierungen im Detail. Grundsätzlich sollten die meisten Hersteller, die heute die Maschinenrichtlinie richtig anwenden, zwar mit der neuen Richtlinie, wenn sie Ende 2009 in Kraft tritt, keine größeren Schwierigkeiten haben. Es wird aber notwendig sein sich auf einige neue Regelungen (s. o.) einzustellen. Insbesondere sind hier die neuen Regelungen beim Thema "unvollständige Maschinen" zu nennen. Auch werden sich z. B. die Hersteller aus EWR-Drittstaaten einen "Dokumentationsbevollmächtigten" mit Sitz in der Gemeinschaft suchen müssen. Über einen solchen "Dokumentationsbevollmächtigten" müssen zwar auch die anderen Hersteller verfügen, dies sollte aber für den innergemeinschaftlichen Hersteller keine Probleme bereiten.
Wegen der auch heute noch vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen in der EU zu den "Teilmaschinen" oder wie es neu heißen wird den "unvollständigen Maschinen" sollte man zur eigenen Rechtssicherheit unbedingt vor dem Kauf privatrechtliche Regelungen treffen. Dies ist z. B. ab dem 29.12.2009 möglich in Verbindung mit der freiwilligen "Erweiterten Einbauererklärung". Bis dahin sollte die "Erweiterte Herstellererklärung" privatvertraglich vereinbart werden.
Eine umfangreiche Kommentierung zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG findet sich unter
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
01.05.2007
Taschenbuch zur Neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG jetzt auch in englisch

- Die neue Maschinenrichtlinie 2006
Im Beuth Verlag ist im Septemer 2006 ein Taschenbuch zur Neuen Maschinenrichtlinie erschienen. Die englische Sprachfassung wurde im Mai 2007 veröffentlicht.
Am 29. Dezember 2009 wird die Maschinenrichtlinie 98/37/EG durch eine Neue Richtlinie abgelöst. Damit werden eine Vielzahl bisheriger Regelungen geändert.
Inhalt des Taschenbuchs:
- Einführung in die Neue Maschinenrichtlinie mit ausführlichen kommentierenden Erläuterungen praxisnah aufbereitet
- Diverse graphische Darstellungen wichtiger Zusammenhänge
- Änderungen der Aufzugrichtline, da diese massiv den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie betreffen
- Text der Neue Maschinenrichtline
- Interpretationspapier "Maschinenanlagen"
Weitere Informationen finden Sie auf meiner Literaturseite.
26.04.2006
Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Historie
Der Vorschlag zur Änderung der Maschinenrichtlinie wurde Ende Januar 2001 von der Europäischen Kommission an den EU-Rat geleitet. Er enthält auch einen Vorschlag die Aufzugs-Richtlinie in einigen Punkten zu ändern und damit den vorgesehenen Änderungen der Maschinenrichtlinie anzupassen. Der Vorschlag trägt das Datum "26.01.2001" und die Nr.: "COM (2000) 899 final".
Änderungsvorschlag zur Maschinen-Richtlinie
Im September 2001 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss des EU-Parlaments kritisch zu dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission Stellung genommen. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Vorschlag zu früh kommt und außerdem nicht zu einer Vereinfachung führt. Diese Stellungnahme wurde im November 2001 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Am 11. Februar 2003 hat die EU-Kommission einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Maschinen-Richtlinie vorgelegt. Er trägt die Nr. KOM(2003)48 endgültig. Dieser Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahme des europäischen Parlaments. Dabei wurden:
- 11 Vorschläge vollständig übernommen
- 6 Vorschläge grundsätzlich übernommen, aber anders formuliert
- 17 Vorschläge teilweise übernommen
Der Rest der Änderungsvorschläge des Parlaments wurde nicht übernommen.
Änderungsvorschlag der EU-Kommission
Am 24. September 2004 hatte der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat die politische Einigung über die neue Maschinen-Richtlinie erzielt. Mit Datum vom 18. Juli 2005 wurden vom Rat der sog. "Gemeinsame Standpunkte" veröffentlicht.
Den Text des Gemeinsamen Standpunktes finden Sie hier:
Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2005 in zweiter Lesung vom europäischen Parlament mit wenigen Änderungen angenommen. Die vom Parlament beschlossenen Änderungen wurden in der Sitzung am 25. April 2006 im europäischen Rat behandelt und die Richtlinie verabschiedet. Zu den danach ablaufenden Fristen s.u.
Die Änderungsvorschläge des Parlaments betreffen z.B.:
- Klarstellung der Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Klarstellung hinsichtlich einer effektiven Marktaufsicht in den Mitgliedstaaten
- Abgrenzung der CE-Kennzeichnung zu anderen Zeichen
- Klarstellung in der Liste der ausgenommenen Niederspannungsgeräte
- "Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte" an Stelle von "elektrischen Schaltern"
- Aufnahme von "Elektromotoren"
- Konkretisierung der Geheimhaltungspflicht
- Klarstellung hinsichtlich der Standsicherheit von Maschinen in den verschiedenen Lebensphasen
- Klarstellung hinsichtlich der Prüfpflichten des Auditteams der benannten Stelle im Rahmen der Anwendung des Modules "Qualitätssicherung"
Ratsverhandlungen:
Die schwedische Präsidentschaft hatte am 1. März 2001 mit den Ratsverhandlungen begonnen. Als Erfolg dieser Präsidentschaft muss man deren Vorschlag zur Einbeziehung der unvollständigen Maschinen in die Richtlinie ansehen. Das schwierige Thema war damit in der Hauptsache gelöst, denn die Mitgliedstaaten reagierten auf der Vorschlag positiv. Damit hatte sich die auch von der Bundesrepublik seit Jahren vertretene Auffassung durchgesetzt, dass die Hersteller "unvollständiger Maschinen"
- Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen müssen,
z.B. Risikobeurteilung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - eine Dokumentation verfügbar haben müssen
und
- Angaben zum Einbau machen müssen.
Nach Schweden, Belgien, Spanien, Dänemark und Griechenland, Italien und Irrland hatten die Niederlande im Juli 2004 die EU-Präsidentschaft übernommen. Die erste Sitzung der Ratsgruppe zur Verhandlung der neuen Maschinenrichtlinie hatte am 12. Juli 2004 in Brüssel stattgefunden. In den weiteren Verhandlungen war es ihnen gelungen, die unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten anzugleichen. Die europäische Industrie hatte sich allerdings zu diesem Zeitpunkt noch mehrfach deutlich gegen die neue Maschinenrichtlinie ausgesprochen. Aber auch hier erfolgte später ein Einlenken. Unter luxemburgischer Präsidentschaft konnte deshalb im April 2005 vom Rat letzte Hand an die geänderte Maschinenrichtlinie angelegt werden, so dass die Entscheidung danach beim europäischen Parlament lag. Die neue Maschinenrichtlinie wurde im April 2006 unter österreichischer Präsidentschaft verabschiedet.
01.06.2002
Schweiz quasi "Binnenmarktsmitglied"
Die Schweiz hat im Rahmen der "MRA's" (Mutual Reconition Agreement), wie sie z.B. auch zwischen der EU und den USA, Japan, Neuseeland, Australien, ... verhandelt werden, ein Abkommen über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren für große Bereiche des Binnenmarktes mit der EU abgeschlossen. Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und gilt für:
- Maschinen
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Spielzeug
- Medizinprodukte
- Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
- Druckgeräte
- Telekommunikationsendgeräte
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
- Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
- Baugeräte und Baumaschinen
- Meßgeräte und Fertigpackungen
- Kraftfahrzeuge
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Gute Laborpraxis
- Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
- Bauprodukte
Danach kann durch eine Stelle des einen Vertragspartners die Konformität eines Produktes mit den Bestimmungen in dem Land des anderen Vertragspartners bestätigt werden. Also ein Notified Body in der Schweiz bestätigt z.B. die Einhaltung der Maschinenrichtlinie für Anhang IV-Maschinen, die in die EU geliefert werden sollen. Oder ein Notified Body in Deutschland bestätigt die Einhaltung der schweizer Vorschriften für Maschinen, die von Deutschland aus in die Schweiz exportiert werden sollen.
Das Abkommen mit der Schweiz hat gegenüber anderen Abkommen mit Drittstaaten die Besonderheit, dass die Schweiz freiwillig die wichtigsten EU-Produkt-Richtlinien (Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte) in das nationale schweizer Recht übertragen hat, so dass für viele der im Abkommen genannte Produktbereiche inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen. Damit wird die Schweiz, soweit es den freien Warenverkehr mit den Produkten betrifft, für die inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen, quasi zu einem "Mitgliedstaat" der EU. Auch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde fristgemäß umgesetzt.
Das Abkommen mit der Schweiz enthält für den Bereich Maschinen eine Besonderheit. Danach werden auch Gebrauchtmaschinen im Bereich des anderen Vertragspartners akzeptiert, wenn die Anforderungen an die ehemals neue Maschine als gleichwertig mit den Bestimmungen des Empfängerlandes anzusehen ist. D.h. obwohl eine Gebrauchtmaschine aus der Schweiz bei der Einfuhr in die EU erstmalig in der EU in Verkehr gebracht würde, müsste sie nicht den Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechen. Damit sind die Grenzen auch für Gebrauchtmaschinen offen. Nationale Einschränkungen ergeben sich für Deutschland jedoch im Rahmen des ab dem 1. Mai 2004 geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
Siehe hierzu auch die Website der EU-Kommission:
Mutual Recognition Agreement (MRA) between the European Union and Switzerland
31.12.2007
Übergangsfrist der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) abgelaufen
§ 27 Abs. 3 BetrSichV enthält eine Übergangsbestimmung für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren (sog. Altanlagen).
Überwachungsbedürftige Anlagen sind bestimmte
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Leitungen unter innerem Druck
- Aufzugsanlagen
- Ex-Anlagen
- Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugbetankungsanlagen und Entleerstellen,
Für solche „Altanlagen“ mussten die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften (enthalten in Abschnitt 3 der BetrSichV) spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind für solche „Altanlagen“ folgende Betriebsvorschriften:
- Der Betreiber muss die ermittelten Prüffristen nicht der zuständigen Behörde mitteilen, s. hierzu § 15 Abs. 3 Satz 2 der BetrSichV.
- Der Betreiber muss die ermittelten Prüffristen nicht durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen lassen, s. hierzu § 15 Abs. 4 der BetrSichV.
Damit sind seit dem 1.1.2008 - bis auf die Übergangsfrist für Mühlen-Bremsfahrstühle - alle Übergangsfristen abgelaufen.
27.12.2006
Neue Niederspannungsrichtlinie: Aus 73/23/EWG wurde 2006/95/EG
Die Niederspannungsrichtlinie wurde am 27.12.2006 in einer konsolidierten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union neu bekanntgemacht. Die konsolidierte Fassung trägt die Nummer 2006/95/EG und ist am 16. Januar 2007 -d. h. ohne Übergangsfrist- in Kraft getreten. Da sich inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht ergeben, wäre eine Übergangsfrist allerdings auch unnötig. Berücksichtigt wurden bei der Konsolidierung die Änderungen durch die sog. CE-Zeichen-Richtlinie 93/68/EWG und die Berichtigung der deutschen Sprachfassung des Artikel 10 Abs. 1 vom 28.10.2006.
24.03.2006
Start der Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronikaltgeräte
Seit dem 24. März 2006 müssen Hersteller und Importeure Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Dies regelt das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG), mit dem die Elektroschrottrichtlinie "WEEE" (2002/96/EG) und die Stoffverbotsrichtlinie "RoHS" 2002/96/EG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Hersteller und Importeure müssen sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth, registrieren lassen. Diese koordinieren die Abholung der über kommunale Sammelstellen zurückgegebenen privaten Altgeräte. Ohne eine solche Registrierung dürfen keine Geräte inverkehrgebracht werden. Die Rücknahmeverpflichtung ist bei Geräten für den privat Gebrauch unabhängig vom Baujahr der Geräte. Für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte gilt die Rücknahmeverpflichtung ab dem Inverkehrbringensstichtag 14.8.2005. Diese Rücknahme muss vom Hersteller selbst organisiert werden. In den Mitgliedstaaten der EU gelten gleiche Regelungen
Geräte im Sinne des Gesetzes mit Bezug zur Maschinenrichtlinie sind z.B.:
- große und kleine Haushaltsgeräte
- elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme von fest installierten Maschinen
Ausführliche Informationen bekommen Sie hier:
Das Thema wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2007 ausführlich behandelt.
ATEX Leitfaden überarbeitet
Der europäische Leitfaden für die Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie) wurde vom zuständigen EU-Ausschuss überarbeitet. Download hier:
ATEX-Leitfaden 94/9/EG.
01.07.2003
EX-Schutz neu geregelt
Mit der Explosionsschutzverordnung -11. GPSGV- und der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde das "Explosionsschutzschutzrecht" neu / systematischer geregelt. Es erstreckt sich heute auf den elektrischen wie auf den nichtelektrischen Explosionsschutz. Seit dem 1. Juli 2003 ist das bisherige System endgültig Vergangenheit.
Durch die am 20. Dezember 1996 in Kraft getretene Explosionsschutzverordnung -hiermit wurde die Richtlinie 94/9/EG in nationales Recht umgesetzt- und die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) -hiermit wurde u.a. die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht umgesetzt-
wurde das Rechtssystem des Explosionsschutzes neu gestaltet. Die hier festgelegten Übergangsfristen endeten mit einer Ausnahme am 30. Juni 2003.
Die Explosionsschutzverordnung regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen sowie von hierfür erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen und von sog. Komponenten. Diese unterliegen beim Inverkehrbringen bestimmten Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen. Der Hersteller hat im Rahmen der Konformitätsbewertung abhängig von dem der Gerätekategorie zugeordneten Verfahren ggf. eine benannte Stelle einzuschalten. Seit dem 1. Juli 2003 sind deren Bestimmungen zwingend anzuwenden.
Die Betriebssicherheitsverordnung erfasst u.a. den betrieblichen Explosionsschutz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die -vorrangige- Pflicht zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre in der Gefahrstoffverordnung geregelt ist. Weiterhin wurden die Vorschriften der überwachungsbedürftigen Anlagen -hierunter fallen auch Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen- die bisher auf mehrere Verordnungen verteilt waren, in dieser Verordnung konzentriert. Sie stellt Anforderungen an Arbeitsmittel, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Grundsätzlich muss danach ein erstmalig zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel den europäischen Vorgaben für das Inverkehrbringen entsprechen, d.h. für die o.a. Geräte, ... der Explosionsschutzverordnung. Für Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind ggf. zusätzliche Anforderungen an Bau und Ausrüstung zu beachten, das können z.B. Maßnahmen gegen eine elektrostatische Aufladung oder bei Energieausfall sein.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Weiterhin muss der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen, für die Einhaltung von Mindestvorschriften in diesen Zonen sorgen -z.B. Zuordnung der Geräte nach ihrer Kategorie-, sowie ein sog. Explosionsschutzdokument erstellen.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, ... im Sinne der Richtlinie 94/9/EG enthalten, gelten nach der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen. Hierfür gelten besondere Anforderungen an Bau und Ausrüstung und an den Betrieb.
Die EU-Kommission hat für die Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137), die mit der Betriebssicherheitsverordnung in nationales Recht übenommen wurde, einen unverbindlichen Leitfaden aufgestellt, um die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten Richtlinie bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu unterstützen. Dieser Leitfaden behandelt u.a. folgende Themen:
- Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen,
- Beurteilung der Explosionsrisiken,
- Zoneneinteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können,
sowie - Erstellung des Explosionsschutzdokuments durch den Arbeitgeber.
Den Leitfaden finden Sie auf der Unterseite "Dokumente zur Maschinenrichtlinie"
EU-Marktüberwachungsgruppe ADCO
Zur Verbesserung der Marktüberwachung in Europa hat der europäische Maschinenausschuss im Jahre 2000 eine Arbeitsgruppe mit dem Titel: "Administrative Co-operation" eingerichtet. Kurztitel: ADCO.
ADCO steht für ADministrativ CO-operation.
ADCO setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen. Die Arbeitsgruppe trifft sich regelmäßig unter dem Vorsitz eines Mitgliedstaates. Sie hat folgende Ziele:
- Koordination der Marktüberwachung der Mitgliedstaaten für Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinen-Richtlinie fallen
- Verbesserung des Informationsaustausches u.a. Datenaustausch
- Behandlung von Auslegungsfragen
- Lösung spezieller Einzelfälle
06.09.2002
Maschinenlärmschutzverordnung -Umweltschutz-
Am 6. September 2002 ist die neue "Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung" in Kraft getreten. Sie stützt sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz (ab 1. Mai 2005 "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Mit der Verordnung wird die europäische "Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Maschinen und Geräten" in deutsches Recht umgesetzt.
Die Verordnung erfasst 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die im Anhang der Verordnung aufgelistet sind, wie
- Baumaschinen, z.B. Betonmischer und Hydraulikhämmer,
- Bau- und Reinigungsfahrzeuge, z.B. Transportbetonmischer und Kehrmaschinen,
- Landschafts- und Gartengeräten, z.B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Alle diese Geräte müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angibt, der garantiert nicht überschritten wird. Für die lautesten Geräte- und Maschinenarten wurden zusätzlich Geräuschgrenzwerte festgelegt, die vier Jahre später weiter gesenkt werden. Die Maschinenverordnung (9.GPSGV) bleibt von den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung unberührt, d.h. beide Vorschriften sind nebeneinander zu beachten.
Zusätzlich zur Lärmkennzeichnung muss der Hersteller jedem Gerät bzw. jeder Maschine eine Konformitätserklärung beifügen und für jeden Geräte- bzw. Maschinentyp eine solche Erklärung an die EU-Kommission übermitteln. Weiterhin ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen.
Über die Vorgaben der europäischen Gemeinschaft hinaus enthält die Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten Bereichen, wie etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten einschränken. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Ausnahmen sind nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. In als empfindlich eingestuften Gebieten können die Landesbehörden weitergehende Betriebseinschränkungen festlegen.
Aufgehoben werden mit der Verordnung u.a. die 8. und die 15. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (8. und 15. BImSchV).
15.02.2006
Lärm-Richtlinie bringt Verschärfungen für den Arbeitgeber
Am 15. Februar 2002 ist die neue Lärm-Richtlinie 2003/10/EG in Kraft getreten. Bis zum Februar 2006 musste diese Arbeitsschutz-Richtlinie eigentlich in nationales Recht übernommen werden. Das BMAS arbeitet intensiv an der Umsetzung, im Rahmen einer Verordnung "Physikalische Agenzien" die in naher Zukunft zu erwarten ist. Diese Verordnung wird auch Regelungen über den Schutz vor gesundheitsschädlichen Vibrationen enthalten.
Zum einen werden mit der Richtlinie 2003/10/EG bisherige Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzregelungen übernommen. Zum anderen werden aber auch Grenzwerte verschärft, ab denen Lärmschutzmassnahmen vom Arbeitgeber durchzuführen sind. Diese Lärmschutzmassnahmen auf das Tragen von Gehörschutz zu reduzieren wäre zu wenig. Arbeitgeber sollten sich schon jetzt auf die neue Situation einstellen und bei der Beschaffung auf lärmarme Maschinen achten.
Den Text dieser Richtlinie haben die Bezieher des Wegweiser Maschinensicherheit mit der 21. Ergänzungslieferung Anfang April 2004 erhalten.
Anmerkung:
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat den Wegweiser Maschinensicherheit inzwischen aufgegeben und kommentiert die Maschinenrichtlinie seither nur online auf der Website "maschinenrichtlinie.de".
Das Thema Lärm wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2007 ausführlich behandelt.
31.12.2005
EN ISO 12100 steht im EU Amtsblatt
Die Normen EN 292 Teil 1 und 2 wurden bereits zum 1.4.2004 von den Normenorganisationen zurückgezogen. Diese Normen waren allerdings weiter im europäischen Amtsblatt gelistet. Deshalb gab es seit diesem Zeitpunkt ein "Vakuum", was zu Unsicherheiten bei den Normenanwendern geführt hatte. Mit Wirkung vom 31.12.2005 sind diese Unsicherheiten jetzt beseitigt. Mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 31.12.2005, die neben der EN ISO 12100 Teil 1 und 2 diverse weitere harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie enthält, wurde der "Bekanntmachungsstau" der harmonisierten Normen aufgelöst.
Die EN ISO 12100 wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2005, die vom 21. bis 22. September 2005 im Dorint Kongress Hotel Köln stattfanden, bereits vorgestellt. Weitere Informationen zu den Maschinenbautagen Köln siehe: http://www.maschinenbautage.de
01.05.2004
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist in Kraft getreten
Am 9. Januar 2004 wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Die bisherigen, z.T. parallel anwendbaren Vorschriften des GSG und des ProdSG wurden damit durch ein einheitliches Gesetz abgelöst.
Das GPSG setzt zugleich die 2001 novellierte EG-Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG, abgedruckt im Wegweiser Maschinensicherheit im Kapitel D20.1.1, in deutsches Recht um. Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure und Händler im Bereich technischer Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte finden damit ein einheitliches Gesetz vor, das die von ihnen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften festlegt. Die Vorschrift ist auch für Konstruktions- wie Fertigungsabteilungen von Relevanz. Dazu wird das Inverkehrbringen von gebrauchten Produkten jetzt vollständig und straff geregelt und erfährt insbesondere im Bereich der Investitionsgüter quasi einen "Paradigmenwechsel". Der Gebrauchtmaschinenhandel wird sich umstellen müssen.
Ebenso regelt das GPSG die Marktüberwachung durch staatliche Behörden. Deren Eingriffsbefugnisse (z.B. staatliche Untersagungsverfügungen, Rückrufanordnungen oder hoheitliche Warnungen) zeigen eine deutlich wirtschaftssteuernde Tendenz durch diesen Bereich des Verwaltungsrechts. Zugleich wird die für den freien Warenverkehr im EG-Binnenmarkt wichtige CE-Kennzeichnung, aber auch das nationale GS-Zeichen im GPSG geregelt. Daher sind auch Bestimmungen über die sog. Zugelassenen Stellen enthalten.
Die einzelnen GSG-Produktverordnungen sind seit dem 1.5.2004 Verordnungen zum GPSG. Dies wird durch geänderte Bezeichnungen der Verordnungen deutlich gemacht.
Nicht geändert wurden die Bestimmungen über die überwachungsbedürftigen Anlagen.
Mit der 21. Ergänzungslieferung, die Anfang April 2004 ausgeliefert wurde, wurde das neue Gesetz in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen.
01.05.2004
Wesentliche Veränderung von Maschinen nach neuem GPSG
Interpretationspapier von BMA und Ländern auch für GPSG aktuell
Das BMA hat im Jahr 2000 ein Interpretationspapier zur Auslegung des GSG-Begriffes "Wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen erarbeitet und mit den Ländern abgestimmt. Da das GPSG, mit dem das GSG 2004 abgelöst wurde, die Regelung in Bezug auf "wesentlich veränderte" Produkte übernimmt, ist es weiterhin aktuell.
Das Papier wurde im Novemberheft 2000 des Bundesarbeitsblattes veröffentlicht. Der Ausschuss technische Arbeitsmittel (AtA), -heute Ausschuss technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)- der das Bundesarbeitsministerium in Fragen der Auslegung des GSG -heute GPSG- berät, hat das Papier in seiner Novembersitzung 2000 mit großer Zustimmung zur Kenntnis genommen. Die bis dahin relativ globale Auslegung des Begriffes wesentliche Veränderung wurde damit in Bezug auf Maschinen konkreter gefaßt. Es wird deutlich gemacht, was unter dem in der bisherigen Interpretation verwendeten Begriff "erheblichen neuen Gefahren" zu verstehen ist.
Siehe hierzu auch unter "Fragen und Antworten" auf dieser Website.
Wie diese Interpretation in der praktischen Anwendung funktioniert und wie das Papier auf den Umbau von Maschinenanlagen umzusetzen ist, war ein wichtiges Thema der Konferenz
03.10.2002
Nachrüstung von Flurförderzeugen mit Rückhaltesystemen
Mit der "Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV), die seit dem 3. Oktober 2002 in Kraft ist, wurde eine Nachrüstung der mobilen Arbeitsmittel, bei denen ein Gefährdung durch Kippen oder Überrollen besteht, wie z.B. Flurförderzeuge, mit Rückhaltesystemen für den Betreiber zur Pflicht. Diese Nachrüstung musste spätestens bis zum 1. Dezember 2002 abgeschlossen sein.
Flurförderzeughersteller boten bereits seit Beginn 2000 die Nachrüstung von Flurförderzeugen, die nach der Maschinenrichtlinie ausgeliefert wurden, also über eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung verfügen, mit Rückhaltesystemen an. Diese Nachrüstung war jedoch nur eine "indirekte" Maßnahme nach der damals geltenden AMBV (jetzt BetrSichV).
Diese Nachrüstung hatte nichts zu tun mit der vom Betreiber durchzuführenden Nachrüstung nach § 7 Abs. 1 BetrSichV, die für alle Flurförderzeuge gilt. Die Hersteller kamen hiermit einer Forderung der Behörden nach. Diese vertreten die (von mir geteilte) Auffassung, dass diese Rückhaltesysteme von der Maschinenrichtlinie gefordert werden. Diese Rechtsauffassung wurde zwar von den Herstellern (offiziell) nicht geteilt, sie hatten sich jedoch in einer freiwilligen Übereinkunft verpflichtet diese Nachrüstaktion durchzuführen und bis Ende 2000 abzuschließen. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Jahre 2001 wurde festgestellt, dass die Nachrüstung zum großen Teil erfolgt ist.
Betreiber, deren Flurförderzeug noch nicht über ein Rückhaltesystem verfügt, sollten die Nachrüstung umgehend veranlassen. Flurförderzeuge ohne Rückhaltesysteme verstoßen gegen die Bestimmungen der BetrSichV.
03.10.2002
Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräteverordnung
Im Bundesgesetzblatt Teil I wurde am 2. Oktober 2002 die
"Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - BetrSichV -"
verkündet. Sie trat am 3. Oktober 2002 in Kraft.
Wichtigste Teile der Artikelverordnung sind die Betriebssicherheitsverordnung und die Druckgeräteverordnung.
Abweichend vom o.a. Datum des Inkrafttretes trat Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung, der die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen enthält, erst am 1. Januar 2003 in Kraft.
Mit der Artikelverordnung wurde ein modernes, EG-konformes und anwenderfreundliches Betriebs- und Anlagensicherheitsrecht geschaffen. Die Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die sich bisher in einer Vielzahl von Vorschriften wiederfanden, wurden in einer Verordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, konzentriert.
Da die Beschaffenheitsanforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen, heute weitgehend durch das harmonisierte Binnenmarktrecht abgedeckt sind, enthalten die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen jetzt nur noch reine Betriebsvorschriften. Die bisherigen zwei Änderungsrichtlinien zur Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) sowie der Hauptteil der Richtlinie zum betrieblichen Explosionsschutz (99/92/EG) wurden ebenfalls eingearbeitet. Der restliche Teil wurde mit der Gefahrstoffverordnung umgesetzt (s.u). Auf die vom Bund ursprünglich beabsichtigte Aufnahme von Regelungen zu einem Arbeitsschutzmangementsystem wurde nach dem Widerspruch der Länder verzichtet.
Weitere Punkte der Artikelverordnung sind:
- Umsetzung der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Druckgeräten (97/23/EG) in nationales Recht
- Änderung der Gefahrstoffverordnung im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 99/92/EG
- Neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen
- Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften für:
- Rohrfernleitungen
- Getränkeschankanlagen
und - Gashochdruckleitungen.
- Umsetzung des vom Deutschen Bundestag am 31. Mai 2001 beschlossenen interfraktionellen Antrags
"Für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz"
(Bundestags-Drucksache 14/3231 vom 12. April 2000) durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung.
Mit Artikel 9 der am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung ..." wurde auch die Betriebssicherheitsverordnung geändert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Änderungen wurden mit der 24. Ergänzungslieferung im März 2005 in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen.
Die für Maschinen wichtigen Teile der Rechtsbereinigungsverordnung (Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräteverordnung) wurden mit der 18. Ergänzungslieferung in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen. Die neue Betriebsicherheitsverordnung hat im Wegweiser die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung im Kapitel B und auch C abgelöst. Mit der 19. Ergänzungslieferung wurden auch zum Abschnitt 3 der Verordnung (Überwachungsbedürftige Anlagen) Fragen und Antworten aufgenommen.
Zu der Betriebssicherheitsverordnung ist sind zwei Taschenbücher beim Bundesanzeiger Verlag erhältlich, in denen in Band 1 neben dem Rechtstext und der Begründung insbesondere die Änderungen des neuen Rechts gegenüber dem alten Recht erläutert werden. Band 2 erläutert die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung in der Praxis.
16.01.2003
Betriebssicherheitsausschuss (ABS)
Am 16. Januar 2003 fand in Berlin, im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die konstituierende Sitzung des ABS statt. Der Ausschuss hat nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 21 Mitglieder, die aus den verschiedenen Interessenbereichen kommen. Er soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) heute Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen der betrieblichen Sicherheit beraten.
Vorsitzender ist seit Mai 2007 Herr Hans-Otto Schiler, Audi AG, der das Amt von Herr Günter Sager, VW AG, übernommen hat. Stellvertreter ist Herr Hartmut Karsten, Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Haupaufgabe des ABS ist die Erstellung eines technischen Regelwerks zur BetrSichV. Dieses Regelwerk ist gegenüber den bisherigen Regelwerken nicht mehr arbeitsmittelspezifisch, sondern in der Hauptsache gefährdungsbezogen aufgebaut. Damit kommt es den Vorgaben des ArbSchutzG und auch der BetrSichV nach, nach denen der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und nach dieser Beurteilung erforderlichen Massnahmen ergreifen muss. Auf Grund dieses neuen einheitlichen staatlichen technischen Regelwerkes sind bereits ein Großteil der Unfallverhütungsvorschriften zurückgezogen worden. Im Gegenzug haben die Berufsgenossenschaften die Möglichkeit staatliches Recht zu vollziehen, so dass sie auch auf das neue technische Regelwerk zurückgreifen können.
Der Ausschuss hat folgende Struktur der Unterausschüsse beschloss
- UA 1 "Allgemeines und Grundlagen"
- Arbeitsmittel (drei Unterausschüsse)
- UA 2 "Werkzeuge und Geräte", der sich mit elektrische und thermische Gefährdungen befaßt
- UA 3 "Maschinen", der sich mit mechanische Gefährdungen befasst
- UA 4 "Anlagen" der sich u.a. mit den Wechselwirkungen befasst
- Überwachungsbedürftige Anlagen (drei Unterausschüsse)
- UA 5 "Brand- und Explosionsschutz"
- UA 6 "Aufzugsanlagen"
- UA 7 "Druckgeräteanlagen"
Die Vorsitzenden der Unterausschüsse kommen in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Betriebssicherheitsausschusses. Eine aktuelle Liste der Vorsitzenden des ABS und der Unterausschüsse finden Sie auf der Website der BAuA
Die konstituierenden Sitzungen der Unterausschüsse fanden im Zeitraum April/Mai 2003 statt.
Am 30.9./1.10. 2003 hatte der ABS in einem Workshop in Leverkusen erste Arbeitsergebnisse diskutiert. Die Experten aus allen betroffenen Bereichen stimmten das weitere Vorgehen bei der Erstellung des neuen technischen Regelwerkes zur Konkretisierung der BetrSichV ab. Große Zustimmung fand, das Regelwerk nicht mehr wie bisher arbeitsmittel-, sondern gefährdungsbezogen aufzubauen. In einem zweiten Workshop am 9. Juni 2005 in Wolfsburg wurde dies noch einmal bekräftigt. Es wurde dabei auch über das technische Regelwerk der Berufsgenossenschaften diskutiert, dass, da wo es für die Praxis notwendig ist, weiterhin arbeitsmittelbezogene Hilfen enthalten wird. Dazu wird es sich auf das staatliche technische Regelwerk abstützen.
Das Regelwerk der BetrSichV - TRBS- soll folgende Bedingungen erfüllen:
- durch seine Vermutungswirkung für den Anwender der BetrSichV zu mehr Rechtssicherheit führen,
- durch die Begrenzung auf nachweislich notwendige Regelungen "schlank sein"
und - Doppelregelungen des alten Regelwerks abbauen.
Die technischen Regel können auf der Website der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Unfallverhütung - BAuA - eingesehen werden:
Technische Regeln zur Betriebssicherheit - TRBS -