CE Zeichen Maschinenrichtlinie
Neuigkeiten und Informationen rund um die Maschinenrichtlinie

Inhalt

04/21/21

EU-Maschinenverordnung soll Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 vorgelegt:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on machinery products

Übersetzung:

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES
für Maschinenprodukte

Die EU-Maschinenverordnung soll die derzeit geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen. Dazu werden jetzt Verhandlungen im EU-Parlament und EU-Rat stattfinden.

Die EU-Ratsgruppe Maschinen wird bereits am 26. April 2021 zu einer ersten Sitzung zusammenkommen.

Die Rats-Präsidentschaft, die derzeit von Portugal wahrgenommen wird, will schon im Mai und Juni jeweils zwei weitere Sitzungen zum Kommissionsvorschlag durchführen.

Download des EU-Verordnungsvorschlags:

Vorschlag für eine EU-Verordnung "Künstliche Inteligenz"

Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 vorgelegt:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

LAYING DOWN HARMONISED RULES ON ARTIFICIAL INTELLIGENCE
(ARTIFICIAL INTELLIGENCE ACT) AND AMENDING CERTAIN UNION
LEGISLATIVE ACTS

Übersetzung:

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES

ÜBER HARMONISIERTE REGELN FÜR KÜNSTLICHE INTELLIGENZ
(ARTIFICIAL INTELLIGENCE ACT) UND ÄNDERUNG BESTIMMTER
GESETZGEBENDE RECHTSAKTE DER UNION

Die EU erläutert u.a.:

"Der Vorschlag enthält harmonisierte Regeln für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und den Einsatz von KI-Systemen in der Union nach einem angemessenen risikobasierten Ansatz. Es wird eine einzige zukunftssichere Definition von KI vorgeschlagen."

Download des EU-Verordnungsvorschlags:

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04/02/20

Änderung der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen

Die EU-Kommission hat am 2.4.2020 im Amtsblatt L 102/6 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/480 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/480 DER KOMMISSION
vom 1. April 2020

Dieser Beschluss ändert erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. er ersetzt diese Liste nicht, sondern ändert sie lediglich ab.

In Erwägungsgrund 3 des Beschlusses weist die EU-Kommission darauf hin:

"Auf der Grundlage des Auftrags M/396 hat das CEN folgende neue harmonisierte Normen ausgearbeitet: EN ISO 18497:2018 über die Sicherheit hochautomatisierter landwirtschaftlicher Maschinen, EN 14033-4: 2019 über technische Anforderungen an Fahrbetrieb und Arbeitseinsatz von Bahnanwendungen in Schienennahverkehrssystemen, EN 16770:2018 über Absauganlagen für Holzstaub und Späne bei der Innenaufstellung von Holzbearbeitungsmaschinen, EN 16712-4:2018 über Leichtschaum-Generatoren, EN 62841-4-2:2019 über besondere Sicherheitsanforderungen für Heckenscheren, EN 62841-3-12:2019 über besondere Sicherheitsanforderungen für transportable Gewindeschneidmaschinen, EN ISO 20607:2019 über die Gestaltung der sicherheitsrelevanten Teile von Betriebsanleitungen von Maschinen sowie EN 17067:2018 über Sicherheitsanforderungen an Funkfernsteuerungen um Einsatz in bestimmten Forstmaschinen."

Auch aufgenommen wurde die

  • EN 60204-1:2018
    Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 60204-1:2016, modifiziert)
  • EN IEC 60204-11:2019
    Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 11: Anforderungen an Ausrüstung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV (IEC 60204-11:2018).

Mit der Bekanntmachung der EN ISO 20607:2019 steht erstmalig eine harmonisierte Norm für Betriebsanleitungen nach der Maschinenrichtlinie zur Verfügung.

Der Beschluss tritt am 3. April 2020 in Kraft.

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12/02/19

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Konsolidierte Fassung der harmonisierten Normen

Die EU-Kommission hat eine "informative" konsolidierte Fassung der Liste der harmonisierten Normen herausgegeben:

Summary of references of harmonised standards published in the Official Journal – Directive 2006/42/EC of the European Parliament and of the Council of 17 May 2006 on machinery, and amending Directive 95/16/EC

Diese nur zu Informationszwecken zusammengestellte Liste, soll regelmäßig aktualisiert werden. Sie hat allerdings keine rechtliche Relevanz. Rechtlich bindend sind nur die einzelnen Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt.

Diese konsolidierte Liste ist notwendig geworden, weil die EU-Kommission aus rechtlichen Erwägungen heraus die Bekanntmachung der harmonisierten Normen im EU-Amtsblatt als vollständige Liste aufgegeben hat. Heute werden nur noch Änderungen zu dieser Liste offiziell im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Dies führt allerdings dazu, dass es für den "normalen" Anwender jetzt unübersichtlich ist, welche Normen aktuell harmonisiert sind. Die jetzt erstellt konsolidierte Liste soll deshalb einen Gesamtüberblick über den Stand der harmonisierten Normen geben.

Es fehlt allerdings eine Übersicht, welche Veröffentlichungen der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie im EU-Amtsblatt der konsolidierten Fassung zugrunde liegen. Insofern wird es schwierig sein, bei einer Bekanntmachung eines weiteren Durchführungsbeschlusses zu erkennen, ob dieser bereits in der Liste berücksichtigt wurde, usw.

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11/11/19

Änderung der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen

Die EU-Kommission hat am 7.11.2019 im Amtsblatt L 266/25 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1863 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1863 DER KOMMISSION
vom 6. November 2019

Dieser Beschluss ändert erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. er ersetzt diese Liste nicht, sondern ändert sie lediglich ab.

In Erwägungsgrund 4 des Beschlusses weist die EU-Kommission darauf hin:

"Um den Herstellern mehr Zeit zu geben, die Anwendung der neuen Normen, der überarbeiteten Normen und der Änderungen an Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 veröffentlicht wurden, vorzubereiten, ist es erforderlich, die Fristen für die Entfernung der Fundstellen mehrerer Normen, die mit dem genannten Beschluss entfernt wurden, zu verlängern."

Klargestellt wird mit Erwägungsgrund 7, dass es sich bei der "Löschung" der EN ISO 12100 im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 um einen Fehler gehandelt hatte.

Der Beschluss tritt am 27. November 2019 in Kraft.

Der EU-Beschluss enthält einen Anhang, der die geänderten Daten für des "Datum der Entfernung" der aufgeführten harmonisierten Normen enthält.

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11/08/19

EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie: Version 2.2 veröffentlicht

Die Version 2.2 des europäischen Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde jüngst von der EU-Kommission veröffentlicht.

Zum englischsprachigen Text des EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC
2nd Edition Version 2.2

In Ihrer Einleitung erläutert die EU-Kommission in Bezug auf die Änderungen durch die Version 2.2:

"This Update to the 2nd Edition of the Guide, further named Edition 2.2, contains a number of clarifications and corrections to the concepts of “safety components” and “partly completed machinery”, and some edits to ensure coherence with the LVD Guide. There are two newly added paragraphs about the machinery control units (§417) and safety components which are considered to be logic units (§418)."

Übersetzung durch "maschinenrichtlinie.de":

"Dieses Update zur 2. Ausgabe des Leitfadens, im Folgenden Edition 2.2 genannt, enthält eine Reihe von Klarstellungen und Korrekturen zu den Begriffen "Sicherheitsbauteile" und "unvollständige Maschinen" sowie einige Überarbeitungen, um die Kohärenz mit dem Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie sicherzustellen. Es gibt zwei neu hinzugefügte Paragraphen über die Maschinensteuerungen (§ 417) und Sicherheitsbauteile, die als Logikeinheiten betrachtet werden (§418)."

Wir werden die Änderungen in unsere Kommentierung der Maschinenrichtlinie einfügen und die überarbeiteten / geänderten Paragraphen des Leitfadens als Version 2.2. kennzeichnen.

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EN ISO 19011:2018 - Leitfaden für Audits von Managementsystemen - harmonisiert

Mit DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1729 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2019, EU-Amtsblatt L263/36 vom 16.10.2019, hat die EU-Kommission die EN ISO 19011:2018 - Leitfaden für Audits von Managementsystemen - bekannt gemacht.

Die EN ISO 19011:2018 ist mit Artikel 1 des Beschlusses auch für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab dem Tag der Bekantmachung harmonisiert:

"Artikel 1

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 19011:2018 — Leitfaden für Audits von Managementsystemen (ISO 19011:2018) zur Unterstützung der Unionsvorschriften, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht."

"ANHANG

[...]
2. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24);
[...]
"

Siehe hierzu auch der Erwägungsgrund 9 des o.a. Beschlusses:

"(9) Mit EN ISO 19011:2018 werden die Anforderungen erfüllt, die abgedeckt werden sollen und die in den Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EG) Nr. 1221/2009 sowie in den Unionsvorschriften mit den Musterbestimmungen in Anhang I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG enthalten sind. Konkret erfüllt die Norm die Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen in Anhang I Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zum Zwecke der Durchführung von Audits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren, wie in diesem Beschluss festgelegt. [...]"

Für die abgelöste harmonisierte Norm EN ISO 19011:2011 gilt nach Artikel 2 des Beschlusses eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010.

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08/10/19

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde mit der VERORDNUNG (EU) 2019/1243 vom 20. Juli 2019 geändert. Die EU-Verordnung wurde von der EU-Kommission im europäischen Amtsblatt L 198/243 am 25.7.2019 bekanntgemacht. Sie ist nach Artikel 3 der Verordnung am 26.7.2019 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die konkrete Änderung der Maschinenrichtlinie ergibt sich aus Abschnitt VII "BINNENMARKT, INDUSTRIE, UNTERNEHMERTUM UND KMU", Nummer 4. des Anhangs der EU-Verordnung.

Einleitend wird hier begründet, zu welchem Zweck die Änderung der Maschinenrichtlinie erfolgt:

"Um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile zu erlassen. [...]"

Geändert wurden:

  • Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2
  • Artikel 8 Absatz 1
  • Artikel 9 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3
  • Neuer Artikel 21a
  • Artikel 22 Absatz 3

Die Änderungen wurde bereits in der Kommentierung der Maschinenrichtlinie auf www.maschinenrichtlinie.de übernommen.

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06/08/19

Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die EU-Kommission hatte in ihrer Umfrage vom 14. Januar 2019 zur Revision der Maschinenrichtlinie den beteiligten Kreisen Gelegenheit gegeben, konkrete Änderungswünsche zu formulieren. Diese Änderungswünsche wurden jetzt ausgewertet und die EU-Kommission hat daraus einen Fragebogen zur Validierung der Vorschläge zusammengestellt.

Damit besteht jetzt für alle Betroffenen die Gelegenheit diese Vorschläge zu bewerten:

Machinery Directive - revision

Machen Sie Gebrauch von dieser Gelegenheit und bringen sich ein. Überlassen Sie das Feld nicht den "Anderen".

Die Änderung der Maschinenrichtlinie ist Thema der Maschinenbautage Köln 2019. Erfahren Sie von der Vorsitzenden des EU-Maschinenausschusses, Felicia Stoica, wie der aktuelle Stand der Änderungsarbeiten ist und welche Änderungen jetzt schon abzusehen sind.

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05/14/19

MBT-Broschüre zur geänderten Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -

Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde Anfang Mai 2019 geändert. Siehe hierzu unsere News vom 5.11.2019.

Unsere Autoren, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann und Dr.-Ing. Björn Ostermann, haben eine Broschüre zusammengestellt, die den aktuellen Stand der Betriebssicherheitsverordnung enthält. Weiterhin sind in der Broschüre die aktuellen Änderungen farblich kenntlich gemacht. Auch enthält die Broschüre die Begründung des Verordnungsgebers. Sie hierzu:

MBT-Broschüre Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -

05/11/19

Betriebssicherheitsverordnung geändert

Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde geändert mit der

"Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
Vom 30. April 2019
BGBl 2019 Teil I Nr. 17

Die Verordnung ist am 8. Mai in Kraft getreten.

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05/11/19

Leitfaden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Version 2.1 offiziell übersetzt

Die offizielle Übersetzung der Version 2.1 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von Juli 2017 liegt nunmehr vor und wurde vom BMAS veröffentlicht. Siehe hierzu:

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Version 2.1

Die in der Kommentierung auf maschinenrichtlinie.de enthaltene deutsche Übersetzung der Änderungen des Leitfadens durch die Version 2.1 des Leitfadens wurde von unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, erstellt. Insofern kann es hier ggf. Abweichungen zur offiziellen Übersetzung geben. Maßgebend ist im Zweifel die englische Originalfassung des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie.

Gesetz zur Durchführung der PSA-VO (EU) 2016/425

Mit dem

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zurAufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
(PSA-Durchführungsgesetz–PSA-DG)

Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. April 2019
BGBl. Teil 1 Nr. 13 vom 25. April 2019

wurde das nationale deutsche Recht an die neue EU-Rechtslage angepasst.

Insbesondere wurde die auf das Produktsicherheitsgesetz gestützte nationale PSA-Verordnung damit außer Kraft gesetzt. National werden über das Gesetz nunmehr nur noch Regelungen getroffen zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen die Marktüberwachung und die Sprache der Anleitungen, Informationen und EU-Konformitätserklärungen.

Diese Anpassung war notwendig, weil die EU-PSA-Verordnung unmittelbare Wirkung entfaltet und nicht über den Umweg einer nationalen Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Das Gesetz ist am 26. April 2019 in Kraft getreten.

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05/11/19

Gesetz zur Durchführung der Gasgeräte-VO (EU) 2016/426

Mit dem

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/426des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG
(Gasgerätedurchführungsgesetz–GasgeräteDG)

Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 18. April 2019
BGBl. Teil 1 Nr. 13 vom 25. April 2019

wurde das nationale deutsche Recht an die neue EU-Rechtslage angepasst.

Insbesondere wurde die auf das Produktsicherheitsgesetz gestützte nationale Gasverbrauchseinrichtungsverordnung damit außer Kraft gesetzt. National werden über das Gesetz nunmehr nur noch Regelungen getroffen zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen die Marktüberwachung und die Sprache der Gebrauchsanleitungen, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung.

Diese Anpassung war notwendig, weil die EU-Gasgeräte-Verordnung unmittelbare Wirkung entfaltet und nicht über den Umweg einer nationalen Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Das Gesetz ist am 26. April 2019 in Kraft getreten.

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03/22/19

Änderung der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen

Die EU-Kommission hat am 19.3.2019 im Amtsblatt L 75/108 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen für Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/436 DER KOMMISSION
vom 18. März 2019

Dieser Beschluss ändert die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. er ersetzt diese Liste nicht, sondern ändert sie lediglich ab.

In Erwägungsgrund 7 des Beschlusses weist die EU-Kommission u.a. darauf hin, dass bei mehreren hier aufgeführten neu bekanntgemachten Normen "dem Umstand Rechnung getragen wird, dass einige elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke künftig nicht mehr der Richtlinie 2014/35/EU, sondern der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen."

Der EU-Beschluss enthält 3 Anhänge:

  • Anhang I:
    Neu bekannt gemachte harmonisierte Normen
  • Anhang II:
    Harmonisierte Normen, die mit Einschränkungen bekannt gemacht werden
  • Anhang III:
    Bisher harmonisierte Normen, die aus dem EU-Amtsblatt entfernt werden

In Erwägungsgrund 14 des EU-Beschlusses hat sich ein offensichtlicher Fehler eingeschlichen. Hiernach soll die EN ISO 12100:2010 die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllen und soll deshalb entfernt werden. In Anhang III des EU-Beschlusses, mit den zu entfernenden Normen, wird diese A-Norm dann aber nicht aufgeführt. D.h. die EN ISO 12100:2010 ist weiterhin harmonisiert. So hat das uns inzwischen auch die Vorsitzende des EU-Maschinenausschusses, Felicia Stoica, bestätigt.

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01/14/19

Neue EU-Regelungen für Drohnen

Am 22. Dezember 2017 haben die EU-Mitgliedstaaten eine Übereinstimmung darüber erzielt, die gemeinsamen europäischen Luftfahrt Sicherheitsregelungen zu überarbeiten.

Dies betrifft:

Insbesondere soll damit ein EU-weites Rahmenwerk für Drohen geschaffen werden. Hier ist die Rechtslage z.Z. mehr als unübersichtlich, siehe:

Sind Drohnen als Beförderungsmittel aus der Maschinenrichtlinie ausgenommen?

Es ist vorgesehen, dass der Vorschlag für eine EU-Verordnung für Drohnen im April 2019 von der EU-Kommission angenommen wird. Diese Verordnung wird eine Verordnung im Sinne von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) sein. D.h. soweit in der EU-Verordnung entsprechende Regelungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beim Bereitstellen auf dem Markt von Drohen getroffen werden, gehen diese der MRL vor.

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10/09/18

Neues CE-Tool "MBT-DAG"

Mit dem kostenlosen CE-Tool MBT-DAG (Directive Application Guide) auf Excel-Basis können Sie Ihre Produkte auf Basis der Beantwortung einfacher "Ja/Nein-Fragen" zu den Produkten den relevanten EU-Vorschriften zuordnen. Zum besseren Verständnis sind viele Fragen mit der Kommentierung auf maschinenrichtlinie.de verlinkt.

Ihre Ergebnisse können Sie nach Abschluss der Untersuchung speichern, ändern, weiter schicken ...

Der MBT-DAG ist umstellbar auf Deutsch oder Englisch.

MBT-DAG
(Directive Application Guide)

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09/16/18

Sicherheitsbauteile: Maschinenrichtlinie versus EN ISO 13849-1

Die Hersteller vom Steuerungsbauteilen für Maschinen stehen häufig vor der Frage: „Sind meine Bauteile Sicherheitsbauteile nach der MRL?“. Eine Frage, die gerne und schnell mit „Nein“ beantwortet wird. Nur ist das immer richtig?

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage in einem Fachartikel nachgegangen:

Sicherheitsbauteile: Maschinenrichtlinie versus EN ISO 13849-1

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07/02/18

Maschinenbautage Köln 2018: Prospekt ist online

Die Agenda der 15. Maschinenbautage Köln 2018 ist fertig und der Prospekt für die Konferenzen und Workshops ist online:

Prospekt Maschinenbautage Köln 2018 mit Anmeldeformular

Wir würden uns freuen, wenn wir auch in diesem Jahr die richtigen Themen für Sie zusammengestellt haben und wünschen Ihnen eine erfolgreiche Konferenz.

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06/18/18

Neue EN 60204-1:2018

In der aktuellen Liste der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die "EN 60204-1:2006/A1:2009 "Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen" gelistet und löst damit bei Ihrer Anwendung die Konformitätsvermutung aus.

An einer neuen Fassung dieser Norm wurde seit längerer Zeit gearbeitet und am 9. Februar 2018 wurde das sog. "Formal Vote" abgeschlossen. Die neue Fassung der EN 60204-1:2018 soll jetzt am 27.7.2018 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der entsprechenden DIN EN 60204-1 ist für den 22.1.2019 geplant.

Gerne zeigen wir Ihnen in unserem Spezialseminar "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen" was Sie bzgl. der überarbeiteten Norm zu beachten haben:

Seminar "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

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03/15/18

Vorschlag für eine neue EU-Verordnung "Gegenseitige Anerkennung"

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue EU-Verordnung "über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind" veröffentlicht. Diese Verordnung soll die EG-VO 764/2008 ablösen.

Die EU hatte festgestellt, dass die EG-VO 764/2008 nicht optimal funktioniert. Dazu der "Kontex des Vorschlags":

"Ihr allgemeines Ziel ist die Verwirklichung eines gerechteren und vertieften Binnenmarkts für Waren durch eine verstärkte und bessere gegenseitige Anerkennung."

Auch soll die neue Verordnung kohärent sein zu bestehenden Binnenmarktvorschriften.

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind

03/09/18

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 9. März 2018 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 92/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Folgende Normen wurden neu bekanntgemacht:

B-Normen:

  • EN ISO 3745:2012/A1:2017
    Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen

C-Normen:

  • EN 115-1:2017
    Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen — Teil 1: Konstruktion und Einbau
  • EN 1459-1:2017
    Geländegängige Stapler — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite
  • EN ISO 4254-12:2012/A1:2017
    Landmaschinen — Sicherheit — Teil 12: Kreiselmähwerke und Schlegelmäher
  • EN ISO 5395-2:2013/A2:2017
    Gartengeräte — Sicherheitsanforderungen für verbrennungsmotorisch angetriebene Rasenmäher — Teil 2: Handgeführte Rasenmäher
  • EN ISO 11554:2017
    Optik und Photonik — Laser und Laseranlagen — Prüfverfahren für Leistung, Energie und Kenngrößen des Zeitverhaltens von Laserstrahlen
  • EN ISO 11681-2:2011/A1:2017
    Forstmaschinen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen für tragbare Kettensägen — Teil 2: Kettensägen für die Baumpflege
  • EN 12312-12:2017
    Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 12: Trinkwasser-Servicegeräte
  • EN 12312-13:2017
    Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 13: Toiletten-Servicegeräte
  • EN 14033-3:2017
    Bahnanwendungen — Oberbau — Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen — Teil 3: Allgemeine Sicherheitsanforderungen
  • EN 15695-1:2017
    Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte — Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen — Teil 1: Kabinen-Klassifizierung, Anforderungen und Prüfverfahren
  • EN 15695-2:2017
    Landwirtschaftliche Traktoren und selbstfahrende Pflanzenschutzgeräte — Schutz der Bedienungsperson (Fahrer) vor gefährlichen Substanzen — Teil 2: Filter, Anforderungen und Prüfverfahren
  • EN ISO 16093:2017
    Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Sägemaschinen für die Kaltbearbeitung von Metall
  • EN ISO 19085-1:2017
    Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
  • EN ISO 19085-2:2017
    Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit — Teil 2: Horizontale Plattenkreissägemaschinen mit Druckbalken
  • EN ISO 19085-5:2017
    Holzbearbeitungsmaschinen — Sicherheit — Teil 5: Formatkreissägemaschinen
  • EN ISO 28927-1:2009/A1:2017
    Handgehaltene motorbetriebene Maschinen — Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission — Teil 1: Winkelschleifer und Vertikalschleifer
  • EN 60335-2-89:2010/A2:2017
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-89: Besondere Anforderungen für gewerbliche Kühl-/Gefriergeräte mit eingebautem oder getrenntem Verflüssigersatz oder Motorverdichter
  • EN 62841-2-10:2017
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-10: Besondere Anforderungen für handgeführte Rührwerke
  • EN 62841-3-13:2017
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-13: Besondere Anforderungen für transportable Bohrmaschinen

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02/09/18

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC

The revised EU-Guide for the Machinery Directive 2006/42/EC was the subject of a presentation by our author, Dipl.-Ing Hans-J. Ostermann, at the Machinery-Days-Cologne 2017. The EU-Commission has asked us to provide the presentation for discussions in the relevant EU working groups in an English version. The translation of the presentation is now finished and was sent to the EU Commission (EU Machinery Committee). See:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC
(Presentation: Machinery Days Cologne 2017)

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02/09/18

EU-Leitfaden Machinen Richtlinie 2006/42/EG

Der überarbeitete EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war Thema eines Vortrags unseres Autors, Dipl.-Ing Hans-J. Ostermann, auf den Maschinenbautagen Köln 2017. Die EU-Kommission hatte uns gebeten, die Präsentation für Diskussionen in den einschlägigen EU-Arbeitsgruppen in einer englischsprachigen Übersetzung zur Verfügung zu stellen. Die Übersetzung der Präsentation ist nunmehr fertig und liegt der EU-Kommission (EU-Maschinenausschuss) vor. Siehe hierzu:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC
(Presentation: Machinery Days Cologne 2017)

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01/22/18

Spannvorrichtungen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Spannvorrichtungen werden separat am Markt gehandelt. Wie so häufig im Maschinen- und Anlagenbau gibt es auch in diesem Bereich Stimmen mit dem Ziel: "Raus aus der Maschinenrichtlinie". Ist das so richtig? Wäre eine solche Sichtweise des "Mexit" überhaupt Ziel führend?

Der Fachaufsatz unseres Autors, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, erläutert die rechtliche Situation des Inverkehrbringens der Spannvorrichtungen im EU-Binnenmarkt:

Spannvorrichtungen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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12/22/17

VORSCHLAG "EU-Marktüberwachungsverordnung"

Die EU-Kommission hat am 19. Dezember 2017 einen

"Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung bestimmter Verordnungen"

veröffentlicht.

In der Begründung schreibt die EU-Kommission u.a.

"[...] In ihrem Arbeitsprogramm 2017 hat die Kommission im Rahmen des "Waren-Pakets" eine Initiative zur Stärkung der Konformität der Produkte und zur Durchsetzung der EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte angekündigt. Diese Initiative soll das Problem der wachsenden Menge nicht konformer Produkte auf dem EU-Markt angehen und gleichzeitig Anreize für eine bessere Einhaltung der Vorschriften bieten und eine gerechte und gleiche Behandlung gewährleisten, die sowohl für die Unternehmen als auch für die Bürger von Vorteil sein wird.

Die Initiative zielt im Wesentlichen darauf ab, die richtigen Anreize für Unternehmen zu schaffen, Konformitätskontrollen zu intensivieren und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden zu fördern. [...]"

Siehe hierzu:

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung bestimmter Verordnungen

Siehe hierzu auch:

Single Market: trading safe products across Europe

Question & Answers on the Commission proposals

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12/21/17

Bildergalerie Maschinenbautage 2017

Maschinenbautage Köln 2017
Kaffeepause Maschinenbautage Köln 2017

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12/20/17

Alle EG-Richtlinien eingehalten. Der ganzheitliche Ansatz des Binnenmarktes

"CE" steht für "alle Richtlinien eingehalten" und nicht für "eine ausgewählte Richtlinie eingehalten, die nach der 'Hauptgefahr' bestimmt wird".

Dies wird von unseren Autoren, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann und Dipl.-Ing. Dirk Moritz, am Beispiel eines in der Chemieindustrie verwendeten Rührbehälters deutlich gemacht, der für das Beispiel als idealerweise "vollständige Maschine" angesehen wird:


Alle EG-Richtlinien eingehalten
Der ganzheitliche Ansatz des Binnenmarktes

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12/20/17

Handel mit gebrauchten unvollständigen Maschinen

Gebrauchte Maschinen sind gefragt und werden deshalb am Markt gehandelt. Das gilt auch für gebrauchte unvollständige Maschinen. Nur, wie sicher müssen gebrauchte unvollständige Maschine sein?

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage in einem Fachaufsatz nachgegangen:

Handel mit gebrauchten unvollständigen Maschinen

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10/09/17

Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorzulegen. Die ersten Arbeiten zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben auf EU-Kommissionsebene bereits begonnen. Die EU-Kommission hat die dazu in 2016 begonnene Evaluierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU jetzt abgeschlossen. Siehe hierzu:

Public consultation on the evaluation of the Machinery Directive 2006/42/EC

Den Untersuchungsbericht können Sie hier herunterladen:

Summary report of the open public consultation on the Evaluation of the Machinery Directive 2006/42/EC

Ziel der Studie war Rückmeldungen der sog. "interessierten Kreise" darüber zu erhalten, wie die Maschinenrichtlinie in der Praxis funktioniert. Die Studie ist aufgeteilt in fünf Schwerpunktthemen:

  • Relevance
    Der Umfang, inwieweit die seinerzeitigen Ziele der Richtlinie immer noch relevant sind für den "Maschinenmarkt":
    • Das Funktionieren des gemeinsamen Marktes
    • Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus
  • Effectivness
    Der Umfang, inwieweit die beiden Ziele der Richtlinie erfüllt werden (und welche Faktoren dies verhindern)
  • Coherence
    Der Umfang, inwieweit die Richtlinie stimmig mit anderen Rechtsvorschriften ist
  • Efficieny
    Der Umfang, bis zu dem die beiden Ziele bei angemessenen Kosten erreicht werden
  • EU added value
    Der Umfang, bis zu dem europäische Richtlinien einen Mehrwert haben im Vergleich zu nationalen Regelungen

Die Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EU ist Thema des Vortrags der Vorsitzenden des EU-Maschinenausschusses, Frau Felicia Stoica, auf den Maschinenbautagen Köln 2017:

REVISION OF THE MACHINERY DIRECTIVE

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07/21/17

Update des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie abgeschlossen

Die Überarbeitung des europäische Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist abgeschlossen. Siehe u.a. unsere News vom 25.5.2017.

Zum englischsprachigen Text des EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe:

EU-Guide Machinery Directive 2006/42/EC
2nd Edition Version 2.1

Anlass des Updates waren Änderungen in anderen EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkung auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, wie die "Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" und auch die Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pestizidausbringungsmaschinen (Anhang I. Nr. 2.4).

Weiterhin wurden auch bestimmte Teile des Leitfadens angepasst, bei denen Fehler festgestellt wurden oder wo der Text nicht eindeutig war. Das betrifft z.B. die Bereiche "unvollständige Maschinen" und "Gesamtheit von Maschinen".

Bei der Interpretation der "komplexen" Maschinenanlagen wird klar gestellt, dass lediglich prozesstechnisch verbundene Produktlinien innerhalb einer kompletten Industrieanlage keine Gesamtheit von Maschinen darstellen. Selbst dann nicht, wenn sie von einer übergeordneten Prozesssteuerung gesteuert werden. Lediglich eine Kombination von Maschinen, unvollständigen Maschinen und anderen Bauteilen, die eine eigenständige integrierte Linie bilden, gelten als Gesamtheit von Maschinen.

Ein neuer Teil am Ende des Dokuments enthält "Spezielle Interpretationspapiere" zu den Themen:

  • Sicherheitszäune als Sicherheitsbauteile
  • Einteilung von Lastaufnahmemitteln
  • Not-Halt
  • Schutzeinrichtungen für Drehmaschinen
  • Müllsammelfahrzeuge
  • Auswechselbare Ausrüstungen zum Personenheben mit Maschinen zum Heben von Lasten

Die aus rechtlicher Sicht strittige Einteilung von Lastaufnahmemitteln war zwischenzeitlich in der Diskussion des Updates gestrichen worden, wurde dann aber doch aufgenommen.

Eine komplette Revision des Leitfadens ist erst vorgesehen, wenn die Maschinenrichtlinie geändert wird.Der überarbeitete Leitfaden ist am 25.10.2017 Thema eines Vortrags von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann auf den Maschinenbautagen Köln 2017.

Über den Stand der anstehenden Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird die Vorsitzende des EU-Maschinenausschusses, Frau Felicia Stoica, auf dem Maschinenbautagen Köln 2017 berichten.

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06/09/17

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 9. Juni 2017 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 183/14 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Folgende Normen wurden neu bekanntgemacht:

B-Normen:

  • EN ISO 10326-1:2016
    Mechanische Schwingungen — Laborverfahren zur Bewertung der Schwingungen von Fahrzeugsitzen — Teil 1: Grundlegende Anforderungen

C-Normen:

  • EN 378-2:2016
    Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen — Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
  • EN 609-1:2017
    Land- und Forstmaschinen — Sicherheit von Holzspaltmaschinen — Teil 1: Keilspaltmaschinen
  • EN 1570-2:2016
    Sicherheitsanforderungen an Hubtische — Teil 2: Hubtische zum Heben von Gütern, die mehr als 2 Haltestellen eines Gebäudes anfahren und deren Hubgeschwindigkeit 0,15 m/s nicht überschreitet
  • EN ISO 5395-2:2013/A1:2016
    Gartengeräte — Sicherheitsanforderungen für verbrennungsmotorisch angetriebene Rasenmäher — Teil 2: Handgeführte Rasenmäher
  • EN ISO 5395-3:2013/A1:2017
    Gartengeräte — Sicherheitsanforderungen für verbrennungsmotorisch angetriebene Rasenmäher — Teil 3: Rasenmäher mit Fahrersitz mit sitzendem Benutzer
  • EN ISO 11111-1:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 1: Gemeinsame Anforderungen (ISO 11111-1:2016)
  • EN ISO 11111-2:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 2: Spinnereivorbereitungs- und Spinnmaschinen
  • EN ISO 11111-3:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 3: Vliesstoffmaschinen
  • EN ISO 11111-4:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 4: Garnverarbeitungs-, Seilereiwaren- und Seilereimaschinen
  • EN ISO 11111-5:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 5: Vorbereitungsmaschinen für die Weberei und Wirkerei
  • EN ISO 11111-6:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 6: Maschinen zur Herstellung textiler Flächengebilde
  • EN ISO 11111-7:2005/A2:2016
    Textilmaschinen — Sicherheitsanforderungen — Teil 7: Textilveredlungsmaschinen
  • EN 12312-3:2017
    Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 3: Förderbandwagen
  • EN 12312-6:2017
    Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 6: Enteiser und Enteisungs-/Vereisungsschutzgeräte
  • EN 13001-3-5:2016
    Krane — Konstruktion allgemein — Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitshinweise von geschmiedeten Haken
  • EN 13204:2016
    Doppelt wirkende hydraulische Rettungsgeräte für die Feuerwehr und Rettungsdienste — Sicherheits- und Leistungsanforderungen
  • EN 13241:2003+A2:2016
    Tore — Produktnorm, Leistungseigenschaften
  • EN ISO 15012-4:2016
    Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren — Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Schweißrauch — Teil 4: Allgemeine Anforderungen
  • EN 16851:2017
    Krane — Leichtkransysteme
  • EN 60947-5-5:1997/A2:2017
    IEC 60947-5-5:1997/A2:2016

    Niederspannungsschaltgeräte — Teil 5-5: Steuergeräte und Schaltelemente — Elektrisches NOTAUS- Gerät mit mechanischer Verrastfunktion
  • EN 62841-2-8:2016
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-8: Besondere Anforderungen für handgeführte Blechscheren und Nibbler

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05/25/17

Update des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie

Der europäische Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird z.Z. überarbeitet. Siehe hierzu u.a. unsere News vom 14.04.2016.

Zur Zeit liegt ein Entwurf der Überarbeitung mit Stand Mai 2017 vor:

ENTWURF
"Update" des EU-MRL-Guide

Anlass des Updates sind Änderungen in anderen EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkung auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, wie die "Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" und auch die Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pestizidausbringungsmaschinen (Anhang I. Nr. 2.4).

Bei dieser Gelegenheit sollen allerdings auch bestimmte Teile des Leitfadens angepasst werden, bei denen Fehler festgestellt wurden oder wo der Text nicht eindeutig ist. Das betrifft z.B. die Bereiche "unvollständige Maschinen" und "Gesamtheit von Maschinen".

Bei der Interpretation der "komplexen" Maschinenanlagen wird klar gestellt, dass lediglich prozesstechnisch verbundene Produktlinien innerhalb einer kompletten Industrieanlage keine Gesamtheit von Maschinen darstellen. Selbst dann nicht, wenn sie von einer übergeordneten Prozesssteurung gesteuert werden. Lediglich eine Kombination von Maschinen, unvollständigen Maschinen und anderen Bauteilen, die eine eigenständige integrierte Linie bilden, gelten als Gesamtheit von Maschinen.

Vorgesehen ist auch ein neuer Teil am Ende des Dokuments mit "Speziellen Interpretationspapieren" zu den Themen:

  • Sicherheitszäune
  • Einteilung von Lastaufnahmemitteln
  • Not-Halt
  • Schutzeinrichtungen für Drehmaschinen
  • Müllsammelfahrzeuge
  • Auswechselbare Ausrüstungen zum Personenheben mit Maschinen zum Heben von Lasten

Die aus rechtlicher Sicht strittige Einteilung von Lastaufnahmemitteln war im letzten Entwurf gestrichen worden, taucht aber im jetzigen Entwurf wieder auf.

Eine komplette Revision des Leitfadens ist erst vorgesehen, wenn die Maschinenrichtlinie geändert wird. Über den Stand der Richtlinienänderung wird die Vorsitzende des EU-Maschinenausschusses, Frau Felicia Stoica, auf dem Maschinenbautagen 2017 berichten.

Die EU-Kommission erwartet die Stellungnahmen zu dem vorliegenden Entwurf im Juni 2017. Grundsätzlich können Bemerkungen zum EU-Guide zur Maschinenrichtlinie per Email geschickt werden an: grow-machinery[a-t]ec.europa.eu

Achtung:
Dies ist nur ein ENTWURF! Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch geprüft und diskutiert werden. Es ist insofern zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, ob die Änderungen in der derzeit vorliegenden Form Bestand haben werden.

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12/26/16

Broschüre zur geänderten Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV -

Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde im November 2016 in großen Teilen in Bezug auf die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen geändert. Siehe unsere News vom 16.12.2016.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat die Änderungen in den Text der Betriebssicherheitsverordnung eingearbeitet und in einer Broschüre zusammengestellt. Die Broschüre enthält neben dem aktuellen konsolidierten Rechtstext auch die Begründungen des Gesetzgebers. Ein verlinktes Inhaltsverzeichnis hilft beim navigieren im Text.

Broschüre
Betriebssicherheitsverordnung mit Begründung

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12/16/16

Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Mit Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15. November 2016, BGBl I, Nr. 54 vom 18. November 2016, wurde die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- geändert.

Wir hatten die Änderung bereits mit unserer News vom 21.10.2016 angekündigt.

Die Änderungen sind am 19. November 2016 in Kraft getreten.

Wir werden unsere konsolidierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung mit verlinktem Inhaltsverzeichnis und amtlicher Begründung kurzfristig veröffentlichen.

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11/11/16

Neuer Leitfaden Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Der europäische Leitfaden zur neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU ist fertig und wurde jetzt von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt. Der Leitfaden ist ein lebendes Dokument, das bei Bedarf fortgeschrieben wird.

Leider steht der Leitfaden nur in englischer Sprache zur Verfügung. Eine Übersetzung durch die EU-Kommission in andere Sprachen ist nicht geplant. Ggf. wird es eine deutsche Initiative zur Übersetzung des Leitfadens in die deutsche Sprache geben.

Zum Leitfaden siehe:

GUIDELINES
LOW VOLTAGE DIRECTIVE 2014/35/EU

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10/21/16

Bundesrat stimmt Änderung der BetrSichV zu

Mit Artikel 2 der

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

soll die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - geändert werden.

In den Erläuterungen zur Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016 werden die Änderungen wie folgt begründet:

"Die geltende Betriebssicherheitsverordnung enthält Regelungen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Diese müssen korrigiert werden. Die vorgesehenen Änderungen beeinflussen nicht das Schutzniveau, stellen aber erhebliche Erleichterungen für die Arbeitgeber dar.

Die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung betreffen die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel durch "befähigte Personen". Dieser Personenkreis wird zukünftig ausgeweitet, da nicht mehr zwingend eine technische Berufsausbildung gefordert wird, sondern die Sachkunde auch über die im Laufe des Berufslebens erworbenen speziellen technischen Kenntnisse nachgewiesen werden kann."

Nicht speziell erwähnt wird hier die Änderung bezüglich des z.Z. geforderten Zweiwege-Kommunikationssystems für Aufzugsanlagen in Anhang I, Nr. 4.1 der BetrSichV. Die derzeitige Regelung ist in Bezug auf die abschließende europäische Regelung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für das Inverkehrbringen von Aufzügen, die dieser Richtlinie unterliegen, EU-widrig. Sie stellt ein Handelshemmnis dar und musste deshalb EU-konform gestaltet werden.

Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Siehe hierzu

Drucksache 470/16 vom 14.10.2016

Es ist davon auszugehen, das die Änderungsverordnung in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

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Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 9. September 2016 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 332/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Folgende Normen wurden neu bekanntgemacht:

B-Normen:

  • EN ISO 14122-1:2016
    Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen
  • EN ISO 14122-2:2016
    Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege
  • EN ISO 14122-3:2016
    Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer
  • EN ISO 14122-4:2016
    Sicherheit von Maschinen — Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen — Teil 4: Ortsfeste Steigleiter
  • EN ISO 19353:2016
    Sicherheit von Maschinen — Vorbeugender und abwehrender Brandschutz
    Achtung:
    Die ersetzte Norm "EN 13478:2001+A1:2008" hat bereits am 31.7.2016 ihre Konformitätsvermutung verloren

C-Normen:

  • EN ISO 4254-14:2016
    Landmaschinen — Sicherheit — Teil 14: Ballenwickler
  • EN ISO 8528-13:2016
    Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotor
  • EN ISO 11145:2016
    Optik und Photonik — Laser und Laseranlagen — Begriffe und Formelzeichen
  • EN ISO 11850:2011/A1:2016
    Forstmaschinen — Generelle Sicherheitsanforderungen
  • EN 16743:2016
    Nahrungsmittelmaschinen — Automatische Schneidemaschinen für den industriellen Einsatz — Sicherheits- und Hygieneanforderungen
  • EN 16774:2016
    Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsanforderungen an Stahlkonverter und zugehörige Einrichtungen
  • EN ISO 17916:2016
    Sicherheit von Maschinen zum thermischen Trennen
  • EN ISO 20361:2015
    Flüssigkeitspumpen und -pumpenaggregate — Geräuschmessung — Genauigkeitsklassen 2 und 3
  • EN 60335-2-8:2015/A1:2016
    IEC 60335-2-8:2012/A1:2015

    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-8: Besondere Anforderungen für Rasiergeräte, Haarschneidemaschinen
    und ähnliche Geräte
  • EN 60335-2-37:2002/A12:2016
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-37: Besondere Anforderungen für elektrische Friteusen für den gewerblichen Gebrauch
  • EN 60335-2-89:2010
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-89: Besondere Anforderungen für gewerbliche Kühl-/Gefriergeräte mit eingebautem oder getrenntem Verflüssigersatz oder Motorverdichter
  • EN 60335-2-89:2010/A1:2016
  • EN 60335-2-102:2016
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-102: Besondere Anforderungen für Gas-, Öl- und Festbrennstoffgeräte mit elektrischen Anschlüssen
  • EN 62841-2-11:2016
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-11: Besondere Anforderungen für handgeführte hin-und hergehende Sägen

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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06/10/16

Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Das BMAS hat einen Verordnungsentwurf zur "Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EG und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" herausgegeben. Artikel 2 des Entwurfs behandelt die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-.

Verordnungsentwurf
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EG und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
inclusive Begründung

Ziel der beabsichtigten Änderung der BetrSichV ist es "Klarstellungen und Korrekturen" durchzuführen. Insbesondere betrifft das die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Angepasst werden soll z.B. aber auch die Definition für den Begriff "Fachkundig" in § 2 Absatz 5 der BetrSichV.

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05/13/16

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 13. Mai 2016 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 173/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Folgende Normen wurden neu bekanntgemacht:

  • EN ISO 13849-1:2015
    Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
  • EN ISO 13850:2015
    Sicherheit von Maschinen — Not-Halt — Gestaltungsleitsätze
  • EN ISO 14120:2015
    Sicherheit von Maschinen — Trennende Schutzeinrichtungen — Allgemeine Anforderungen an Gestaltung, Bau und Auswahl von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
  • EN ISO 14123-1:2015
    Sicherheit von Maschinen — Minderung von Gesundheitsrisiken, die auf Gefahrstoffemissionen von Maschinen zurückzuführen sind —Teil 1: Grundsätze und Festlegungen für Maschinenhersteller
  • EN ISO 14123-2:2015
    Sicherheit von Maschinen — Minderung von Gesundheitsrisiken, die auf Gefahrstoffemissionen von Maschinen zurückzuführen sind — Teil 2: Methodik beim Aufstellen von Überprüfungsverfahren
  • EN 1539:2015
    Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden — Sicherheitsanforderungen
  • EN 1570-1:2011+A1:2014
    Sicherheitsanforderungen an Hubtische — Teil 1: Hubtische, die bis zu zwei feste Haltestellen anfahren
  • EN 1808:2015
    Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel — Berechnung, Standsicherheit, Bau — Prüfungen
  • EN 1870-17:2012+A1:2015
    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagrecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)
  • EN ISO 3266:2010/A1:2015
    Geschmiedete Ringschrauben aus Stahl, Güteklasse 4, für allgemeine Hebezwecke
  • EN ISO 3691-6:2015
    Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 6: Lasten- und Personentransportfahrzeuge
  • EN ISO 4254-1:2015
    Landmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Generelle Anforderungen
  • EN 12779:2015
    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Ortsfeste Absauganlagen für Holzstaub und Späne — Sicherheitstechnische Anforderungen
  • EN 13020:2015
    Maschinen für die Straßenoberflächenbehandlung — Sicherheitsanforderungen
  • EN 14973:2015
    Fördergurte für die Verwendung unter Tage — Elektrische und brandtechnische Sicherheitsanforderungen
  • EN 15503:2009+A2:2015
    Gartengeräte — Blasgeräte, Sauggeräte und Blas-/ Sauggeräte für den Garten — Sicherheit
  • EN ISO 16089:2015
    Werkzeugmaschinen — Sicherheit — Ortsfeste Schleifmaschinen
  • EN ISO 28927-8:2009/A1:2015
    Handgehaltene motorbetriebene Maschinen — Messverfahren zur Ermittlung der Schwingungsemission — Teil 8: Sägen, Feilen und Maschinen für Poliernadeln mit hin- und hergehender Bewegung sowie kleine Sägen mit Schwing- oder Drehbewegung
  • EN 60335-2-8:2015
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-8: Besondere Anforderungen für Rasiergeräte, Haarschneidemaschinen und ähnliche Geräte
  • EN 60745-2-3:2011/A13:2015
    Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-3: Besondere Anforderungen für Schleifer, Polierer und Schleifer mit Schleifblatt
  • EN 62841-2-14:2015
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-14: Besondere Anforderungen für handgeführte Hobel
  • EN 62841-3-9:2015
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-9: Besondere Anforderungen für Gehrungskappsägen
  • EN 62841-3-10:2015
    Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 3-10: Besondere Anforderungen für transportable Trennschleifmaschinen

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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04/21/16

Leitfaden für die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (EN) fertig

Die EU-Kommission hat den Leitfaden für die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU fertiggestellt:

Leitfaden für die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU (EN)

Der Leitfaden liegt z.Z. nur in der englischen Fassung vor.

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04/14/16

Update des EU-Guide zur Maschinenrichtlinie

Der europäische Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird z.Z. überarbeitet. Die EU-Kommission hat unserem Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, den Entwurf in der aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt:

ENTWURF
"Update" des EU-MRL-Guide

Anlass des Updates sind Änderungen in anderen EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkung auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, wie die "Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" und auch die Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Pestizidausbringungsmaschinen (Anhang I. Nr. 2.4).

Bei dieser Gelegenheit sollen allerdings auch bestimmte Teile des Leitfadens angepasst werden, bei denen Fehler festgestellt wurden oder wo der Text nicht eindeutig ist. Das betrifft z.B. die Bereiche "unvollständige Maschinen" und "Gesamtheit von Maschinen".

Vorgesehen ist auch ein neuer Teil am Ende des Dokuments mit "Speziellen Interpretationspapieren" zu den Themen:

  • Sicherheitszäune
  • Einteilung von Lastaufnahmemitteln
  • Ergonomie
  • Schutzeinrichtungen für Drehmaschinen
  • Not-Halt
  • Müllsammelfahrzeuge
  • Auswechselbare Ausrüstungen zum Personenheben mit Maschinen zum Heben von Lasten
  • Einstufung von Pestizidausbringungsmaschinen

Eine komplette Revision des Leitfadens ist erst vorgesehen, wenn die Maschinenrichtlinie geändert wird.

Die EU-Kommission sammelt die Stellungnahmen zu dem vorliegenden Entwurf bis zum 27. Mai 2016 über die Mitglieder des EU-Maschinenausschusses. Grundsätzlich können Bemerkungen zum EU-Guide zur Maschinenrichtlinie per Email geschickt werden an: grow-machinery[a-t]ec.europa.eu

Achtung:
Dies ist nur ein ENTWURF! Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch geprüft und diskutiert werden. Es ist insofern zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen, ob die Änderungen in der derzeit vorliegenden Form Bestand haben werden.

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04/05/16

Überarbeiteter BlueGuide 2016

Die EU-Kommission hat mit "COMMISSION NOTICE" vom 5.4.2016 den überarbeiteten Binnenmarktleitfaden "BlueGuide" in seiner englischen Sprachfassung veröffentlicht.

BlueGuide 2016

Die EU-Kommission weist dabei darauf hin, dass der neue BlueGuide eine Überarbeitung der Fassung des BlueGuide aus 2000 ist, der nunmehr die Modernisierung des Binnenmarktrechts durch den NLF in den letzten 10 Jahren berücksichtigt.

Die neue Version des BlueGuide enthält neue Kapitel, z.B. über die Pflichten der Wirtschaftsakteure oder über die Akkreditierung, aber auch komplett überarbeitete Kapitel, wie z.B. die Normung oder die Marktüberwachung.

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02/16/16

VDSI-Weiterbildungspunkte

Unsere Seminare und Konferenzen sind vom VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. anerkannt. VDSI-Mitglieder erhalten als Weiterbildungsnachweis für die Teilnahme an unserem Veranstaltungen 2 bzw. 3 Punkte.

Siehe hierzu die Angaben bei den jeweiligen Veranstaltungen der MBT im Bereich:

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02/11/16

Maschinenbautage Köln 2016: Themen stehen fest

Die Themen der Maschinenbautage Köln 2016 stehen fest:

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01/29/16

Neue ATEX-Verordnung im Bundesgesetzblatt

Die neue Explosionsschutzprodukteverordnung - 11-ProdSV - wurde am 15. Januar 2016 im Bundesgesetzblatt I, Nr 2 bekanntgemacht. Die neue Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft und löst dann die alte Explosionsschutzverordnung ab.

Mit der neuen Verordnung wird die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in nationales Recht umgesetzt.

Grundsätzlich geht es bei der neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU um eine Anpassung der Richtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, ohne die Richtlinie jedoch gegenüber der alten ATEX-Richtlinie 94/9/EG substantiell zu ändern. Die neue Richtlinie enthält jedoch wesentliche Neuerungen, die nicht übersehen werden dürfen:

  • Die Herstellerdefinition wurde geändert, so dass jetzt klar ist, dass auch der sog. Eigenhersteller von der Richtlinie erfasst wird.
  • Es werden alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette erfasst und mit Pflichten belegt.
    • Der Einführer in die EU muss u.a. das Produkt mit seinem Namen und den Kontaktdaten kennzeichnen.
    • Der Händler innerhalb der EU wird u.a. mit Prüfpflichten belegt.
  • Durchführung einer "Risikoanalyse"
    (hier liegt in der deutschen Übersetzung der ATEX-Richtlinie ein Übersetzungsfehler vor. Richtig muss es heißen: Risikobeurteilung)

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01/18/16

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 15. Januar 2016 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 14/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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01/14/16

Nacherfüllung bei Mängeln: Ein-und Ausbaukosten soll zukünftig auch der B2B Verkäufer tragen

Wir haben von unserer Referenten des Deutschen Maschinenrechtstags, RA Dr. Ulrich Becker, den nachfolgenden interessanten Beitrag erhalten:

Der Verkäufer ist im Rahmen der Sachmängelhaftung bei der Nacherfüllung zur Tragung sämtlicher damit verbundener Aufwendungen verpflichtet, § 439 Abs. 2 BGB. Diese Verpflichtung trifft den Verkäufer verschuldensunabhängig. Bei einem Verkauf vom Unternehmer an einen Verbraucher (B2C) umfasst dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auch die Tragung von Kosten des Aus- und Wiedereinbaus, was bei fest verbauten Sachen schnell zu erheblichen Zusatzkosten führen kann. Für den Verkauf zwischen Unternehmern (B2B) gilt dies bislang nur im Fall des Verschuldens des Verkäufers über den Weg des Schadensersatzes, d.h., wenn der Verkäufer den Mangel zumindest fahrlässig verursacht hat, was eine wesentlich höhere Hürde darstellt.

Das bedeutet derzeit, dass ein Unternehmer, der eine Sache in Unkenntnis des Mangels bei einem Verbraucher eingebaut hat, diesem aus dem geschlossenen Vertrag zum Ausbau des mangelhaften und zum Einbau einer mangelfreien Sache verpflichtet ist. Von seinem Verkäufer wiederum kann er – von Fällen eines schuldhaften Verhaltens dieses Verkäufers – zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache, nicht aber die Erstattung von Aufwendungen verlangen, die ihm im Verhältnis zu seinem Kunden (Verbraucher) entstanden sind.

Ende September 2015 wurde nun der "(Referenten)Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" veröffentlicht. Weitere Änderungen betreffen das Werkvertragsrecht, die hier aber nicht vertieft werden sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es zur Integration der Rechtsprechung zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Ein- und Ausbaukosten in das Gesetz kommen, und zwar unterschiedslos für alle Kaufverträge und unabhängig davon, ob ein Verbraucher involviert ist oder nicht. Der bisherige § 439 BGB soll einen neuen Absatz 3 erhalten, der wie folgt lautet:

"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung verändert, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den veränderten Zustand wiederherzustellen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder die Veränderung der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt."

Damit trifft die Kostentragungslast nunmehr alle Unternehmer beim Verkauf von Sachen, die ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut werden. Grenze ist die Unverhältnismäßigkeit der Kosten, wobei offen und der Entscheidung der Gerichte überlassen bleibt, wann von unverhältnismäßigen Kosten auszugehen ist.

Neben dieser Ausweitung der Rechtsprechung des EuGH auf alle Verkäufe soll der Verkäufer, der beim Verkauf einer neu hergestellten Sache entsprechende Aufwendungen zu tragen hat, gegenüber seinen Vorlieferanten Regress nehmen können. Diese Regelung ist für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf nicht unbekannt. Auch bislang konnte der Verkäufer bei Verträgen, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher eine neue bewegliche Sache verkauft, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, § 478 Abs. 2 BGB. Hintergrund dieser Regelung war, dass der Unternehmer nicht auf Kosten sitzen bleiben sollte, die er verschuldensunabhängig zu tragen hatte, obwohl er nicht der Hersteller der Sache ist und somit auch keinen Einfluss auf die Mangelfreiheit hatte. Dieser Regress greift über die gesamte Lieferkette, solange die Sache unverändert weiterverkauft wird, endet aber gegenüber einem Teilelieferanten. Da der verschuldensunabhängige Aufwendungsersatz künftig sowohl auf B2C- als auch B2B-Verträge Anwendung finden wird, wird die Regressmöglichkeit folgerichtig auch auf die B2B-Verträge ausgeweitet (§ 445a BGB Referentenentwurf).

Für produzierende Unternehmen (z.B. Maschinenbau, Automobilzulieferer, Baumaterialhersteller etc.) bedeutet die geplante Änderung, dass zusätzliche Kosten auf sie zukommen. Wo bislang nur im Fall des Verschuldens Kosten des Aus- und Wiedereinbaus getragen werden mussten, gilt dies nun bei jeder Nacherfüllung. Dass sich dies auf die Kostenkalkulation der Unternehmen auswirken wird, versteht sich von selbst. Der Referentenentwurf scheint sich dessen bewusst zu sein, denn er schreibt unter Punkt F.: "Eine Abschätzung der möglichen Preissteigerung der Verkaufspreise aus einer Überwälzung von Kosten einer Versicherung, die das aus § 439 Absatz 3 BGB-Entwurf geschaffene Risiko für Hersteller, Lieferanten und Endverkäufer abdecken soll, ist nicht möglich.".

Wie kann sich das Unternehmen schützen? Wenn es zur Umsetzung des Referentenentwurfs kommen sollte (wann und in welcher Form dies erfolgt, bleibt abzuwarten) empfiehlt sich, dass Unternehmen im Rahmen vertraglicher Abreden die Kostentragung mit ihren Kunden und Lieferanten regeln. Zu beachten gilt dabei aber, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in formularmäßig verwendeten und vorformulierten Vertragsklauseln (AGB) der pauschale Ausschluss zur Tragung der Aufwendungen der Nacherfüllung auch im B2B-Bereich unwirksam sein soll (Referentenentwurf, Begründung B. Besonderer Teil, Zu Nummer 3 (Änderung des § 309), Seite 36 f.).

Es heißt also, die Entwicklung zu diesem Gesetzesvorschlag im Blick zu halten und rechtzeitig Verträge und AGB anzupassen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Becker
CMS Hasche Sigle
Neue Mainzer Straße 2-4 | 60311 Frankfurt am Main
ulrich.becker@cms-hs.com
+49 69 71701 119

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11/05/15

Referentenentwurf der neuen "Niederspannungsverordnung" liegt vor

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU muss von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 19. April 2016 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. In der Bundesrepublik geschieht die mit einer Verordnung nach § 8 "Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" des Produktsicherheitsgesetzes.

Das BMAS hat nunmehr den Entwurf der "Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV" veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die gleichlautende Verordnung fristgemäß ablösen.

Grundsätzlich geht es bei der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU um eine Anpassung der Richtlinie an die im Wesentlichen eher formalen Anforderungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, ohne die Richtlinie jedoch substantiell zu ändern. Die neue Richtlinie enthält jedoch eine wesentliche Neuerung für den Hersteller, die nicht übersehen werden darf: Der Hersteller muss nämlich zukünftig eine Risikobeurteilung durchführen! Zum Entwurf siehe:

Referentenentwurf zur Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV

Das BMAS bittet ggf. um Stellungnahmen bis zum 27. November 2015 an:

IIIb5@bmas.bund.de

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10/31/15

Steuerungsnorm für Maschinen EN ISO 13849-1 geändert

Das Institut für Arbeitsschutz - IFA - weist in einem aktuell veröffentlichten Papier darauf hin, dass fast 10 Jahre nach der ersten Veröffentlichung der Steuerungsnorm EN ISO 13849-1, die seinerzeit die veraltete EN 954-1 abgelöst hatte, die ersten Änderungen dieser Norm beschlossen sind. Sie werden voraussichtlich Anfang 2016 im Rahmen einer konsolidierten Fassung der EN ISO 13849-1 veröffentlicht werden.

Einleitend erläutert das IFA in seinem Papier:

"Da primär ihre Lesbarkeit und Anwendbarkeit verbessert werden sollten, sind keine umfassenden Änderungen enthalten. Trotzdem sind eine Reihe von Detailverbesserungen und Ergänzungen eingeflossen, die sich in der praktischen Anwendung bemerkbar machen werden. Dazu gehören u.a. die Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses bei der Festlegung des erforderlichen Performance Levels (PLr), ein neues vereinfachtes Verfahren zur PL-Bestimmung für den Ausgangsteil des sicherheitsbezogenen Steuerungsteils (SRP/CS) und ein Vorschlag zum Umgang mit Anforderungen an SRESW (Sicherheitsbezogene Embedded Software) bei Verwendung von Standardkomponenten."

In dem IFA-Papier werden die wesentlichen Änderungen der EN-ISO 13849-1 vorgestellt:

Änderung der DIN EN ISO 13849-1

Die wesentlichen Neuerungen aus 2015 im Überblick

Die aktuellen Änderungen sind bereits im MBT-Seminar "EN ISO 13849-1 / SISTEMA am 1./2. Dezember 2015 Bestandteil der Schulung:

MBT-Seminar
EN ISO 13849-1 / SISTEMA

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10/30/15

Zusammenschluss EN ISO 13849-1 und EN ISO 62061 auf Eis gelegt

Das Arbeitsobjekt ISO 17305 wurde auf der Sitzung des ISO/TC 199 "Safety of machinery" gestoppt. Der Zusammenschluss der beiden für den Maschinen- und Anlagenbau relevanten harmonisierten Steuerungsnormen EN ISO 13849-1 und EN 62061 wird vorerst nicht weiter verfolgt.

Damit ist der Weg frei für die Weiterarbeit an der EN ISO 13849-1 "Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätz", was ebenfalls beschlossen wurde.

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10/30/15

Veränderung von Maschinen: Interpretationspapier Frankreich

Frankreich hat bereit in 2014 ein Interpretationspapier zum Vorgehen bei Veränderungen von Maschinen - so weit es ich um Arbeitsmittel handelt - veröffentlicht:

Technical Guide dated 18 November 2014

Relative to Modifications to Machinery in Service

Der französische Ansatz ist anders, als im europäischen Binnenmarktleitfaden BlueGuide beschrieben und auch anders als der deutsche Ansatz im Bund/Länder-Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" aus 2015.

Frankreich unterscheidet nicht zwischen "Veränderungen" und "wesentlichen Veränderungen". Alle Veränderungen (Modification) werden danach unter dem Dach der Arbeitsmittel-Richtlinie 2009/104/EG behandelt, die in Deutschland mit der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- in nationales Recht umgesetzt ist. Lediglich die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen für die Veränderung sollen sich -so weit wie möglich- nach dem aktuellen Stand der Technik / der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG richten.

Es gibt danach aber keine Veränderung, die dazu führt, dass eine komplette Maschine zum Zeitpunkt der Veränderung wie eine neue Maschine unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG  fällt.

10/29/15

Neues MBT-Seminar: Gebrauchtmaschinen

Der Handel mit Gebrauchtmaschinen und -anlagen ist in der EU nicht harmonisiert. Es gelten die einzelstaatlichen nationalen Anforderungen. In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - das Bereitstellen auf dem Markt von Gebrauchtmaschinen. Hierunter ist auch das Verleihen und sogar das Verschenken zu subsummieren.

Der Arbeitgeber darf nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - gebrauchte Maschinen und Anlagen seinen Beschäftigten nur zur Verfügung stellen, wenn diese den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Zeitpunkt ihres Bereitstellens auf dem Markt entsprechen. Das gilt auch für den Maschinen- und Anlagenbestand!

Der Arbeitgeber muss Maschinen und Anlagen einer regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung unterziehen. Hieraus können sich Nachrüstungspflichten ergeben. Einen "Bestandschutz" gibt es nicht!

Baut der Arbeitgeber Maschinen und Anlagen um, muss er diese ggf. wie neue Arbeitsmittel behandeln. Stichwort hier ist die "wesentliche Veränderung".

Unsere erfahrenen Referenten führen Sie in dem neuen MBT-Seminar "Gebrauchtmaschinen" von der Theorie zur Praxis:

Seminar Gebrauchtmaschinen

11/03/15

German interpretation paper "Important changes to machinery" 2015

Das deutsche Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" aus April 2015 liegt jetzt auch in englischer Sprache vor. Der offizielle Titel der Übersetzung lautet:

Interpretation paper on substantial modification to machinery

Der EU-Binnenmarktleitfaden, der sog. BlueGuide spricht in seiner englischen Originalfassung in Kapitel 2.1 von

Important changes

Gemeint ist derselbe Sachverhalt. Insofern darf man sich von der nicht mit den Begriffen des BlueGuide übereinstimmenden deutschen Übersetzung nicht verwirren lassen. Analog zu den Begriffen des BlueGuide müsste der Titel insofern heißen:

Interpretation paper on important changes to machinery

Zur Kommentierung des deutschen Interpretationspapiers "Wesentliche Veränderung von Maschinen" siehe:

Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen in 2015 neu interpretiert

Zur Kommentierung der abweichenden EU-Interpretation zu dem Thema "Erhebliche Veränderung" - auch hier weicht die Begrifflichkeit bei gleichem Sachverhalt ab - siehe:

Erhebliche Veränderung nach EU-BlueGuide 2014

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08/20/15

EU-Binnenmarktleitfaden BlueGuide überarbeitet

Die EU-Kommission hat ihren Binnenmarktleitfaden BlueGuide überarbeitet. Die deutsche und englische Sprachfassung der Version 1.1. vom 15.07.2015 sowie den Link zu weiteren Sprachfassungen finden Sie wie gewohnt in unserem Downloadbereich:

Leitfäden / Interpretationspapiere

in der Rubrik "EU-Kommission zum sonstigen Binnenmarktrecht".

Die neue Version 1.1. enthält lediglich Formatierungsänderungen aber keine substantiellen Änderungen.

Die EU-Kommission hatte zum neuen BlueGuide mitgeteilt:

"This new version of the Guide includes new chapters, for example on the obligations of economic operators or accreditation, or completely revised chapters such as those on standardisation or market surveillance."

Übersetzung durch maschinenrichtlinie.de

"Diese neue Version des BlueGuide enthält neue Kapitel wie z.B. über die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure oder zur Akkreditierung oder komplett überarbeitete Kapitel wie z.B. über die Normung oder die Marktüberwachung."

Dieser Text wurde bereits zur Version 1 des neuen BlueGuide aus 2014 veröffentlicht.

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08/10/15

BetrSichV geändert: Neue Paternosterregelung

Die Bundesregierung hat die erste Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 13. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 29 vom 16. Juli 2015 bekannt gemacht. Mit der Änderung werden die stringenten Regelungen für die Benutzung von Paternostern wieder zurückgenommen.

Die Änderung umschließt einzig Ergänzungen des § 22 Absatz 2 Nr. 5 sowie Anhang 1 Nummer 4.4.

Die BetrSichV in der aktuellen Fassung und mit verlinktem Inhaltsverzeichnis können Sie hier herunterladen:

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

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08/04/15

Maschinenbautage Köln: Agenda in Englisch

Die Agenda der Maschinenbautage Köln für die Konferenz "Maschinenrichtlinie" am 7./8. Oktober 2015 liegt jetzt auch in der englischen Version vor. Am 7. Oktober werden alle Vorträge simultan Deutsch/Englisch bzw. Englisch/Deutsch übersetzt.

Agenda Machinery Days Cologne 2015
English version

07/01/15

Maschinenbautage / Maschinenrechtstag Köln 2015: der Prospekt ist fertig

Das Programm der Maschinenbautage Köln 2015 mit Themen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt fertig und kann hier abgerufen werden:

Maschinenbautage Köln
Prospekt mit Programm und Anmeldeformular

Die Maschinenbautage Köln finden in diesem Jahr zum12. Mal in Folge statt. Der deutsche Maschinenrechtstag für Juristen, Geschäftsleiter, ... eröffnet traditionell die Veranstaltung. Durch den Maschinenrechtstag führt wie gewohnt RA Carsten Laschet.

Termine:

  • 6. Oktober: Maschinenrechtstag
  • 7. - 8. Oktober Konferenz Maschinenrichtlinie
  • 9. Oktober: Workshops
    • Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen
    • Lärmanforderungen an Maschinen und Anlagen

Informationen:

Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen und Workshops rund um die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sieh:

Maschinenrechtstag

Konferenz Maschinenrichtlinie

Workshop: Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen

Workshop: Lärmanforderungen an Maschinen und Anlagen

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06/17/15

Kein Bestandsschutz: Nachrüstungspflicht für Arbeitsmittel nach BetrSichV

Die neue Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- fordert in §3 Abs. 7:

"(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. [...]"

Dies ist allerdings keine neue "Erfindung" der neuen BetrSichV. Siehe hierzu der Fachartikel:

Bestandsschutz von Maschinen und Anlagen

der die Situation vor der neuen BetrSichV darstellt.

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat sich mit dem Thema "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" befasst. Die entsprechende BekBS 1114 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) 2015 S. 331 [Nr. 17/18] im März 2015 bekannt gemacht.

In Nr. 1 "Anwendungsbereich" wird u.a. erläutert:

"(2) Die Bekanntmachung befasst sich mit der Notwendigkeit der Anpassung von Arbeitsschutzmaßnahmen an den Stand der Technik für bereits in Verwendung befindliche Arbeitsmittel und erläutert dies anhand von Beispielen."

Unter Nr. 2.1 "Beschaffenheitsanforderungen" formuliert die BekBS 1114 u.a.:

"Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Verwendens den für sie geltenden Rechtsvorschriften, neben den Vorschriften der BetrSichV z. B. dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den Verordnungen dazu, entsprechen. [...]"

Siehe hierzu:

Nachträgliche Konformitätsbewertung

Zum Thema "Anpassung an den Stand der Technik" formuliert die BekBS 1114 in Nr. 3.4:

"(1) Bei der Überprüfung der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert."

Achtung:
Die BekBS 1114 enthält in der Form Ihrer Bekanntmachung vom März 2015 in Nr. 3.1 Abs. 2 einen Fehler. Im ersten Satz muss es statt "§ 3 [...]" "§ 4 [...]" heißen. Dieser Fehler soll vom BMAS baldmöglichst korrigiert werden. Der Fehler wurde von uns in der nachfolgend verlinkten Fassung der BekBS 1114 bereits korrigiert.

Zum gesamten Text der "korrigierten" BekBS 1114 siehe:

BekBS 1114
Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

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05/18/15

Neue Druckgeräteverordung - 14. ProSV im Bundesgesetzblatt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die neue Druckgeräteverordnung heute im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Sie trägt den Titel:

Vierzehnte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)
Vom 13. Mai 2015

Die neue Druckgeräteverordnung setzt die Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf den Markt in nationales deutsches Recht um.

Die neue Druckgeräteverordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft und löst dann die bis dahin geltende Druckgeräteverordnung ab. Abweichend hiervon tritt § 12 der neuen Druckgeräteverordnung bereits am 1. Juni 2015 in Kraft. § 12 der neuen Druckgeräteverordnung regelt die Einstufung von Druckgeräten in verschiedene Kategorien entsprechend ihres Gefahrenpotentials nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/68/EU.

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04/09/15

Neues Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Theme "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

Das BMAS hat heute das neue o.a. Interpretationspapier im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht:

Gemeinsamen Ministerialblatt

Das neue Papier löst das bisherige Interpretationspapier aus dem Jahr 2000 ab. Zu dem Inhalt des neuen Interpretationspapiers "Wesentliche Veränderung von Maschinen" siehe ausführlich:

Wesentliche Veränderung von Maschinen

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04/02/15

Neue SISTEMA Version 1.1.7 fehlerhaft!

Das IFA hat am 2. April 2015 folgende Meldung herausgegeben:

"SISTEMA-Newsletter 02 - 2015

SISTEMA Version 1.1.7 enthält einen kritischen Fehler

SISTEMA version 1.1.7 has a critical error

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir müssen Sie leider darüber informieren, dass die neue Version 1.1.7 einen kritischen Fehler enthält.
Das Löschen von Elementen, Blöcken oder Subsystemen kann dazu führen, dass die Ergebnisse nicht aktualisiert werden.
Beim Öffnen eines Projektes werden die Ergebnisse korrekt berechnet.

Bis eine neue Version 1.1.8 erscheint, nutzen Sie bitte noch die ältere Version 1.1.6, die Sie hier herunterladen können:
http://www.dguv.de/ifa/Praxishilfen/Software/SISTEMA/Alle-SISTEMA-Versionen/index.jsp.

Bitte leiten Sie diese Email an SISTEMA-Anwender weiter, die diesen Newsletter nicht erhalten haben.

Dear Sirs, Dear Madams,

we are sorry to inform you, that the new version 1.1.7 has a critical error.
When deleting elements, blocks or subsystems, it may happen that the results are not updated.
When you open a project, the results are calculated correctly.

Please use the older version 1.1.6 again, until a new version 1.1.8 is available.
Older Versions can be downloaded here:
http://www.dguv.de/ifa/Praxishilfen/Software/SISTEMA/Alle-SISTEMA-Versionen/index-2.jsp.

Please forward this email to other SISTEMA user who are not receiving this newsletter.

Mit freundlichen Grüßen/Best regards

Ihr/Your SISTEMA-Team

Kontakt/Contact us: SISTEMA@dguv.de"

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03/27/15

Neue SISTEMA Version verfügbar: 1.1.7

Das IFA hat eine neue Version Ihrer Software SISTEMA fertig gestellt. Die neue Version 1.1.7 kann auf der Website des IFA heruntergeladen werden:

SISTEMA Version 1.1.7

Eine Liste der Änderungen gegenüber der Vorgängerversion finden Sie hier:

SISTEMA Version 1.1.7 - Änderungen

So wurden z.B.

  • die Baumansicht überarbeitet und die Darstellung beschleunigt.
  • Es können mehrere Dokumente/Dateien in ein Dokumentationsfeld gezogen werden (per Drag&Drop)
  • Die Liste der Bibliotheken wurde verbessert.
  • Spanisch wurde als weitere Sprache in SISTEMA implementiert.
  • ...

Das IFA weist in seinem SISTEMA-Newsletter 01-2015 vom 27. März 2015 auf folgendes hin:

"Projekte und Bibliotheken bleiben kompatibel zu den bisherigen Versionen 1.1.x.
Die neuen Funktionen und behobenen Fehler sind in der Readme-Datei beschrieben.
Dieser Text wird in SISTEMA angezeigt, wenn Sie im Navigationsfenster auf den Ordner "Projekte" klicken.
Alternativ können Sie vorab auf den Downloadseiten ein neues Dokument "Versionshistorie" einsehen.

Das SISTEMA Kochbuch 5 ist eine umfangreiche Beschreibung zu SISTEMA-Bibliotheken.
"

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03/25/15

Zusatztermin: Seminar "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

Die MBT Mechtersheimer GbR bietet in diesem Jahr erstmalig das Seminar "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen" an. Das Seminar war für den Termin im April 2015 sehr schnell ausgebucht. Deshalb konnten nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden.

Die MBT hat jetzt mit dem Referenten, Herrn Simon Neumayer, einen Zusatztermin noch in diesem Jahr vereinbaren können und auch ein sehr schönes Veranstaltungshotel für das Seminar gefunden:

  • 2. bis 3. Juni 2015
  • Hilton Hotel Bonn

Alle weiteren Daten entnehmen Sie bitte der Website des Veranstalters:

Seminar "Elektrische Sicherheit von Maschinen und Anlagen"

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02/15/15

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 13. Februar 2015 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 54/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

In dieser Veröffentlichung wurden folgende 38 Normen neu in das Verzeichnis aufgenommen:

  • EN ISO 11200:2014 - Akustik — Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten — Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten (ISO 11200:2014)
  • EN 289:2014 - Kunststoff- und Gummimaschinen — Formpressen und Spritzpressen — Sicherheitsanforderungen
  • EN 957-6:2010+A1:2014 - Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
  • EN 1127-2:2014 - Explosionsfähige Atmosphären — Explosionsschutz — Teil 2: Grundlagen und Methodik in Bergwerken
  • EN 1870-17:2012 - Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagrecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)
  • EN ISO 9902-2:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Bestimmung der Geräuschemission — Teil 2: Spinnereivorbereitungs- und Spinnmaschinen (ISO/DIS 9902-2:1999)
  • EN ISO 9902-3:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Geräuschmessverfahren — Teil 3: Vliesstoffmaschinen (ISO 9902-3:2001)
  • EN ISO 9902-4:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Geräuschmessverfahren — Teil 4: Garnverarbeitungs-, Seilereiwaren- und Seilereimaschinen (ISO 9902-4:2001)
  • EN ISO 9902-5:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Geräuschmessverfahren — Teil 5: Vorbereitungsmaschinen für die Weberei und Kettenwirkerei (ISO 9902-5:2001)
  • EN ISO 9902-6:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Geräuschmessverfahren — Teil 6: Maschinen zur Hertsellung textiler Flächengebilde (ISO 9902-6:2001)
  • EN ISO 9902-7:2001/A2:2014 - Textilmaschinen — Geräuschmessverfahren — Teil 7: Textilveredlungsmaschinen (ISO 9902-7:2001)
  • EN 12042:2014 - Nahrungsmittelmaschinen — Teigteilmaschinen — Sicherheits- und Hygieneanforderungen
  • EN 12110:2014 - Tunnelbaumaschinen — Druckluftschleusen — Sicherheitstechnische Anforderungen
  • EN 12111:2014 - Tunnelbaumaschinen — Teilschnittmaschinen und Continuous miners — Sicherheitstechnische Anforderungen
  • EN 12312-2:2014 - Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 2: Catering-Hubfahrzeuge
  • EN 12312-14:2014 - Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 14: Behinderten-Transportgeräte
  • EN 12881-1:2014 - Fördergurte — Brandtechnische Prüfungen — Teil 1: Prüfungen mit dem Propanbrenner
  • EN 13000:2010+A1:2014 - Krane — Fahrzeugkrane
  • EN 16191:2014 - Tunnelbaumaschinen — Sicherheitstechnische Anforderungen
  • EN 16203:2014 - Sicherheit von Flurförderzeugen — Prüfung der dynamischen Standsicherheit — Gegengewichtsstapler
  • EN 16228-1:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
  • EN 16228-2:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 2: Mobile Bohrgeräte für Tiefbau, Geotechnik und Gewinnung
  • EN 16228-3:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 3: Geräte für das gerichtete Horizontalbohrverfahren
  • EN 16228-4:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 4: Geräte für Gründungsarbeiten
  • EN 16228-5:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 5: Geräte für Schlitzwandarbeiten
  • EN 16228-6:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 6: Geräte für Injektionsarbeiten
  • EN 16228-7:2014 - Geräte für Bohr- und Gründungsarbeiten — Sicherheit — Teil 7: Auswechselbare Zusatzausrüstungen
  • EN 16590-1:2014 - Sicherheit von Land- und Forstmaschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 1: Allgemeine Gestaltungs- und Entwicklungsleitsätze (ISO 25119-1:2010 modifiziert)
  • EN 16590-2:2014 - Sicherheit von Land- und Forstmaschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 2: Konzeptphase (ISO 25119-2:2010 modifiziert)
  • EN 16590-3:2014 - Sicherheit von Land- und Forstmaschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 3: Serienentwicklung, Hardware, Software (ISO 25119-3:2010 modifiziert)
  • EN 16590-4:2014 - Sicherheit von Land- und Forstmaschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 4: Fertigung, Betrieb, Modifikation und unterstützende Prozesse (ISO 25119-4:2010 modifiziert)
  • EN 50434:2014 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für netzbetriebene Schredder, Häcksler und Zerkleinerer
  • EN 50636-2-91:2014 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-91: Besondere Anforderungen für handgeführte Rasentrimmer und Rasenkantenschneider (IEC 60335-2-91:2008 - modifiziert)
  • EN 50636-2-92:2014 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-92: Besondere Anforderungen für handgeführte netzbetriebene Rasen-Vertikutierer und Rasen-Lüfter (IEC 60335, IEC 60335-2-92:2002 - modifiziert)
  • EN 50636-2-94:2014 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-94: Besondere Anforderungen für Grasscheren mit Scherblättern (IEC 60335-2-94:2008 - modifiziert)
  • EN 50636-2-100:2014 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-100: Besondere Anforderungen für handgehaltene netzbetriebene Laubgebläse und/oder -sauger (IEC 60335-2-100:2002 - modifiziert)
  • EN 60745-2-3:2011/A11:2014 - Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-3: Besondere Anforderungen für Schleifer, Polierer und Schleifer mit Schleifblatt

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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02/06/15

Neue Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- im Bundesgesetzblatt

Die neue Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde am 6. Februar im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht. Die BetrSichV tritt nach Artikel 3 der Verordnung am 1. Juni 2015 in Kraft.

Download
Neue Betriebssicherheitsverordnung incl. Begründung

Zu den Eckpunkten der neuen Verordnung siehe unsere News vom 27.8.2014:

Kabinett beschließt Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Am 29. April 2015 werden wir im Rahmen einer Konferenz im Maritim Hotel Bonn die neue Verordnung aus verschiedenen Blickwinkeln vorstellen. Dazu konnten wir auch die Protagonisten der Verordnung als Referenten gewinnen.

Produktsicherheitstag 2015
Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

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01/29/15

Referentenentwurf zur 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) ist online

Die EU-Kommission hatte am 27. Juni 2014 die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht.

RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
(Neufassung)

Die Richtlinie ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten.

Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 18. Juli 2016 in nationales Recht übernommen werden. Für Artikel 13 (Einstufung von Druckgeräten) gilt hier allerdings mit dem 28.2.2015 eine kürzere Frist. Anzuwenden durch den Hersteller ist die neue Verordnung dann am 19. Juli 2016 bzw. in Bezug auf Artikel 13 ab dem 1. Juni 2015.

Das BMAS hat jetzt den Referentenentwurf der neuen Druckgeräteverordnung  veröffentlicht:

Referentenentwurf Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV -

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01/08/15

BetrSichV: Neufassung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft

Die Bundesregierung hat auf der Kabinettssitzung am 7. Januar 2015 den Maßgaben des Bundesrates zugestimmt und die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- endgültig verabschiedet. Die neue Verordnung wird Ende Januar / Anfang Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Zu den Eckpunkte der neuen Verordnung siehe unsere News vom 27.8.2014:

Kabinett beschließt Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Den Text der neuen BetrSichV lesen Sie hier:

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Am 29. April 2015 werden wir im Rahmen einer Konferenz im Maritim Hotel Bonn die neue Verordnung aus verschiedenen Blickwinkeln vorstellen. Dazu konnten wir auch die Protagonisten der Verordnung als Referenten gewinnen.

Produktsicherheitstag 2015
Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

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12/16/14

Wesentliche Veränderung: EU-Kommission verschärft die Sichtweise

Die EU-Kommission hatte im März 2014 die Arbeiten zum neuen europäischen Binnenmarktleitfaden (Blue Guide) abgeschlossen und den Leitfaden verschickt. Inzwischen ist der Leitfaden offiziell veröffentlicht und auch die deutsche Übersetzung liegt nunmehr vor.

Verschärft wurde von der EU-Kommission hierin die Sichtweise, wann für ein Produkt eine "erhebliche Veränderung" vorliegt.

Die europäische Interpretation in Bezug auf "erheblich veränderte Produkte" hatte sich im alten "BlueGuide" mit der nationalen Interpretation in Bezug auf "wesentlich veränderte Maschinen" gut gedeckt. Diese Übereinstimmung scheint heute nicht unbedingt mehr in allen Punkten gegeben. Die europäische Interpretation wurde gegenüber der alten Fassung an mehreren Punkten verschärft.  Hier heißt es u.a. heute in der deutschen -allerdings fehlerhaften- Übersetzung:

"Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr sich geändert und das Risiko zugenommen hat, so muss das modifizierte Produkt wie ein neues Produkt behandelt werden".

Im alten BlueGuide hieß es noch: "..., so sollte das modifizierte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden".

Allerdings enthält die Deutsche Fassung mehrere Übersetzungsfehler, die bei der Bewertung einer Produktänderung auf dieser Basis zu einem falschen Ergebnis führen würden.

Vor dem Hintergrund der verschärften Interpretation muss überlegt werden, ob das nationale deutsche Interpretationspapier zu Thema "wesentliche Veränderung von Maschinen" noch durch die europäische Interpretation gedeckt ist. Siehe hierzu ausführlich unser Kommentar:

Erhebliche Veränderung nach EU-BlueGuide

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12/01/14

Bundesrat stimmt neuer Betriebssicherheitsverordnung zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 28.11.2014 der neuen Betriebssicherheitsverordnung zugestimmt. Allerdings hat er der Bundesregierung eine Reihe von Maßgaben mit auf dem Weg gegeben.

Die Maßgaben des Bundesrates werden nunmehr vom BMAS in den Text der neuen Betriebssicherheitsverordnung eingearbeitet. Diese Fassung der Verordnung soll dann auf der Kabinettssitzung der Bundesregierung am 6. Januar 2015 zur endgültigen Zustimmung vorgelegt werden. Es kann damit gerechnet werden, dass die neue Verordnung dann Ende Januar / Anfang Februar 2015 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.

In Kraft treten soll die neue Betriebssicherheitsverordnung am 1. Juni 2015.

Im Rahmen des Produktsicherheitstages am 29. April 2015, Maritim Hotel Bonn, wird die neue Verordnung von den Protagonisten vorgestellt. Erfahren Sie aus erster Hand, was mit der neuen Verordnung auf Sie zukommt:

Konferenz
Neue Betriebssicherheitsverordnung

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11/27/14

Neuer Binnenmarktleitfaden "Blue Guide 2014" übersetzt

Die EU-Kommission hatte im März 2014 die Arbeiten zum neuen europäischen Binnenmarktleitfaden (Blue Guide) abgeschlossen und den Leitfaden verschickt. Jetzt liegt hierzu auch die deutsche Übersetzung vor.

Siehe hierzu:

EU-Binnenmarktleitfaden "Blue Guide" -DE-

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10/27/14

EuGH zu Bauregelliste: Nationale Bestimmungen zusätzlich zu "CE" sind unzulässig

Der EuGH hat in seiner Rechtssache C-100/13- vom 16. Januar 2014 entschieden, dass nationale, über die innergemeinschaftlichen Regelungen hinausgehende Anforderungen an Bauprodukte nicht zulässig sind. Deutschland stellt zusätzlich zum EU-Binnenmarktrecht für bestimmte Produkte in der sog. "Bauregelliste B" nationale Anforderungen und fordert neben der CE-Kennzeichnung u.a. die Kennzeichnung dieser Bauprodukte mit dem "Ü-Zeichen".

Siehe hierzu ausführlich:

EuGH zu Bauregelliste:
Nationale Bestimmungen zusätzlich zu "CE" sind unzulässig

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10/27/14

MBT-RAT Version 2.4.1 alpha online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Die kostenlose Excel basierte Software MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller hierbei. Das am 30. März 2013 neu vorgestellte Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.4.1 alpha vor.

Wir bedanken uns bei den Anwendern für Ihre Anregungen.

Gegenüber der Version 2.4.1 des MBT-RAT wurden folgende Erweiterungen / Änderungen vorgenommen:

  • Importieren von Daten aus vorhandenen Risikobeurteilungen:
    Um den Übergang von vorhandenen Risikobeurteilungen mit älteren Versionen des MBT-RAT zu ermöglichen, wird eine Daten-Import Funktion eingeführt. Unter Menü "Einstellungen" kann die vorhandene Datei ausgewählt werden und die hier eingegebenen Daten können importiert werden. Die vorhandene Datei wird hierbei nicht verändert.
    Achtung: In dieser Version ist nur der Import der vorliegenden "Projektdaten" enthalten. Der Import wird in folgenden Versionen verbessert und hat noch den Status "alpha".
  • Umsortierung in B-Normenliste:
    EN 12786:2013 ist unter Punkt 1.5.9 einzuordnen, nicht unter 1.5.13.
    (Vielen Dank an Herrn Muck)
  • Neue Spalte in der Tabelle "Risikobeurteilung":
    Neue Spalte "Sprache der Zeile" am Ende der Tabelle eingefügt.
    Die neue Spalte kann über das Menü "Einstellungen" sichtbar gemacht werden. Im Fall von mehrsprachigen Risikobeurteilungen kann in dieser Spalte die Sprache der Zeile angegeben werden. Hiermit wird ein Sortieren der Risikobeurteilung nach der Sprache möglich.
    (Vielen Dank an Herrn Muck)

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08/27/14

Kabinett beschließt Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Das Kabinett hat am 27. August 2014 die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung beschlossen.

Die neue Verordnung trägt den Titel:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Die Verordnung wird nunmehr dem Bundesrat zugeleitet, der hierzu seine Zustimmung geben muss. Bei "normalem Verlauf" könnte die neue Verordnung Anfang 2015 in Kraft treten.

Die neue BetrSichV ist in 5 Abschnitte aufgeteilt:

  1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Dazu kommen 3 Anhänge:

  1. Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  2. Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  3. Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Grundsätzliche Ziele der Novelle sind nach Darstellung der Bundesregierung:

  • Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln soll für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert und der Arbeitsschutz verbessert werden.

Dazu wird / werden:

  • Die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet.
  • Doppelregelungen bei bestimmten Dokumentationen und Prüfungen beseitigt und zwar sowohl innerhalb der noch geltenden Verordnung als auch zu anderen Rechtsvorschriften wie zur Gefahrstoffverordnung und zum neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV).
  • eine konzeptionelle und strukturelle Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung durchgeführt.

Die Verordnung wird neu strukturiert. Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen stehen jetzt im sog. verfügenden Teil. Spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel finden sich in den Anhängen. 

Neu ist, dass die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln als Schutzziele beschrieben werden. Deutlicher wird nunmehr auch die Trennung von Hersteller und Arbeitgeberpflichten indem die Schnittstelle Hersteller/Arbeitgeber beschrieben wird.

Das Thema "Gefährdungsbeurteilung" wurde konkreter geregelt. Hier wird jetzt u.a. bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden muss und Schutzmaßnahmen ggf. angepasst werden müssen. Damit ist das immer wieder aufflammende Thema "Bestandsschutz" vom Gesetzgeber eindeutig geregelt.

Neu ist, dass der Gesetzgeber nunmehr klarstellt, dass die "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bei einer Eigenherstellung in jedem Fall Maßstab sind, auch wenn diese aus sich heraus formal nicht angewendet werden müssen. Neu ist auch die Bestimmung, dass bei bestimmten Änderungen von vorhandenen Arbeitsmitteln ggf. Herstellerpflichten beachtet werden müssen.

Im Rahmen der Bestimmungen des § 14 "Prüfung von Arbeitsmitteln" wird jetzt klargestellt:

"Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden."

Diese Festlegung findet sich auch in § 15 für überwachungsbedürftige Anlagen.

Neu ist der Anhang 3 mit seinen konkreten Prüfvorschriften für "besonders gefährliche Arbeitsmittel":

  • Krane
  • Flüssiggasanlagen
  • Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Mit Artikel 2 der neuen Verordnung wird die Gefahrstoffverordnung geändert.

Siehe hierzu:

Kabinettsentwurf der Novelle der Betriebssicherheitsverordnung

Begründung der Bundesregierung

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08/26/14

MBT-RAT Version 2.4 online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Die kostenlose Excel basierte Software MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller hierbei. Das am 30. März 2013 neu vorgestellte Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.4 vor.

Wir bedanken uns bei den Anwendern für Ihre Anregungen.

Gegenüber der Version 2.3.4 des MBT-RAT wurden folgende Erweiterungen / Änderungen vorgenommen:

  • Neues Menü "Einstellungen" enthält:
    • Umstellung der Sprache
    • Löschen der Log-Einträge
    • Ein-/Ausblenden von Spalten
  • Neue Spalte:
    • Spalte "Risikoeinschätzung nach 13849-1" wurde um den zukünftigen Parameter "W - Wahrscheinlichkeit" ergänzt
      (derzeit ist die neue Spalte grundsätzlich ausgeblendet, Einblenden über Menü "Einstellungen")
  • Normenanpassung:
    • Drop-Down Liste in Zelle "AJ21" um die Norm "EN ISO 13850" erweitert
    • Anpassung der Normen an die Mitteilung der Kommission zur Richtlinie 2006/42/EG, veröffentlicht im Amtsblatt der Kommission vom 11.04.2014
    • Datum aktualisiert auf aktuelles Amtsblatt: 11.07.2014
  • Textänderungen:
    • Spaltenüberschrift "GSA trifft zu" in "Gefährdung vorhanden" umbenannt
    • neue Bezeichnung der Spalte "SISTEMA-Datei", jetzt "Verifikations- / Validierungsdatei"
    • Parameter von Risikobeurteilung nach Maßnahme haben jetzt korrekt nummerierte Überschriften (S2,F2,P2,W2,Risiko2) - für den Benutzer nicht sichtbar, ggf. für eigene Formeln / Makros wichtig
    • Korrektur des englischen Titels der harmonisierten Norm "EN 1032:2003+A1:2008"
  • Warnhinweis aufgenommen:
    • Bei Abwahl der GSA-Punkte Nr. 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erscheint ein Warnhinweis, dass diese Punkte für Maschinen immer zutreffen
  • Sichtbarkeit von Spalten:
    • Spalte "Inhalt bereits abgedeckt?" für die Arbeit mit vorgefertigten Normenlisten ist jetzt grundsätzlich ausgeblendet. Einblenden über Menü "Einstellungen"
  • Makroänderung:
    • Im Tabellenblatt "Risikobeurteilung", Makro "Worksheet_Change", werden automatische Funktionen nicht mehr ausgeführt, wenn die gesamte Tabelle geändert wird. Dies führte bei früheren Versionen beim Einfügen großer Datenmengen an das Ende der Tabelle zu längeren Wartezeiten
    • Im Modul change_language kann das Makro "Select_Language" jetzt direkt auf eine Sprache wechseln
  • Tabellenblatt "Projektdaten"
    • Feld für das Baujahr der Maschine hinzugefügt

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07/11/14

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 11. Juli 2014 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 220/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

In dieser Veröffentlichung wurden folgende 15 Normen neu in das Verzeichnis aufgenommen:

  • EN 415-10:2014 - Sicherheit von Verpackungsmaschinen — Teil 10: Allgemeine Anforderungen
  • EN ISO 3691-5:2014 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Mitgängerbetriebene Flurförderzeuge (ISO 3691-5:2014)
  • EN ISO 3691-6:2013 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 6: Lasten- und Personentransportfahrzeuge (ISO 3691-6:2013)
  • EN 12312-4:2014 - Luftfahrt-Bodengeräte — Besondere Anforderungen — Teil 4: Fluggastbrücken
  • EN 12643:2014 - Erdbaumaschinen — Radfahrzeuge — Lenkvermögen (ISO 5010:1992 modifiziert)
  • EN 13120:2009+A1:2014 - Abschlüsse innen — Leistungs- und Sicherheitsanforderungen
  • EN ISO 13482:2014 - Roboter und Robotikgeräte — Sicherheitsanforderungen für nicht-industrielle Roboter — Nichtmedizinische Haushalts und Assistenzroboter (ISO 13482:2014)
  • EN 13524:2003+A2:2014 - Maschinen für den Straßenbetriebsdienst — Sicherheitsanforderungen
  • EN 14043:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 14044:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 14044:2014 - Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr — Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik-Drehleitern) — Sicherheits- und Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren
  • EN 15011:2011+A1:2014 - Krane — Brücken- und Portalkrane
  • EN 16307-5:2013 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 5: Zusätzliche Anforderungen für mitgängerbetriebene Flurförderzeuge
  • EN 16307-6:2014 - Flurförderzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung — Teil 6: Zusätzliche Anforderungen für Lasten- und Personentransportfahrzeuge
  • EN 16327:2014 - Feuerwehrwesen — Druckzumischanlagen (DZA) und Druckluftschaumanlagen (DLS)

Zur kompletten Veröffentlichung siehe:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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07/11/14

Neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht

Die EU-Kommission hat am 27. Juni 2014 die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht.

RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
(Neufassung)

Die Richtlinie tritt am 17. Juli 2014 in Kraft. Sie ist von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Artikel 13 (Einstufung von Druckgeräten) der Richtlinie anzuwenden. Mit Artikel 13 erfolgt die Anpassung der Druckgeräterichtlinie an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Ansonsten ist die Richtlinie ab dem 19. Juli 2016 anzuwenden.

DRUCKGERÄTERICHTLINIE 2014/68/EU

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05/21/14

Berichtigung 2: EU-Liste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 21. Mai 2014 hat die europäische Kommission die Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -EU-Amtsblatt C 110/4- zum 2. Mal berichtigt. Diese Veröffentlichung ergänzt die Veröffentlichungen vom 11. April und 1. Mai 2014.

Siehe hierzu:

Berichtigung 2: Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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05/13/14

Novelle der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV - auf der Zielgeraden

Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- kommt gut voran. Die Ressortanhörung ist inzwischen beendet. Das BMAS fertigt jetzt die Kabinettsvorlage. Dies dürfte zügig vorangehen, da die Ressortanhörung dem Vernehmen nach eine breite Zustimmung gefunden und bisher keine großen Überraschungen gebracht hat.

Die Novelle der BetrSichV ist in den vergangenen Monaten bereits intensiv mit den Ländern beraten worden, so dass die Wünsche der Länder in der Entwurfsfassung der Novelle für die Ressortanhörung berücksichtigt sind. Damit sollte auch das Bundesratsverfahren keine großen Überraschungen nach sich ziehen.

Der offizielle „Ressort-Entwurf“ der Novelle der BetrSichV wurde vom BMAS wie üblich nicht veröffentlicht. Allerdings liegen wichtigen Verbänden und uns hierzu ein überarbeiteter Entwurf der Novelle mit Stand vom 16. Januar 2014 vor. Dieser Entwurf ist nach uns vorliegenden Informationen offenbar weitgehend deckungsgleich mit der Fassung der Novelle für die jetzt beendete Ressortanhörung.

Download
Referentenentwurf Novelle BetrSichV vom 16. Januar 2014

Auf unserem diesjährigen Produktsicherheitstag zur Novelle der Betriebssicherheitsverordnung werden unsere Experten Sie umfassend über die neue Verordnung informieren.

Produktsicherheitstag
Novelle der Betriebssicherheitsverordnung
26. Juni 2014, Maritim Hotel Bonn

Wir freuen uns, Sie in Bonn begrüßen zu können.

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05/01/14

Berichtigung: EU-Liste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 1. Mai 2014 hat die europäische Kommission die Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -EU-Amtsblatt C 110/4- berichtigt. Diese Veröffentlichung ergänzt die Veröffentlichungen vom 11. April 2014.

Siehe hierzu:

Berichtigung: Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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04/11/14

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 11. April 2014 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im europäischen Amtsblatt C 110/4 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Es wurden 33 Normen erstmals veröffentlicht.

B-Normen:

  • EN ISO 14119:2013
    Sicherheit von Maschinen — Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen — Leitsätze für Gestaltung und Auswahl (ISO 14119:2013)

C-Normen:

  • EN 1012-3:2013
    Kompressoren und Vakuumpumpen — Sicherheitsanforderungen — Teil 3: Prozesskompressoren
  • EN 1870-11:2013
    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 11: Halbautomatische waagrecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (Radialsägen)
  • EN 1870-12:2013
    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 12: Pendelkreissägemaschinen
  • EN 1870-19:2013
    Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 19: Tischkreissägemaschinen (mit und ohne Schiebetisch) und Baustellenkreissägemaschinen
  • EN 12622:2009+A1:2013
    Sicherheit von Werkzeugmaschinen — Hydraulische Gesenkbiegepressen
  • EN 15503:2009+A1:2013
    Gartengeräte — Blasgeräte, Sauggeräte und Blas-/ Sauggeräte für den Garten — Sicherheit
  • EN 50569:2013
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Wäscheschleudern für den gewerblichen Gebrauch
  • EN 50570:2013
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Trommeltrockner für den gewerblichen Gebrauch
  • EN 50571:2013
    Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Besondere Anforderungen für elektrische Waschmaschinen für den gewerblichen Gebrauch
  • EN 60204-31:2013
    Sicherheit von Maschinen — Elektrische Ausrüstung von Maschinen — Teil 31: Besondere Sicherheits- und EMV-Anforderungen an Nähmaschinen, Näheinheiten und Nähanlagen
    IEC 60204-31:2013
  • EN 60947-5-3:2013
    Niederspannungsschaltgeräte — Teil 5-3: Steuergeräte und Schaltelemente — Anforderungen für Näherungsschalter mit definiertem Verhalten unter Fehlerbedingungen (PDDB)
    IEC 60947-5-3:2013
  • EN 61496-1:2013
    Sicherheit von Maschinen — Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
    IEC 61496-1:2012

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04/03/14

8 Richtlinien zeitgleich geändert

Im November 2011 hatte die EU-Kommission angekündigt gleich neun Richtlinien in einem gemeinsamen Verfahren an die EU-Musterbestimmungen des EG-Beschlusses 768/2008/EG und an die EG-Verordnung 765/2008 anzupassen. Siehe unsere News vom 29.11.2011. Dieses Verfahren ist jetzt abgeschlossen. Die EU-Kommission hat im EU-Amtsblatt L 96 vom 29. März 2014 jetzt acht der neu gefassten Richtlinien veröffentlicht:

  • Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffen für zivile Zwecke
    Diese löst die Richtlinie 93/15/EWG ab
  • Richtlinie 2014/29/EG über einfacher Druckbehälter
    Diese löst die Richtlinie 2009/105/EWG ab
  • Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit
    Diese löst die Richtlinie 2004/108/EG ab
  • Richtlinie 2014/31/EU über nichtselbsttätiger Waagen
    Diese löst die Richtlinie 2009/23/EG ab
  • Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte
    Diese löst die Richtlinie 2004/22/EG ab
  • Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
    Diese löst die Richtlinie 95/16/EG ab
  • Richtlinie 2014/34/EU über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Richtlinie)
    Diese löst die Richtlinie 94/9/EG ab
  • Richtlinie 2014/35/EU über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
    Diese löst die Richtlinie 2006/95/EG ab

Die Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten ab dem 20. April 2016 anzuwenden.

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03/22/14

Neue Druckgeräterichtlinie: EU-Verhandlungen abgeschlossen

Die Beratungen zur neuen Druckgeräterichtlinie sind in der Ratsarbeitsgruppe und auf Attaché Ebene abgeschlossen. Als Nächstes steht die Erstellung der Sprachfassungen an. Diese soll in der Sprachjuristensitzung Ende März dieses Jahres erfolgen. Damit kann die neue Druckgeräterichtlinie, deren Verhandlungen enorm schnell fast ausschließlich im 2. Halbjahr 2013 erfolgten, noch nahezu zeitgleich mit dem Alignment Package in Kraft treten.

Siehe hierzu auch unsere News vom 31.7.2013:

EU-Kommission legt Vorschlag für neue Druckgeräterichtlinie vor

Neuerungen der Druckgeräterichtlinie sind z.B.:

  • Die Eigenhersteller werden nunmehr erfasst.
    Dies wurde dadurch erreicht, dass der Herstellerbegriff der Druckgeräterichtlinie (Art. 2 Nr. 18) um die Verwendung für eigene Zwecke erweitert wurde:
    • (18) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
  • Aufgenommen wurde auch der Begriff "Inbetriebnahme" um den Zeitpunkt festzulegen, wann der Eingenhersteller die Herstelleranforderungen erfüllt haben muss.
  • Die Hersteller müssen ein "assessment of the risk(s)" zu deutsch, eine Risikobeurteilung anstelle einer Gefahrenanalyse durchführen.
  • Aus "EG-Konformitätserklärung" wird "EU-Konformitätserklärung"
  • Fällt das Druckgerät bzw. die Baugruppe unter mehrere EU-Harmonisierungsvorschriften soll eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

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03/21/14

Neuer "Blue Guide" (EU-Binnenmarktleitfaden)

Die EU-Kommission hat die Arbeiten zum europäischen Binnenmarktleitfaden abgeschlossen und den Leitfaden verschickt.

Im Vorwort des neuen Leitfadens, der zunächst in englischer Sprache verfügbar ist, weist die EU-Kommission darauf hin, dass der größte Teil des alten Leitfadens aus dem Jahr 2000 immer noch gültig ist. Allerdings war eine Überarbeitung notwendig, um den Leitfaden an die neuen Entwicklungen anzupassen. Der neue Leitfaden basiert deshalb auf dem alten Leitfaden, enthält aber neue Kapitel oder auch komplett überarbeitete alte Kapitel.

Siehe hierzu:

EU-Binnenmarktleitfaden "Blue Guide"

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12/23/13

Konsolidierte Fassung der Maschinenrichtlinie Version 3.1 online

Auf der Website www.maschinenrichtlinie.de steht ab heute die Version 3.1 der konsolidierten Fassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zum freien Download bereit.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konsolidiert

Die Datei enthält:

  • Volltext mit eingearbeiteten Änderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • Verlinktes Inhaltsverzeichnis
  • Interne Verlinkungen des Dokuments
  • Anmerkungen der Autoren z.B. zu Übersetzungsfehlern im Dokument
  • Externe Verlinkungen
    • zum Onlinekommentar auf www.maschinenrichtlinie.de
      Anmerkung:
      Um den Links zu folgen, müssen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort einloggen. Der Zugang ist kostenlos.
    • zu angeführten Dokumenten

In der neuen Version wurden insbesondere diverse Links aktualisiert und neue Verknüpfungen zum fortentwickelten Onlinekommentar auf www.maschinenrichtlinie.de eingefügt.

12/03/13

MBT-RAT Version 2.3.4 online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das kostenlose MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller hierbei. Das am 30. März 2013 vorgestellte neue Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.3.4 vor. Gegenüber der Version 2.3.3 wurden u.a. folgende Erweiterungen / Änderungen vorgenommen:

  • Normenanpassung: Anpassung der Normen an die aktuelle Bekanntmachung der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Siehe hierzu die Veröffentlichung der Europäischen Kommission vom 28.11.2013, Amtsblatt der EU-Kommission C 348/9 vom 28. November 2013.
  • Formatierungsänderung: Auflösen verbundener Zeilen im Blatt "Projektdaten"
  • Neue Tabelle: Einfügen einer Tabelle für veraltete Normen im Blatt "B-Normen", damit Titel alter Normen für bereits abgeschlossene Risikobeurteilungen erhalten bleiben

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11/28/13

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 28. November 2013 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 348/9 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Erstmals wurden in dieser Veröffentlichung die Normen nach A, B und C-Normen sortiert.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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08/28/13

Neue Arbeitsmittelverordnung: Referentenentwurf mit Änderungen versandt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte im Juni 2013 den Referentenentwurf der neuen Arbeitsmittelverordnung veröffentlicht. Die Arbeitsmittelverordnung soll zukünftig die heute noch geltende Betriebssicherheitsverordnung ablösen.

Der Referentenentwurf ist auf der Website des BMAS veröffentlicht:

Download
Referentenentwurf Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV

Inzwischen hat das BMAS die eingegangenen schriftlichen Stellungnahmen zu dem Entwurf und auch die in der Anhörung der Verbände am 16. Juli 2013 vorgetragenen Schwerpunkte ausgewertet. Der auf Basis dieser Stellungnahmen überarbeitete Referentenentwurf der neuen Arbeitsmittelverordnung wurde nunmehr vom BMAS an die Länder sowie auch an diejenigen beteiligten Kreise versandt, die sich mit Stellungnahmen geäußert oder an der Anhörung der Verbände teilgenommen haben. Es erfolgt jetzt zwar keine formelle Anhörung mehr, die Beteiligten können aber zeitnah eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgeben.

Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf sind im Überarbeitungsmodus (farbig markierter Text) erkennbar. Die unterschiedlichen Farben haben dabei keine besondere Bedeutung; rein redaktionelle Änderungen sind zur besseren Lesbarkeit nicht markiert. Die Begründung zur neuen Verordnung wurde noch nicht nachgeführt, da hierzu die Abstimmung mit den Ländern abgewartet werden soll.

Download
Referentenentwurf Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV
mit Änderungen

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08/23/13

MBT-RAT Version 2.3.3 onlinie

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das kostenlose MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller hierbei. Das am 30. März 2013 vorgestellte neue Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.3.3 vor. Gegenüber der Version 2.3 wurden u.a. folgende Erweiterungen / Änderungen vorgenommen:

  • Hyperlinks korrigiert
  • Übersetzungen im Blatt "Projektdaten" vervollständigt
  • Normentitelübernahme im Blatt "B-Normen" (EN ISO 12100:2010) korrigiert
  • Makro "Zeilen hinzufügen" überarbeitet
  • Makro "Zeilen löschen" überarbeitet

Mit der Überarbeitung der beiden Makros können Sie jetzt auch Zeilen hinzufügen oder löschen (Schaltknöpfe "+" und "-" in der Kopfzeile der Tabelle "Risikobeurteilung), wenn Sie Spalten in der Excel-Tabelle ausgeblendet haben.

Die komplette Versionshistorie finden Sie unter:

MBT-RAT-Versionen

Wir bedanken uns bei unseren Kunden für die Hinweise und auch für die Anregungen zu weiteren Funktionen. Gerne kommen wir den Wünschen aus der Praxis auch weiterhin nach.

Hier gelangen Sie zum MBT-RAT:

zum Download
MBT-RAT - Risikobeurteilung mit Excel

Gerne zeigen wir Ihnen in unserem Seminar

Risikobeurteilung

wie Sie den MBT-RAT bei Ihrer praktischen Arbeit einsetzen können.

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08/08/13

MBT-RAT Version 2.3.2 onlinie

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) soll den Hersteller hierbei unterstützen. Das kostenlose Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.3.2 vor. Gegenüber der Version 2.3.1 wurde folgende Erweiterung installiert:

  • Übersetzungen im Blatt "Projektdaten" vervollständigt (vielen Dank an die Teilnehmer des Workshops Risikobeurteilung Juni 2013)
  • Normentitelübernahme im Blatt "B-Normen" (EN ISO 12100:2010) korrigiert (vielen Dank an Herrn Wilhelm Schmitz, Dokpro GmbH)
  • Makro Zeilen hinzufügen überarbeitet; bei aktivem Filter wurden keine neuen Zeilen hinzugefügt, sondern alte gelöscht (vielen Dank an Herrn Wilhelm Schmitz, Dokpro GmbH)

Die komplette Versionshistorie finden Sie unter:

MBT-RAT-Versionen

Das MBT-RAT beruht auf einer für den Nutzer frei editierbaren Exeltabelle, mit der er seine Risikobeurteilung durchführen kann. Siehe unsere News vom 30.3.2013.

Wir bedanken uns bei unseren Nutzern für die Anregungen, die uns helfen, das MBT-RAT an Ihre Wünsche anzupassen.

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07/31/13

IFA-Report: Sichere Antriebssteuerungen

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat im Juli 2013 den Report

Sichere Antriebssteuerungen mit Frequenzumrichtern

veröffentlicht.

In seinem Vorwort wird u.a. ausgeführt:

"Die einfachste Lösung zur Vermeidung von Bewegungen bei manuellen Eingriffen in Gefahrstellen ist das (sichere) Abschalten der Antriebsenergie der jeweiligen Motoren. Dies ist jedoch häufig nicht möglich, z. B. wenn zur Störungsbeseitigung, zum Einrichten, im Probebetrieb usw. Eingriffe bei laufender Maschine notwendig sind. In diesen Fällen ist der Maschinenbetrieb bei aufgehobener Schutzwirkung von Schutzeinrichtungen erforderlich. Um trotzdem die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, werden die gefahrbringenden Bewegungen dann bei sicher begrenzten Geschwindigkeiten, Drehzahlen, Drehmomenten und häufig im Tippbetrieb und/oder nur während ein Zustimmungsschalter betätigt wird, ausgeführt. Zur Realisierung der hierfür notwendigen Maschinenfunktionen wurden Sicherheitsfunktionen für Antriebssteuerungen definiert, wie z. B. STO (Sicher abgeschaltetes Moment), SLS (Sicher begrenzte Geschwindigkeit) und SS1 (Sicherer Stopp 1)."

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07/31/13

EU-Kommission legt Vorschlag für neue Druckgeräterichtlinie vor

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Druckgeräterichtlinie vorgelegt.

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

(Neufassung)

Sie begründet den Vorschlag u.a. wie folgt:

"Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte an das 2008 verabschiedete „Binnenmarktpaket für Waren“ und insbesondere an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden. Zudem soll die Richtlinie 97/23/EG an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen angepasst werden."

Die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG wurde seinerzeit aus dem „Paket zur Angleichung an den neuen Rechtsrahmen (NLF)“ vom 21. November 2011 herausgenommen, weil hinsichtlich der Anpassung der Richtlinie an die CLP-Verordnung substantielle Änderungen vorgenommen werden mussten. Dies konnte im Rahmen des o.a. Paketes nicht durchgeführt werden.

Das neue Richtlinienvorhaben steht unter großem Zeitdruck. Da die Richtlinie 67/548/EWG zum 1. Juni 2015 aufgehoben wird und dann die CLP-Verordnung an diese Stelle tritt, muss die neue Richtlinie spätestens zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Andernfalls würde es bei der Einstufung entsprechender Druckgeräte und der damit verbundenen Wahl der Konformitätsbewertungsverfahren zu einer Rechtsunsicherheit bei den Herstellern kommen.

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05/11/13

MBT-RAT Version 2.3 online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) soll den Hersteller hierbei unterstützen. Das neue Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.3 vor. Gegenüber der Version 2.2.3 wurde folgende Erweiterung installiert:

  • "Datum der letzten Änderung" im Datenblatt "Risikobeurteilung" wird bei einer Änderung automatisch in der geänderten Zeile aktualisiert.

Die komplette Versionshistorie finden Sie unter:

MBT-RAT-Versionen

Das MBT-RAT beruht auf einer für den Nutzer frei editierbaren Exeltabelle, mit der er seine Risikobeurteilung durchführen kann. Siehe unsere News vom 30.3.2013.

Wir bedanken uns bei unseren Nutzern für die zahlreichen Anregungen, die uns helfen, das MBT-RAT an Ihre Wünsche anzupassen.

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04/21/13

MBT-RAT Version 2.2.3 online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) soll den Hersteller hierbei unterstützen. Das neue Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt schon in der Version 2.2.3 vor. Gegenüber der Version 2.1.1 wurden neben kleinen Korrekturen folgende Erweiterungen installiert:

  • B-Normenliste aktualisiert (Stand Mai 2013, Amtsblatt 05.04.2013)
  • Eingefügt: Zeilen "Agressive Umgebungsbedingungen", "etc." in Tabellenblatt "Projektdaten" in Tabelle "Weitere Grenzen"
  • Eingefügt: Spalten "Sicherheitsfunktion", "SISTEMA-Datei" in Tabellenblatt "Risikobeurteilung"
  • Neue Funktion: Änderungen im Tabellenblatt "Risikobeurteilung" werden automatisch aufgezeichnet und gespeichert. Die Historie lässt sich aufrufen und auch komplett löschen.

Die komplette Versionshistorie finden Sie unter:

MBT-RAT-Versionen

Das MBT-RAT beruht auf einer für den Nutzer frei editierbaren Exeltabelle, mit der er seine Risikobeurteilung durchführen kann. Siehe unsere News vom 30.3.2013.

Wir bedanken uns bei unseren Nutzern für die zahlreichen Anregungen, die uns helfen, das MBT-RAT an Ihre Wünsche anzupassen.

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04/05/13

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 5. April 2013 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 99/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Es wurden 33 Normen erstmals veröffentlicht. Darunter auch die EN 13849-2:2012: Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Validierung.

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04/04/13

MBT-RAT Version 2.1.1 online

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) soll den Hersteller hierbei unterstützen. Das neue Tool zur Risikobeurteilung liegt jetzt in der Version 2.1.1 vor. Gegenüber der Version 2.0 wurden folgende Erweiterungen installiert:

  • Einfärbung der PLr in "Ampel"-Farben
  • Makro zum Prüfen von "Risikoreduzierung notwendig" wenn "Gefährdung ist behandelt" angekreuzt wird.

Achtung:
Mit einem Risikographen als sog. "Ampel" kann immer nur eine Tendenz aufgezeigt werden:

  • "Grün" geringes Risiko
  • "Gelb" mittleres Risiko
  • "Rot" hohes Risiko

Nach dem Minimierungsgebot in Anhang I, Nr. 1.1.2 b der MRL kann allerdings bei einer solchen Ampel "grün" noch zu wenig sein oder "rot" sogar ausreichen. Deshalb muss auch bei einer solchen "Ampel" am Ende immer noch die Frage ob das Restrisiko akzeptabel ist, vom Konstrukteur in der Risikobeurteilung selbst beantwortet werden. Dafür ist die letzte Spalte des MBT-RATvorgesehen. Wie in der Anleitung MBT-RAT beschrieben, springt dann die Farbe in der vorderen Spalte des MBT-RAT mit den Nummern der GSA von "rot" auf "grün".

Siehe hierzu:

MBT-RAT
Risk Assessment Tool

Das MBT-RAT beruht auf einer für den Nutzer frei editierbaren Exeltabelle, mit der er seine Risikobeurteilung durchführen kann. Siehe unsere News vom 30.3.2013.

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03/30/13

MBT-RAT - Risk Assessment Tool - online

Die Mehrzahl der Maschinenhersteller berichten, dass sie die in Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschriebene Risikobeurteilung mit Hilfe von selbsterstellten Exceltabellen durchführen.

Die MBT-Autoren M.Sc. Dipl.-Ing. (FH) Björn Ostermann und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann haben deshalb das MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) geschaffen, das Sie bei Ihrer Risikobeurteilung unterstützen soll. Es ist kostenlos auf der Website www.maschinenrichtlinie.de zur Verfügung gestellt. Siehe hierzu:

MBT-RAT
Risk Assessment Tool

Das MBT-RAT beruht auf einer für den Nutzer frei editierbaren Exceltabelle, mit der die Risikobeurteilung durchgeführt werden kann. Viele Schritte der Risikobeurteilung wurden hier für Sie schon automatisiert. Basierend auf der kompletten Liste der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen -GSA- nach Anhang I der Maschinenrichtlinie können Sie mit dem MBT-RAT u.a.:

  • Zutreffende GSA auswählen und beschreiben.
  • Der Verlinkung folgen und die Kommentierung zu dem ausgewählten Punkt auf der Website "maschinenrichtlinie.de" lesen.
  • Nicht zutreffende Gefährdungen ausblenden.
  • Vorgaben aus den für Ihre Maschine / unvollständigen Maschine einschlägigen A-, B- und C-Normen eintragen.
  • Bei vielen GSA aus einer Liste vorgegebener harmonisierter B-Normen die für Sie zutreffende auswählen.
  • Die allgemeine Risikoeinschätzung auf Basis des Risikographen der EN ISO 13849-1 vornehmen und damit gleichzeitig den ggf. erforderlichen Performancelevel (Performancelevel required - PLr) ermitteln.
  • Maßnahmen zur Risikominimierung dokumentieren.
  • Durch farbliche Markierung der GSA erkennen, ob diese offen / erledigt sind.
  • Zwischen deutscher und englischer Sprache umschalten.
  • Weitere benötigte Sprachen selbst hinzufügen.
  • Die aktuell betrachtete(n) Lebensphase(n) und Betriebsarten(n) auswählen
  • ...

Die MBT wurde bei der Erarbeitung des MBT-RAT neben den beiden o.a. Autoren unterstützt von Dipl.-Ing. Siegbert Muck, MMS Muck Maschinensicherheit GmbH und Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Kessels, CExpert, die langjährige Erfahrung mit der Durchführung von Risikobeurteilungen für Maschinen und Anlagen haben.

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03/02/13

Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Mit Artikel 77 der

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

wurde die Maschinenrichtlinie 2006/24/EG erneut geändert.

Die Verordnung wurde am 2.3.2013 im europäischen Amtsblatt L 60/1 bekanntgemacht. Sie tritt am 22. März 2013 mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 in Kraft.

Die Änderung der Maschinenrichtlinie betrifft Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, erster Gedankenstrich. Der Text wurde nunmehr wie folgt gefasst:

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

Der bisherige Text:

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

wird durch den neuen Text ersetzt.

In Erwägungsgrund 29 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird diese Änderung wie folgt begründet:

(29) Es ist für alle Interessengruppen wichtig, sich ein klares Bild über den Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/42/EG zu verschaffen, damit keine Überschneidungen entstehen und damit sie eindeutig erkennen können, welchen Vorschriften ein bestimmtes Produkt genügen muss.

Insofern wird die Maschinenrichtlinie zukünftig nicht mehr auf lof-Zugmaschinen angewendet. Die Prüfpflicht, ob bestimmte Risiken ggf. nicht von den speziellen Bestimmungen für lof-Zugmaschinen abgedeckt sind, entfällt. Allerdings fallen die "auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen" weiterhin unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

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02/25/13

Neue Produktsicherheitsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat ein neues Legislativpaket vorgelegt, das ab März zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt werden soll. Inhalt des Paketes ist zum einen eine neue Produktsicherheitsverordnung.Der Verordnungsvorschlag trägt den Titel:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on consumer product safety and repealing Council Directive 87/357/EEC and Directive 2001/95/EC

Mit ihr soll die Produktsicherheitsrichtlinie (GPSD, RL 2001/95/EG) abgelöst werden. Die vorgeschlagene Produktsicherheitsverordnung beschränkt sich wie die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie allerdings nur auf Verbraucherprodukte. Hier hätte man sich einen Schritt mehr von der Kommission gewünscht, indem sie wie in dem Vorschlag zu der neuen Marktüberwachungsverordnung (s.u.) auch die Industrieprodukte mit erfasst hätte.

Beispielhaft hier einige Bausteine des Verordnungsvorschlags:

  • In Abhängigkeit des Risikos, dass von einem Produkt ausgeht, muss ein Hersteller technische Unterlagen erstellen, die die notwendigen Informationen enthalten, um zu belegen, dass das Produkt sicher ist. Diese beinhalten auch eine Risikobeurteilung.
  • Verbraucherprodukte, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der "CE-Richtlinien", wie z.B. der Maschinenrichtlinie, entsprechen, werden als sicher im Sinne der Produktsicherheitsverordnung angesehen.
  • Die Wirtschaftsakteure müssen über Informationen verfügen, um die Rückverfolgbarkeit eines Produktes zu gewährleisten.
  • Europäische Normen sollen weiterhin die Anwendung der Sicherheitsanforderungen unterstützen. Das Verfahren zu Identifizierung solcher Normen, die die sog. Vermutungswirkung auslösen, soll aber vereinfacht werden.
  • Alle Bestimmungen zur Marktüberwachung wurden herausgelöst und in die vorgeschlagene Verordnung zur Marktüberwachung (s.u.) transferiert.
  • Die Verordnung gilt - wie schon die Produktsicherheitsrichtlinie - nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Produkte, die gewerblich gehandelt werden.
  • Die Produkte sollen Informationen tragen, die ihre Identifikation ermöglichen und auch die Identifikation des Herstellers. Soweit gegeben muss auch der Importeur genannt werden.
  • Das Ursprungsland muss angegeben werden. Findet die Herstellung in einem EU-Mitgliedstaat statt, kann der Hersteller angeben: Europäische Union

Die EU-Kommission hat hierzu am 13. Februar 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben:

Safer products and a level playing field in the internal market

Auch der Verordnungsvorschlag ist im Internet veröffentlicht worden:

Single market for goods

Der Vorschlag zu einer neuen Produktsicherheitsverordnung wird sicherlich noch einige Diskussionen auslösen. In Deutschland dürfte etwa die Verpflichtung, das Ursprungsland des Produktes anzugeben (Artikel 7 des Vorschlags der neuen Produktsicherheitsverordnung) für einige Diskussionen sorgen.

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02/25/13

Neue Marktüberwachungsverordnung von der EU-Kommission vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat ein neues Legislativpaket vorgelegt, das ab März zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt werden soll. Neben dem o.a. Vorschlag zu einer neuen Produktsicherheitsverordnung enthält das Paket einen Vorschlag zu einer neuen Marktüberwachungsverordnung, die die bislang in den Einzelrichtlinien und in der EG-VO 765/2008 "Akkreditierung und Marktüberwachung" verstreuten Marktüberwachungsbestimmungen zukünftig an einer Stelle bündeln soll.
Der Verordnungsvorschlag trägt den Titel:

Proposal for a
REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on market surveillance of products and amending Council Directives 89/686/EEC and
93/15/EEC, and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 1999/5/EC,
2000/9/EC, 2000/14/EC, 2001/95/EC, 2004/108/EC, 2006/42/EC, 2006/95/EC,
2007/23/EC, 2008/57/EC, 2009/48/EC, 2009/105/EC, 2009/142/EC, 2011/65/EU,
Regulation (EU) No 305/2011, Regulation (EC) No 764/2008 and Regulation (EC) No 765/2008
of the European Parliament and of the Council

Beispielhaft hier einige Bausteine des Verordnungsvorschlags:

  • Die Verordnung soll die Voraussetzungen schaffen, dass unsichere Produkte erkannt und gestoppt bzw. vom Markt genommen werden.
  • Gewissenlose oder sogar kriminelle Wirtschaftsakteure sollen bestraft werden.
  • Die Überlappung von Marktüberwachungsregelungen und Verpflichtungen der Wirtschaftakteure in den verschiedenen Teilen der Europäischen Rechtsvorschriften (Produktsicherheitsrichtlinie, EG-Verordnung 765/2008 und sektorspezifische Harmonisierungsregelungen) soll beseitigt werden.
  • Die Verordnung gilt sowohl für Verbraucherprodukte (B-to-C) wie auch für Industrieprodukte (B-to-B)
  • Zurzeit bestehen zwei verschiedene Verfahren, über die unsichere / gefährliche Produkte der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten gemeldet werden: RAPEX (rapid alert system) und ICSMS (Information and Communication System for Market Surveillance). Beide Verfahren sollen vereinigt werden.
  • Wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Marktüberwachungsmaßnahmen einigen können, kann die EU-Kommission ggf. entscheiden.
  • Der gesamte Prozess der Marktüberwachung wird chronologisch geordnet.
  • Jeder Mitgliedstaat muss ein Marktüberwachungsprogramm aufstellen und dieses mindestens alle vier Jahre überprüfen und ggf. überarbeiten.
  • Umfangreicher Katalog von möglichen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden.
  • Kontrolle der Produkte schon beim Eintritt in den Binnenmarkt.
  • Einrichtung eines EU-Marktüberwachungsforums (European Market Surveillance Forum -EMSF-)
  • Bestimmung von Europäischen Referenzlaboratorien, die Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung vornehmen.

Die EU-Kommission hat hierzu am 13. Februar 2013 eine Pressemitteilung herausgegeben:

Safer products and a level playing field in the internal market

Auch der Verordnungsvorschlag ist im Internet veröffentlicht worden:

Single market for goods

Die neue Marktüberwachungsverordnung wird sicherlich noch einige Diskussionen auslösen. So dürfte etwa die Ausdehnung des RAPEX-Systems auf jedes risikobehaftete Produkt für Diskussionen sorgen.

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12/16/12

Neues Bauproduktengesetz (BauPG)

Mit dem

Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
vom 5. Dezember 2012
BGBl I, Nr. 57, S. 2449

wurde das deutsche Bauproduktengesetz an die europäische  Bauproduktenverordnung angepasst:

Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

Artikel 2 des nationalen Anpassungsgesetzes enthält dazu das neue Bauproduktengesetz (BauPG), das am 1. Juli 2013 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt zu diesem Zeitpunkt das alte Bauproduktengesetz außer Kraft.

Das neue Bauproduktengesetz enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Technische Bewertungsstelle
  • Notifizierende Behörde
  • notifizierte Stellen
  • Antrag auf Notifizierung
  • Marktüverwachung
  • Zu verwendende Sprache bei
    • Leistungserklärungen,
    • Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen
    • Informationen und Unterlagen des Herstellers, Imorteurs und Händlers zum Konformitätsnachweis eines Bauproduktes gegenüber den zuständigen nationalen Stellen
  • Verordnungsermächtigung für nicht harmonisierte Bauprodukte
  • Bußgeldvorschriften
  • Strafvorschriften

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11/15/12

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 15. November 2012 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 350/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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08/24/12

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 24. August 2012 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 256/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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08/17/12

Product Safety Act - Englische Übersetzung des ProdSG

Das BMAS hat eine offizielle Übersetzung des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG - veröffentlicht. Damit soll die weit über die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bedeutung des ProdSG unterstrichen werden. Weiter heißt es auf der Website des BMAS:

"Auch im Bereich der GS-Zeichen Zuerkennung wird die englische Übersetzung einen positiven Beitrag leisten, da das GS-Zeichen bereits seit einigen Jahren auch von zahlreichen ausländischen GS-Stellen zuerkannt werden darf."

Product Safety Act

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07/25/12

Leitfaden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Deutsche Übersetzung freigegeben

Das BMAS hat die mit Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 24. Juli 2012 an die EU-Kommission zur Veröffentlichung weitergeleitet:

Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

TIPP:
Bei Unklarheiten ggf. auch die englische Originalfassung des Leitfadens zur Hilfe nehmen:

Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG (2nd Edition)

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06/05/12

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 5. Juni 2012 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 159/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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05/27/12

Taschenbuch: Das Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz

Taschenbuch mit Erläuterungen von Dirk Moritz und Joachim Geiß

- ISBN 978-3-8007-3427-6, Preis: 27,00 € -

In der VDE-Verlag GmbH ist in der VDE-Schriftenreihe "Normen verständlich" mit der Nr. 116 ein lesenswertes Taschenbuch zum neuen Produktsicherheitsgesetz erschienen.

Seit dem 1.12.2011 hat das Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG- abgelöst. In dem jüngst erschienenen Taschenbuch von Dirk Moritz und Joachim Geiß erläutern zwei absolute Insider anschaulich und in verständlicher Sprache die neuen gesetzlichen Bestimmungen für die Vermarktung neuer und gebrauchter Produkte.

Das in dem Taschenbuch abgedruckte und erläuterte ProdSG wird vielfach auch als Auffanggesetz im Bereich der Produktvorschriften bezeichnet. Spielzeuge und Waschmaschinen fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Bearbeitungszentren, Bagger, Förderanlagen und komplexe Chemie- oder Kraftwerksanlagen. Geregelt werden nunmehr aber nicht nur verwendungsfertige Produkte, sondern auch Komponenten, die beim aufgehobenen GPSG zum Teil noch durchs Rost fielen, weil sie als nicht verwendungsfertige Arbeitsmittel galten. Das ProdSG ist damit die zentrale deutsche Rechtsvorschrift für das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt.

Die Verfasser erklären die Bedeutung der europäischen CE-Kennzeichnung sowie des über die nationalen Grenzen hinaus bekannten deutschen GS-Zeichens („Geprüfte Sicherheit“). Auch das Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungssystem als wesentliche Bausteine der Produktsicherheit werden in ihren Grundzügen vorgestellt. Beispielhaft geht das Buch auch auf die Abgrenzung zu anderen Gesetzen (z.B. Bauproduktengesetz) ein und erklärt auch die Rolle von Normen und anderen technischen Spezifikationen. Auch auf die Thematik „Errichten und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen“, die im Abschnitt 9 des Produktsicherheitsgesetzes geregelt ist, wird eingegangen.

Neben dem nationalen Gesetz werden auch wesentliche europäischen Basispapiere abgedruckt, wie die Produktsicherheitsrichtlinie, die VO(EG) Nr. 765/2008 und die RAPEX-Leitlinien. Ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen dient dem besseren Verständnis des Lesers.

Das Taschenbuch, das auch als E-Book erhältlich ist, richtet sich an alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, wie Hersteller, Importeure und Händler. Angesprochen werden aber auch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer, die Berufsgenossenschaften, Zertifizierer und Akkreditierer und die Personen, die überwachungsbedürftige Anlagen errichten, betreiben und überwachen.

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03/23/12

Neufassung der Liste der harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 23. März 2012 hat die europäische Kommission eine Neufassung der Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 87/1 bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

02/29/12

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 29. Februar 2012 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 61/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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02/08/12

Neues Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- berichtigt

Das am 1.12.2011 in Kraft getretene neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- wurde mit der Berichtigung des BMAS vom 26. Januar 2012 berichtigt. Siehe hierzu die Berichtigung des "Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts", abgedruckt im BGBl I, Nr. 6 vom 8. Februar 2012, S. 131.

Berichtigungen wurden im Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- vorgenommen in:

  • § 33 Absatz 2 Nr. 3
  • § 37 Absatz 5 Satz 3
  • § 39 Absatz 1 Nr. 3 sowie die Absätze 2 und 3
    und
  • § 40

Die Berichtigungen wurden in die von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann erarbeitete Broschüre zum Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - eingearbeitet.

Diese Broschüre enthält

  • den Rechtstext des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG-
  • die eingearbeitete Berichtigung des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- vom 26. Januar 2012
  • die amtliche Begründung zum Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-
  • ein verlinktes Inhaltsverzeichnis des Verfassers zum Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- und der abgedruckten amtlichen Begründung

Download der Broschüre "Neues Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-

Neues Produktsicherheitsgesetz - ProdSG -

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01/20/12

Dänische Ratspräsidentschaft startet Verhandlungen zum Alignment Package

Am 16. Januar 2012 nahm die dänische Ratspräsidentschaft in einer ersten Ratsarbeitsgruppensitzung für 2012 die Verhandlungen der Mitgliedstaaten zum Alignmentpackage in Angriff. Auf der Tagesordnung standen die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführen und Händler) sowie die Marktüberwachungsbestimmungen für die neun betroffenen EU Richtlinien (Pyrotechnik, zivile Explosivstoffe, EMV, LVD, ATEX, Aufzüge, einfache Druckbehälter, Waagen und Messwesen).

Erörtert wurde zur Aufzugsrichtlinie intensiv die Rolle der Montagebetriebe. Zum Marktüberwachungskapitel wurde unter anderem von mehreren Staaten vorgebracht, dass - abweichend vom Beschluss 768/2008/EU - im Falle eines "serious risk" nicht von der Marktüberwachung gefordert werden kann, die betroffenen Produkte noch darauf zu überprüfen, ob sie alle anderen Richtlinienanforderungen erfüllen.

Die dänische Ratspräsidentschaft plant noch fünf weitere Ratsarbeitsgruppensitzungen im ersten Halbjahr 2012. Die Konformitätsbewertungsmodule der verschiedenen Richtlinien sollen dabei parallel, in einer virtuellen Gruppe, überprüft werden.

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11/30/11

Kommentierung zu "Gebrauchtmaschinen" auf Produktsicherheitsgesetz umgestellt

Das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und löst gleichzeitig das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab.

Das neue Gesetz bringt Änderungen im Anwendungsbereich des Gesetzes mit sich. So werden zwar wie bisher neue und gebrauchte Produkte erfasst, aber der B-to-B Bereich beschränkt sich zukünftig nicht nur auf "verwendungsfertige Arbeitsmittel", sondern auf alle Produkte, unabhängig von ihrer "Verwendungsfertigkeit".

Das hat auch Auswirkungen auf das "Bereitstellen auf dem Markt" -wie es jetzt heißt- von Gebrauchtmaschinen. So werden zukünftig auch gebrauchte unvollständige Maschinen erfasst. Geändert haben sich auch die Sicherheitsanforderungen in dem sogenannten "nicht harmonisierten Bereich" des neuen Gesetzes. So dürfen zukünftig nach § 3(2) ProdSG nur noch sichere gebrauchte Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Zeitlicher Maßstab für die Sicherheitsanforderungen ist der Zeitpunkt des "Bereitstellen auf dem Markt" und nicht mehr wie nach dem alten GPSG der "Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens in der Bundesrepublik".

Die Kommentierung zu den Gebrauchtmaschinen wurde deshalb an die neue rechtliche Lage angepasst:

Gebrauchtmaschinen

11/30/11

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz in Kraft getreten

Am 25. November 2011 ist das Gesetz zur Novellierung des Energiebetriebene-
Produkte-Gesetzes (EBPG) in Kraft getreten. Es setzt die neugefasste Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG in deutsches Recht um. Gleichzeitig wird der Titel des Gesetzes umbenannt in

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

In einer Presserklärung weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter anderem darauf hin:

"Für deutsche Hersteller, die in Sachen Energie und Ressourceneffizienz schon heute in vielen Bereichen Marktführer sind, bieten Effizienzstandards die Chance, weitere Marktanteile zu gewinnen und neue Märkte zu erschließen."

Weitere Informationen:

www.ebpg.bam.de

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11/29/11

EU-Kommission verabschiedet Anpassung von 9 EG-Richtlinien

Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen neun EG-Richtlinien quasi auf einen Streich an den EG-Beschluss 768/2008/EG und an die EG-Verordnung 765/2008 angepasst werden. Damit soll der Prozess der notwendigen Anpassung dieser Richtlinien im Rahmen evtl. anstehender Änderungen im Laufe der kommenden Jahre beschleunigt werden. Siehe hierzu die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21.11.2011

Mehr Produktsicherheit in neun Branchen

Der Hintergrund ist nach der Pressemitteilung der EU-Kommission:

"Die Angleichung der neun Richtlinien betrifft unter anderem die Begriffsbestimmungen (z. B. „Hersteller“, „Bereitstellung auf dem Markt“ und „CE-Kennzeichnung“), die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Konformitätsbewertungsstellen und - verfahren und die CE-Kennzeichnung."

Im einzelnen wird den Mitgliedstaaten von der EU-Kommission vorgeschlagen, folgende Richtlinie zu ändern:

  • Niederspannungsrichtlinie: Richtlinie 2006/95/EWG
  • Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit: Richtlinie 2004/108/EG
  • Richtlinie über einfache Druckbehälter: Richtlinie 2009/105/EG des Rates
  • Messgeräterichtlinie: Richtlinie 2004/22/EG
  • Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen: Richtlinie 2009/23/EG
  • Richtlinie über Explosivstoffe für zivile Zwecke: Richtlinie 93/15/EWG des Rates
  • Pyrotechnische Gegenstände: Richtlinie  2007/23/EG
  • ATEX-Richtlinie: (Richtlinie 94/9/EG – Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen)
  • Richtlinie über Aufzüge: Richtlinie 95/16/EG

Nicht mehr in dem Paket ist die zunächst eigentlich auch vorgesehene Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG. Diese wurde am Ende herausgelöst, weil die notwendige Anpassung an die sog. CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) weitere Untersuchungen notwendig macht. Auch ist ein separates "impact assessment" (Folgenabschätzung) notwendig. Der Vorschlag zur Änderung der Druckgeräterichtlinie wird deshalb so lange zurückgestellt.

Eine Übersicht über das Verfahren finden sie hier:

Single market for goods

Die Ratspräsidentschaft will noch in 2011 mit den ersten Verhandlungen beginnen.

Nicht in dem Paket ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die damit zukünftig nicht mehr in allen Punkten konform mit den anderen angepassten Richtlinie sein wird. Hier hat man zugunsten einer Kontinuität auf eine Änderung verzichtet, weil die neue Maschinenrichtlinie ja erst vor ca. 2 Jahren in Kraft getreten ist.

11/18/11

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 18. November 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 338/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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11/07/11

Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- tritt am 1.12.2011 in Kraft

Das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- vom 8. November 2011 (BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) wurde am 11. November 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Produktsicherheitsgesetz tritt damit am 1. Dezember 2011 in Kraft.

Zu den wesentlichen Änderungen durch das neue Produktsicherheitsgesetz aus Sicht des Maschinen- und Anlagenbaus siehe die News vom 14.10.2012.

Klarheit wurde mit dem neuen Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- insbesondere dadurch geschaffen, dass die sogenannten "Komponenten" für Maschinen und Anlagen, die bisher sowohl von der Maschinenrichtlinie wie auch dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG- nicht erfasst waren, Eingang in das neue Produktsicherheitsgesetz gefunden haben. Somit liegen hier jetzt mit dem europäischen Binnenmarkt durchaus vergleichbare nationale Inverkehrbringensregelungen für solche Bauteile vor. Dies sollte die Diskussion an der Schnittstelle "Komponenten / unvollständige Maschinen" beruhigen.

Den Text des neuen Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- sowie die amtliche Begründung hat unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, übersichtlich in einem Fachbeitrag zusammengestellt. Zum einfacheren Arbeiten mit dem Text hat er dem Gesetz und der Begründung ein "nichtamtliches" eigenes Inhaltsverzeichnis vorangestellt, das mit den einzelnen Paragraphen / Begründungen des Produktsicherheitsgesetzes verlinkt ist.

Neues Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- mit amtlicher Begründung

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11/07/11

Maschinenverordnung zum 15.12.2011 geändert

Mit Artikel 19 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 (BGBl I 2011 Nr. 57, S. 2178) wurde auch die Maschinenverordnung -9. GPSGV- geändert. Die Verordnung trägt jetzt den Titel:

Maschinenverordnung -9. ProdSV-

Die Änderung war aus zwei Gründen notwendig:

  1. Anpassung an das neue Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-
  2. Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG in nationales Recht

Wesentlich geändert wurde dabei auch der Bereich "Ordungswidirgkeiten". Dabei wurden die Strafen erheblich verschärft. Die hier aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten können jetzt alle mit Geldbußen bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Den Text der geänderten Maschinenverordnung hat unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, in einem Fachbeitrag zusammengestellt.

Maschinenverordnung -9. ProdSV-

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10/15/11

Produktsicherheitstag 2012 in Köln: Das neue ProdSG

Top-Event zur Produkt-Compliance für Hersteller, Händler, Importeure, Anwaltschaft, …

Der Bundestag hat am 23. September 2011 das neue Produktsicherheitsgesetz ‑ ProdSG ‑ beschlossen. Dieses löst das bisherige Gerät- und Produktsicherheitsgesetz ‑ GPSG ‑ ab. Nachdem der Bundesrat am 14. Oktober 2011 zugestimmt hat, wird das ProdSG noch in 2011 in Kraft treten. Konkret wird dies am ersten Tag des Monats nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, d.h. voraussichtlich spätestens am 1. Dezember 2011 sein.

Die MBT Mechtersheimer GbR hat für den

Produktsicherheitstag am 14. März 2012 im Maritim Hotel Köln

Top-Referenten verpflichtet die das neu Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- ausführlich aus ihrem jeweiligen Blickwinkel erläutern werden. Diskutiert wird auch die zukünftige Entwicklung des ProdSG in Hinblick auf die noch in 2011 startenden europäischen NLF-Verhandlungen.

Die Leitung und Moderation der Konferenz hat

Referenten des Produktsicherheitstags sind:

  • RA Carsten Laschet
    Friedrich Graf von Westphalen & Partner
  • RegDir Joachim Geiß
    BMWi
  • Dipl.-Ing. Jörg Hartge
    ZVEI
  • Dipl.-Ing. Dirk Moritz
    beschäftigt beim BMAS
  • MinRat Dipl.-Ing. Stefan Pemp
    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Pressemitteilung der MBT Mechtersheimer GbR zum Produktsicherheitstag Köln 2012

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10/14/11

Bundesrat stimmt Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- zu!

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2011 dem vom Bundestag am 23. September verabschiedeten neuen Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - in der Fassung des Bundestagsbeschlusses zugestimmt. Siehe hierzu die News vom 26.09.2011. Das ProdSG löst damit noch in diesem Jahr das GPSG ab. In Kraft treten wird es am ersten Tag des Monats nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, d.h. voraussichtlich spätestens am 1. Dezember 2011.

Das neue ProdSG enthält gegenüber dem GPSG wesentliche Änderungen, auf die sich die Marktbeteiligten einstellen müssen. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Das neue Gesetz erstreckt sich jetzt als zentraler Begriff auf das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, deren Ausstellung oder erstmaliger Verwendung. Die Bereitstellung ersetzt dabei ohne inhaltliche Änderung den bisherigen Oberbegriff des Inverkehrbringens.
  • Der Produktbegriff wurde neu gefasst. Produkte im Sinne des ProdSG sind:
    "Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind".
  • Verbraucherprodukte bilden eine "Sondergruppe" im Rahmen der vom ProdSG erfassten Produkte, mit zusätzlichen speziellen Anforderungen.
  • Der Begriff "Technische Arbeitsmittel" ist im ProdSG entfallen und es kommt bei den erfassten Produkten auch nicht mehr auf deren "Verwendungsfertigkeit" an. Insofern werden im B-to-B Bereich jetzt auch die noch nicht verwendungsfertigen Produkte erfasst, auch im Gebrauchtproduktbereich.
  • Das ProdSG ist mit dem neuen Anwendungsbereich ein echtes "Auffanggesetz" für alle Produkte, die nicht spezialgesetzlich geregelt werden.
  • Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" ist im ProdSG entfallen, jedoch weist der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetz darauf hin, das "wesentlich veränderte Produkte" nach wie vor als neue Produkte anzusehen sind. So behält das Interpretationspapier des BMAS und der Länder "Wesentliche Veränderung von Maschinen" auch weiterhin seine Gültigkeit, wird aber voraussichtlich überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst.
  • Die Bestimmungen zum GS-Zeichen werden im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner berechtigten Verwendung auf Produkten strenger gefasst und ergänzt.

Grundsätzlich dient das neue Gesetz insbesondere der Anpassung der bestehenden Marktüberwachungsbestimmungen an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt 6 des neuen ProdSG zusammengefasst und gelten einheitlich für dessen gesamten Anwendungsbereich.

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09/26/11

Bundestag nimmt neues Produktsicherheitsgesetz an

Am 23. September 2011 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts angenommen. Aus dem altbekannten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wird jetzt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Siehe hierzu auch unsere News vom 25. Mai 2011:

Bundeskabinett beschließt neues Produktsicherheitsgesetz

Der jetzigen Abstimmung im Bundestag lag eine Beschlussempfehlung (Drucksache 17/7063) des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.9.2011 zugrunde.

Beschlussempfehlung (Drucksache 17/7063)

Zum Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 23.9.2011 siehe:

Gesetzesbeschluss (Drucksache 557/11)

U.a. wurde der Bußgeldrahmen gegenüber dem ersten Entwurf nochmals, nunmehr auf 100.000 €, erhöht. Hiermit geht der Bundestag auf eine entsprechende Forderung der Bundesländer ein.

Wenn jetzt auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmt, könnte das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)  noch dieses Jahr am 1. Dezember in Kraft treten.

Auf dem Maschinenrechtstag am 25. Oktober und am 26. Oktober auf der Konferenz der Maschinenbautage werden Experten, die direkt im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, das neue Gesetz mit seinen Auswirkungen auf den Handel mit neuen und gebrauchten Maschinen und Anlagen vorstellen.

Maschinenrechtstag

Maschinenbautage Konferenz

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08/08/11

EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in Deutsch

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die offizielle Übersetzung des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Erwägungsgründe und verfügender Teil- nunmehr an die EU-Kommission zur Veröffentlichung übersandt. Die Übersetzung ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt worden.

Die Übersetzung des Leitfadens zu den Anhängen der Maschinenrichtlinie folgt, sobald die von der EU-Kommission angefertigte "Rohübersetzung" überarbeitet ist. Die Korrekturen sind allerdings auf Grund des großen Umfangs des Leitfadens und der fehlerhaften "Rohübersetzung" sehr zeitaufwändig.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat eine Datei mit dem übersetzten Teil des Leitfadens zusammengestellt. Um die Arbeit mit dem Dokument zu erleichtern, ist der Datei ein "inoffizielles" Inhaltsverzeichnis vorangestellt, über das die verschiedenen Paragrafen direkt verlinkt sind.

Zum Download siehe:

EU-Leitfaden Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
"Deutsche Fassung"

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07/31/11

Schaltschrank für Maschinen- und Anlagen inverkehrbringen

Ein Schaltschrank ist ein Produkt, das wie andere Produkte beim Inverkehrbringen den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen muss.

Schaltschränke mit ihren Steuerungen für Maschinen und Anlagen können dabei unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Dies können die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie, die ATEX‐Richtlinie und auch die Maschinenrichtlinie sein. Welche Binnenmarktvorschriften im konkreten Einzelfall zutreffen, muss der Hersteller ermitteln.

Auch muss im Einzelfall geprüft werden, wer der Hersteller des Schaltschranks im Sinne der Binnenmarktvorschriften ist.

Ausführliche Erläuterungen zu dem Thema finden Sie in dem Fachartikel:

Der Schaltschrank unter dem Dach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

von M.Sc. Dipl.-Ing. (FH) Björn Ostermann

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07/20/11

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 20. Juli 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 214/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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06/08/11

EU-Kommission ordnet Normung neu

Mit Datum vom 7. Juni 2011 hat die EU-Kommission auf Basis von Artikel 114 AEUV einen

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vorgelegt:

Vorschlag EU-Verordnung zur Normung

Mit der EU-Verordnung will die EU-Kommission der Entwicklung der Normung in der EU Rechnung tragen und die Normung auf die Aufgaben der Zukunft vorbereiten. Zu diesen Aufgaben gehört danach auch die Normung im Bereich der Dienstleistungen. Sie stellt dazu fest:

Um auf die sich in allen Bereichen ändernden Bedürfnisse reagieren zu können, ist ein umfassendes, integratives, effizientes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes europäisches Normungssystem erforderlich.

Der Vorschlag behandelt drei große Problembereiche:

  • Beschleunigung des Verfahrens zur Normenfestsetzung
  • Beteiligung der KMU
    (kleine und mittlere Unternehmen
  • Einbeziehung der IKT
    (Informations- und Kommunikationstechnologien)

Diverse Richtlinien sollen hinsichtlich des Einspruchsverfahrens gegen harmonisierte Normen mit der Verordnung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 angepasst werden. Hierzu gehören u.a.

  • Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen
  • ATEX-Richtlinie 94/9/EG
  • Aufzugsrichtlinie 95/16/EG
  • Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
  • Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter

Mehr Informationen zu dem Thema erhalten Sie hier:

Europäische Normen
Europäische Normungspolitik

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05/25/11

Bundeskabinett beschließt neues Produktsicherheitsgesetz

Das Bundeskabinett hat das neue Produktsicherheitsgesetz beschlossen. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, muss es jetzt noch die "Länderhürde" nehmen.

Den Entwurf des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) finden Sie hier:

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Kabinettsbeschluss

Wegen der Eilbedürftigkeit bei der Umsetzung von EU-Vorgaben ist für das anstehende Verfahren ein enger Zeitplan geplant:

  • 1. Lesung im Bundesrat: 8. Juli 2011
  • ...
  • Inkrafttreten: 1. Dezember 2011

Mit dem Gesetz wird auch die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden umgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen nach deren Artikel 2 diese Richtlinie bis zum 15. Juni 2011 in nationales Recht umsetzen. Anzuwenden durch den Inverkehrbringer bzw. Eigenhersteller sind die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften dann ab dem 15. Dezember 2011.

Aufgenommen werden hierzu in die Maschinenverordnung:

  • eine Definition "wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
  • Im Rahmen der Marktüberwachung von Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken zukünftig das Julius Kühn-Institut, das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.

Die Maschinenverordnung muss dagegen nicht an die in Nr. 2.4 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegten materiellen Anforderungen an "Pestizidausbringungsmaschinen" angepasst werden. Diese gelten durch den Verweis auf Anhang I der Maschinenrichtlinie in § 3 Absatz 2 der Maschinenverordnung ab dem 15. Dezember 2011 automatisch.

Siehe hierzu auch unsere News vom 30.1.2011:

Produktsicherheitsgesetz – ProdSG-Referentenentwurf

und die News vom 8.12.2009

Richtlinie 2009/127 zur Änderung der neuen Maschinenrichtlinie

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05/15/11

Maschinenbautage Köln 2011: Das Programm ist fertig

Das Programm der Maschinenbautage Köln 2011 mit Themen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt fertig und kann hier abgerufen werden:

Maschinenbautage Köln
Prospekt mit Programm und Anmeldeformular

Die Maschinenbautage Köln finden in diesem Jahr zum 8. Mal statt. Der im letzten Jahr erfolgreich gestartete Maschinenrechtstag für Juristen, Geschäftsleiter, ... wird selbstverständlich auch in diesem Jahr fortgeführt und eröffnet die Veranstaltung. Der Maschinenrechtstag wird wieder von RA Carsten Laschet geleitet.

Termine:

  • 25. Oktober: Maschinenrechtstag
  • 26. - 27. Oktober Konferenz der Maschinenbautage
  • 28. Dezember: Workshops
    • Risikobeurteilung
    • Clever Kontern

Informationen:

Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe

Maschinenrechtstag

Maschinenbautage Konferenz

Workshop Risikobeurteilung

Workshop Lärmanforderungen

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05/05/11

Neues Anlagen-Interpretationspapier BMAS-Länder

Das BMAS hat das noch auf Basis der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG erstellte gemeinsame Anlagen-Interpretationspapier des BMA und der Länder vom 10. März 2006 überarbeitet. Das neue Interpretationspapier wurde am 5. Mai 2011 herausgegeben. Veröffentlicht wurde es im Gemeinsamen Ministerialblatt Ausgabe Nr. 12/2011, S. 233. Mitgewirkt bei der Erarbeitung des neuen Papiers haben neben dem BMAS und dem für die Maschinenrichtlinie zuständigen Ländervertreter auch die BAuA sowie Vertreter der Berufsgenossenschaften und des VDMA.

Grund für die Überarbeitung des Interpretationspapiers waren zum einen die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und zum anderen die praktischen Erfahrungen mit dem alten Interpretationspapier. In erster Linie muss in diesem Zusammenhang wohl die Diskussion um die Behandlung der sog. "Verfahrenstechnischen Anlagen" im Rahmen der Maschinenrichtlinie genannt werden.

Bereits einleitend wird in dem Papier darauf hingewiesen, dass der Maschinenbegriff im Sinne der Maschinenrichtlinie sehr weit gefasst ist. Hier aufgeführte Beispiele für Maschinenanlagen von rein mechanischen bis hin zu verfahrenstechnischen Anlagen verdeutlichen dies. Die gemeinsame Interpretation macht dabei -wie schon in gleicher Weise das Vorgängerpapier- deutlich, dass eine Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlage) immer dann vorliegt, wenn Maschinen und / oder unvollständige Maschinen produktionstechnisch und sicherheitstechnisch zusammenwirken. Hierzu enthält das Papier zwei "Entscheidungsschritte", deren Text mit einer graphischen Darstellung unterstützt wird.

Auf Grund der Erfahrung der vergangenen Jahre wird das Papier ergänzt um ein Kapitel "Abgrenzung zu anderen Richtlinien und CE-Kennzeichnung". In diesem Kapitel wird klargestellt,

  • wie Gefährdungen behandelt werden, die von einer Anlage ausgehen, aber in einer "Spezialrichtlinie" genauer behandelt werden.
  • wie Produkte, die Bestandteil einer Anlage sind, bei ihrem Inverkehrbringen aber für sich genommen unter eine andere Richtlinien fallen, z.B. Druckgeräte, ATEX-Geräte oder auch elektrische Betriebsmittel, im Rahmen der Konformitätsbewertung der Anlage behandelt werden müssen.
  • warum ggf. andere einschlägige Richtlinien über die Bedeutung der CE-Kennzeichnung ins Spiel kommen.

Das Kapitel endet mit der eindeutigen Aussage:

"Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt."

Das neue Anlagen-Interpretationspapier können Sie sich hier ansehen:

Anlagen-Interpretationspapier Bund-Länder

Das neue Interpretationspapier wird in unseren Anlagenseminaren und natürlich im MBT-EK Maschinenrichtlinie im Juni behandelt.

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04/29/11

Berichtigung: Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 29. April 2011 hat die europäische Kommission die aktuelle Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie, die im europäischen Amtsblatt C 110/1 am 8.4.2011 neu bekannt gemacht wurde, berichtigt.

Die Berichtigung betrifft die EN 1493:2010 "Fahrzeug-Hebebühnen.

Siehe hierzu:

Berichtigung
Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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04/08/11

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 8. April 2011 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 110/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt die bisherigen Veröffentlichungen.

Siehe hierzu:

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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04/04/11

Neue Bauprodukte-VO (EU) Nr. 305/2011

Am 4.4.2011 wurde die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 im europäischen Amtsblatt veröffentlicht (ABl. Nr. L 88/5 vom 4.4.2011).

Die Verordnung dient der "Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (sog. Bauprodukterichtlinie)".

Zum Volltext der Bauprodukteverordnung siehe

Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011

Die Verordnung tritt am 24.4.2011 in Kraft und löst dann die Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG ab, die aufgehoben wird.

Artikel 66 legt einen Übergangszeitraum fest. Danach gelten Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG (Bauprodukterichtlinie) in Verkehr gebracht werden, als mit der neuen Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 konform.

Die Bauprodukteverordnung ist vom Maschinenhersteller ggf. im Rahmen von Artikel 3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten.

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01/30/11

Referentenentwurf versandt: Aus GPSG soll ProdSG werden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den "Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts" fertiggestellt und am 28. Januar 2011 an die betroffenen Kreise verschickt.

Mit dem Gesetzentwurf verbunden ist eine Änderung des Titels des GPSG in:

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)

Dem Gesetzentwurf liegen laut BMAS folgende zentrale Ziele zugrunde:

  • Anpassung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung
  • Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden
  • Umsetzung von Teilen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

Verbunden mit dem Referentenentwurf zur Änderung des GPSG sind Änderungen / Anpassungen von weiteren 27 Gesetzen und Verordnungen. U. a. wird die Maschinenverordnung (9. GPSGV) geändert. Zum Einen zur Anpassung an das neue ProdSG und zum Anderen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (s. o. "zentrale Ziele"). Zukünftig soll die "Maschinenverordnung - 9. GPSGV" dann "Maschinenverordnung - 9. ProdSV" heißen.

Die betroffenen Kreise haben bis zum 16. Februar 2011 Zeit, sich gegenüber dem BMAS zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Den Entwurf des Änderungsgesetzes, incl. des Entwurfs des neuen ProdSG können Sie sich hier ansehen:

Produktsicherheitsgesetz – ProdSG

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01/16/11

EN ISO 12100:2010 - Konsolidierung ohne technische Änderungen

Die neue ISO 12100:2010 vereinigt die ISO 12100-1:2003, ISO 12100-2:2003, ISO 14121-1:2007.

In einer Bekanntmachung des zuständigen ISO Normenausschusses ISO/TC 199 weist der TC darauf hin, dass es sich bei dieser neuen Norm um eine Konsolidierung der o.a. vereinigten Normen ohne technische Änderungen handelt:

"ISO 12100:2010 constitutes a consolidation without technical changes of ISO 12100-1: 2003, ISO 12100-2: 2003, ISO 14121- 1: 2007 and related Amendments. This consolidation does not require updates or revisions to type B- and type C standards or other documents (e.g. for risk assessment) based on the prior standards!"

Die Bekanntmachung des TC 199 enthält insbesondere eine Tabelle mit einer Gegenüberstellung der Fundstellen der Bestimmungen in den alten bzw. der neuen Norm:

ISO/TC 199 N 833

Achtung:
Die neue EN ISO 12100:2010 ist noch nicht im EU-Amtsblatt gelistet und löst damit formal noch keine Konformitätsvermutung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Da die neue Norm inhaltlich kein Änderungen gegenüber den o. a. alten Normen, die sie zukünftig ablösen wird, aufweist, ist dies ein eher formaler Aspekt.

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01/16/11

Neue EU-Verordnung zu "Lebensmittelkontaktmaterialien"

Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission über

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

werden folgende Bestimmungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 aufgehoben:

  • Richtlinie 80/766/EWG der Kommission
  • Richtlinie 81/432/EWG der Kommission
  • Richtlinie 2002/72/EG der Kommission

Siehe hierzu auch:

Richtlinien "Lebensmittelkontaktmaterialien"

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10/20/10

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 20.10.2010 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 284/1 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt damit die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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09/12/10

Maschinenbautage Köln 2010: Das Programm ist fertig

Das Programm der Maschinenbautage Köln mit Themen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt fertig und kann hier abgerufen werden:

Maschinenbautage Köln
Prospekt mit Anmeldeformular

Die Maschinenbautage Köln finden in diesem Jahr zum 7. Mal statt. In diesem Jahr werden Sie erstmalig um einen Maschinenrechtstag für Juristen, Geschäftsleiter, ... erweitert. Der Maschinenrechtstag wird von RA Carsten Laschet geleitet.

Wegen des Gastvortrags und der Teilnahme des Vorsitzenden des EU-Maschinenausschusses, Herr Ian Fraser, EU-Kommission, wird der anschließende erste Konferenztag zweisprachig gestaltet. Simultandolmetscher werden deutsch/englisch bzw. englisch/deutsch übersetzen. 

Termine:

  • 30. November: Maschinenrechtstag
  • 1. - 2. Dezember Konferenz der Maschinenbautage
  • 3. Dezember: Workshops
    • Risikobeurteilung
    • Clever Kontern

Informationen:

Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe

Informationen zu den Maschinenbautagen

Presse Maschinenbautage Köln

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09/07/10

LWD-ADCO Empfehlung zu heißen Oberflächen

Die europäischen Marktüberwachungsbehörden haben am 16.8.2010  eine Empfehlung zur Berücksichtigung "erreichbarer nichtfunktionaler heißer Oberflächen" herausgeben, die in der Gruppe "Niederspannungsrichtlinie" (LWD-ADCO) erarbeitet wurde:

LVD ADCO
Recommendation
May 2010
Regarding hot, touchable, non-functional surfaces

In der Empfehlung erklären die europäischen Marktüberwachungsbehörden, dass der CENELEC Guide 29 "Temperatures of hot surfaces likely to be touched" für sie den Stand der Technik darstellt. Der Guide wurde zwar für Produkte erstellt, die unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG fallen. Er kann aber auch für die Beurteilung heißer Oberflächen von Maschinen hilfreich sein.

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09/05/10

RICHTLINIE 2010/52/EU - lof-Zugmaschinen

Die EU-Kommission hat am 13.8.2010 im europäischen Amtsblatt L 213/37 die Richtlinie 2010/52/EU vom 11. August 2010 veröffentlicht.

Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien

  • 76/763/EWG über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
    und
  • 2009/144/EG über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

hinsichtlich der technischen Vorschriften angepasst. Damit entfällt für die hier geregelten Fahrzeuge zukünftig eine paralle Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

In Erwägungsgrund 3 der Änderungsrichtlinie wird hierzu erläutert:

"(3) Mit dieser Änderung gilt die Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr für Zugmaschinen, für die nach Maßgabe der solchermaßen geänderten Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern eine Typgenehmigung erteilt worden ist, da infolge der Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie die Richtlinie 2003/37/EG sämtliche Gefährdungen abdeckt, die von der Richtlinie 2006/42/EG abgedeckt werden."

Die Richtlinie 2010/52/EU ist am 23.8.2010 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten. Sie muss bis zum 1. März 2011 in nationales Recht übernommen und ab dem 2. März 2011 angewendet werden.

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06/17/10

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Am 26.5.2010 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Maschinenrichtlinie im europäischen Amtsblatt C 136/1 vom 26.5.2010 neu bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung ersetzt damit die bisherigen Veröffentlichungen. Siehe hierzu

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Für den Bereich der Steuerungen werden als harmonisierte Normen mit "Vermutungswirkung" die EN ISO 13849-1, EN ISO 13849-2 jeweils Ausgabe 2008 und die EN 62061 Ausgabe 2005 gelistet. Die EN 954-1 wurde in dieser Bekanntmachung nicht mehr in Bezug genommen.

Mit einem Korrigendum hat die EU-Kommission am 11. Juni 2011 diesen Fehler jetzt bereinigt:

Richtlinie 2006/42/EG EU-Amtsblatt C 152/14 vom 11.6.2010

In dem Korrigendum wird die EN 954-1 wieder mit dem Ende der Konformitätsvermutung am 31.12.2011 aufgeführt.

Hersteller sollten allerdings prüfen, ob die alte Steuerungsnorm für ihre spezielle Maschine noch dem Stand der Technik entspricht. Siehe hierzu die News vom 8.12.2009

Übergangfrist EN 954-1 jetzt doch verlängert

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06/04/10

Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie ergänzt

In der Sitzung des europäischen Maschinenausschusses am 1./2. Juni 2010 hat die EU-Kommission ihre "2nd Edition" des Leitfadens zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgestellt:

Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG

Der fast 400 Seiten starke Leitfaden, der zunächst nur in einer englischen Sprachfassung vorliegt, enthält jetzt Erläuterungen der europäischen Kommission zu allen Teilen der neuen Maschinenrichtlinie.

Gegenüber der ersten Fassung wurden folgendes geändert:

  • Erläuterungen zu den Anhängen III bis XI wurden hinzugefügt
  • In Artikel 2 e sowie im Anhang I Nr. 4.1.1, 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.3.1 wurden die Erläuterungen zum Thema "Ketten Seile und Gurte" erweitert.

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04/26/10

Maschinenbautage Köln 2010: Terminänderung

Die Maschinenbautage Köln bekommen zu ihrem 7. Geburtstag in 2010 Zuwachs. Vor der eigentlichen Konferenz kommt am 30. November der

  • Maschinenrechtstag

hinzu.

Die traditionelle Konferenz der Maschinenbautage schließt sich 1. / 2. Dezember an. 

Am 3. Dezember runden wieder zwei parallele Workshops zu den Themen

  • Risikobeurteilung
  • Clever Kontern

die Maschinenbautage  ab.

Veranstaltungsort ist wie in den vergangenen Jahren das direkt am Rhein neben der Altstadt gelegenen Maritim Hotel in Köln.

Terminänderung:

Die Maschinenbautage Köln mussten in diesem Jahr wegen der Photokina auf einen späteren Termin verschoben werden.

Informationen:

Ausführliche Informationen über die Konferenzthemen rund um die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG siehe

Informationen zu den Maschinenbautagen

Presse Maschinenbautage Köln

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04/10/10

Neue EU-Leitlinie: Zusammenspiel Druckgeräte- / Maschinenrichtlinie

Der europäische Druckgeräteausschuss hat am 31. März d. J. die neue Leitlinie 1/26 verabschiedet. Die Leitlinie wurde gegenüber der alten Fassung auf Grund der neuen Rechtslage durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG komplett neu gefasst.

In der Leitlinie 1/26 wird die Anwendung der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG und der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dargestellt für

  • Druckgeräte, die in Maschinen eingebaut werden
  • Druckgeräte, die mit Maschinen zusammengebaut werden
  • Maschinenteile, von denen Druckgefährdungen ausgehen

In einer Anmerkung zu der Leitlinie 1/26 wird auch auf die Leitlinie 1/11 hingewiesen, die die Ausnahme für bestimmte Bauteile von Maschinen in Artikel 1(3) Nr. 3.10 der Druckgeräterichtlinie erläutert.

Siehe hierzu:

Spezielle Richtlinien: Druckgeräterichtlinie

Lesen Sie hier auch die Interpretation der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie zum selben Thema.

Eingehend beschäftigt sich der Aufsatz

Alle EG-Richtlinien eingehalten
Der ganzheitliche Produktansatz des Binnenmarktes

mit diesem Thema.

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12/27/09

BGIA heißt ab dem 1.1.2010 IFA

Das BGIA heißt ab dem 1.1.2010 "Institut für Arbeitsschutz der DGUV" oder in Kurzform "IFA". Hierzu teilt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der DGUV, auf der Website des Instituts mit:

"Die Umbenennung ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen Auftreten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung."

Das Institut ist zukünftig zu erreichen unter:

IFA

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12/23/09

EN 954-1 zwei Jahre verlängert

Der Vertreter der EU-Kommission, Herr Ian Fraser, hat mit E-Mail vom heutigen Tage mitgeteilt, dass im Europäischen Amtsblatt C 321 vom 29.12.2009 eine Ergänzung zur Bekanntmachung der Liste der harmonisierten Normen vom 18.12.2009 veröffentlicht wird. Darin wird bekannt gemacht:

  • EN 1501-1 und EN 1501-2 (Abfallsammelfahrzeuge) erhalten Konformitätsvermutung.
  • Das Ablaufdatum der Konformitätsvermutung der EN 954-1 ist um zwei Jahre verlängert.

Mit der Verlängerung der Konformitätsvermutung der EN 954-1 folgt der Kommissionsvertreter dem Kompromissvorschlag, den die französischen Vertreter im Maschinenausschuss in der Sitzung vom 7./8. Dezember vorgeschlagen hatten. Zu den Folgen siehe auch die News zu diesem Thema vom 8.12.2009.

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12/21/09

MRA EU-Schweiz angepasst

Das Schweizer Wirtschaftsministerium -SECO- und die Europäische Union haben am 21.12.2009 das MRA CH-EG hinsichtlich des Kapitels über Maschinen an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Die Änderung ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie am 29.12.2009 geändert. Im Rahmen dieser Änderung (Section V, Nr. 3) wurde vereinbart, dass der in der EG-Konformitätserklärung anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte" eines Schweizer Herstellers seinen Sitz auch in der Schweiz haben darf. Gleichzeitig wurde auch ein neues Kapitel über Aufzüge aufgenommen, so dass das Schweizer Recht zum Inverkehrbringen von Aufzügen in der EU als gleichwertig anerkannt wird.

MRA-EU-Schweiz vom 21.12.2009

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12/18/09

Harmonisierte Normen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Kurz vor Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/24/EG am 29.12.2009 hat die europäische Kommission die Liste der harmonisierten Normen für die neue Richtlinie im europäischen Amtsblatt C 309/29 vom 18.12.2009 veröffentlicht. Siehe hierzu

Harmonisierte Normen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Damit sind jetzt ein Großteil der Normen zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht, so dass die Anwender von deren Konformitätsvermutung profitieren können.

Für den Bereich der Steuerungen steht als harmonisierte Norm mit "Vermutungswirkung" z. Z. damit nur die EN ISO 13849-1 zur Verfügung. Die in der Liste der alten Maschinenrichtlinie enthaltenen Steuerungsnormen EN 62061 sowie EN 954-1 sind -noch- nicht in der Liste enthalten.

Nicht gelistet ist die EN 60204-1:2006 "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen", die noch in der entsprechenden Bekanntmachung für die Maschinenrichtlinie 98/37/EG aufgeführt war. Allerdings ist diese Norm als harmonisierte Norm zur Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG im europäischen Amtsblatt C 126/22 vom 5.6.2009 veröffentlicht. Damit löst Sie bei Ihrer Anwendung durch den Maschinenhersteller / Anlagenhersteller über Anhang I, Nr. 1.5.1 "Elektrische Energieversorgung" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch im Rahmen der neuen Maschinenrichtlinie die Konformitätsvermutung aus.

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12/08/09

Übergangsfrist EN 954-1 jetzt doch verlängert

Nach dem Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG, abgedruckt im EU-Amtsblatt C 74/4 vom 28.03.2009, läuft die Konformitätsvermutung der EN 954-1 am 28.12.2009 aus.

Im Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, abgedruckt im EU-Amtsblatt C 214/1 vom 8.9.2009, ist die EN 954-1 nicht mehr aufgeführt.

Aus den Normungskreisen gab es allerdings Mitte 2009 Meldungen, dass nach einem Beschluss der EU-Kommission die Ende des Jahres 2009 auslaufende EN 954-1 für weitere drei Jahre die Konformitätsvermutung bekommen soll. Die Europäische Kommission hatte am 18. September 2009 zu diesen Meldungen per Mail Stellung genommen und erklärt, dass das Thema der Fristverlängerung auf der Sitzung des Europäischen Maschinenausschusses am 8. Juli 2009 behandelt wurde. Nachfolgend zu dieser Sitzung habe CEN ein Schreiben an die Kommission gerichtet und hierin angefragt, ob das Datum des Ablaufs der Vermutungswirkung für die EN 954-1 ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden könne. Weiterhin hatte die Europäische Kommission in der Mail erklärt, dass Sie diese Anfrage beantworten wird. Sie würde allerdings wegen der Komplexität der damit verbundenen Zusammenhänge vorher Experten hierzu befragen und auch die Stellungnahme des Europäischen Maschinenausschusses am 7./8. Dezember 2009 einholen.

In der Sitzung des europäischen Maschinenausschusses am 7./8. Dezember 2009 wurde nunmehr eine mögliche Verlängerung der Übergangsfrist der EN 954-1 strittig zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert. Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten sprachen sich dann für eine Verlängerung der Übergangsfrist aus. Offen blieb allerdings der Zeitraum dieser Verlängerung, den die Kommission noch festlegen will. Insofern ist die entsprechende Bekanntmachung der EU-Kommission im europäischen Amtsblatt abzuwarten.

Zu beachten ist, dass es bereits Produktnormen gibt, die auf die EN ISO 13849-1 verweisen und dass weitere Produktnormen z. Z. hierauf umgestellt werden. Für diese Produkte würde die Anwendung der alten Norm EN 954-1 dann keine Konformitätsvermutung mehr auslösen. Zu beachten ist auch, dass die alte Norm EN 954-1 für neue Technologien nicht anwendbar ist. Weiterhin ist zu beachten, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Stand der Technik einzuhalten ist, was auch der Maßstab einer Produktprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde wäre. Der Hersteller muss deshalb selbst prüfen, ob die alte Norm EN 954-1 für sein Produkt den Stand der Technik darstellt oder ob sich dieser in der neuen EN ISO 13849-1 findet. Dies sollte er auch vor dem Hintergrund der Produkthaftungsrichtlinie abwägen, die ja den Stand von Wissenschaft und Technik verlangt.

Achtung:
Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss auf Grund der Situation, dass im Steuerungsbau mehrere Normen nebeneinander Anwendung finden (können) darauf achten, dass er beim Einkauf von Anlagenteilen die vom Lieferanten anzuwendende Norm vorgibt, damit seine Maschine / Anlage einem einheitlichen Steuerungskonzept folgt.

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12/08/09

Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht

Am 25. November 2009 hat die europäische Kommission die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht. Die Richtlinie tritt damit am 15. Dezember 2009 in Kraft.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2009/127/EG nach Artikel 2 der Richtlinie bis zum 15. Juni 2011 in nationales Recht umsetzen. Anzuwenden durch den Inverkehrbringer bzw. Eigenhersteller sind die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften dann ab dem 15. Dezember 2011.

Basis für die Änderungsrichtlinie ist der

  • Beschluss über das sechste Umweltaktionsprogramm der EG

und hier der Unterpunkt:

  • Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt

Aufgenommen werden hierzu in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

  • Umweltschutzanforderungen für Pestizidausbringungsmaschinen im sog. verfügenden Teil
  • eine Definition "wesentliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
  • eine neue Nr. 2.4 "Pestizidausbringungsmaschinen" im Anhang I

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12/08/09

Leitfaden der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie veröffentlicht

Kurz vor Beginn der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat die EU-Kommission wesentliche Teile ihres Leitfadens zur Anwendung der Richtlinie in einer "1st Edition" veröffentlicht unter dem Titel:

Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EG

Der fast 400 Seiten starke Leitfaden, der allerdings zunächst nur in einer englischen Sprachfassung vorliegt, enthält Erläuterungen zu folgenden Teilen der neuen Maschinenrichtlinie:

  • Erwägungsgründe
  • Verfügender Teil
  • Anhang I "Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"
  • Anhang II A "EG-Konformitätserklärung"
  • Anhang II B "Einbauerklärung"

Abzuwarten bleibt jetzt inwieweit der Leitfaden, der ja lediglich eine rechtlich unverbindliche Hilfe für den Anwender der Maschinenrichtlinie darstellt, die gewünschten Klarstellungen für die Praxis bringt. Die Mitgliedstaaten können sich jetzt zu dem von der Kommission und der Redaktionsgruppe erstellten Leitfaden zur neuen Maschinenrichtlinie äußern.

Der Autor weist explizit in seinem Vorwort auf die alleinige rechtliche Verbindlichkeit der Maschinenrichtlinie hin:

"It should be stressed that only the Machinery Directive and the texts implementing its provisions into national law are legally binding."

Vieles wird sich in der Praxis erst bewähren müssen. Einige Interpretationen sind zumindest "gewöhnungsbedürftig" und nicht ohne weiteres mit dem Rechtstext in Einklang zu bringen. Hierüber wird es sicherlich noch Diskussionen geben. Der Leitfaden ist deshalb auch als "offenes, lebendes Dokument" geschrieben, das bei Bedarf geändert und ergänzt werden kann. Er wird auch nur online zur Verfügung gestellt und nicht gedruckt werden.

Die noch fehlenden Anmerkungen für die Anhänge III bis XI sollen in den nächsten Monaten bearbeitet und veröffentlicht werden. Eine dritte Version ist durch die europäische Kommission für Ende 2010 angekündigt.

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10/11/09

Richtlinie einfache Druckbehälter 87/404/EWG kodifiziert

Die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter wurde am 16. September 2009 kodifiziert und trägt jetzt die Nummer 2009/105/EG. Siehe hierzu das europäische Amtsblatt L 264/12 vom 8.10.2009.

Richtlinie über einfache Druckbehälter 2009/105/EG

Die Richtlinie über einfache Druckbehälter ist mit der Verordnung einfache Druckbehälter -6. GPSGV- in der Bundesrepublik in nationales Recht umgesetzt. Änderung in der Verordnung sind nicht notwendig, da im Rahmen einer Kodifizierung lediglich aus der Basisrichtlinie und den inzwischen erfolgten Änderungen eine lesbare Fassung der Richtlinie erstellt wird, die dann eine neue Nummer bekommt. Diese Änderungen sind bereits in der 6. GPSGV berücksichtigt.

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10/11/09

Akkreditierungsstellengesetz in Kraft getreten

Am 07. August 2009 ist das Gesetz vom 31. Juli 2009 über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz) in Kraft getreten. Dieses schafft die Grundlage dafür, dass Deutschland in Umsetzung der einschlägigen europäischer Vorgaben (EG-VO 765/2008) zum 01. Januar 2010 gegenüber der Kommission eine einzige deutsche Akkreditierungsstelle benennen kann.

Das Akkreditierungsstellengesetz sieht insoweit als vorrangige Option vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesressorts eine private Stelle mit der Aufgabe der Akkreditierung beleihen kann. Diese Beleihung soll durch Rechtsverordnung erfolgen. Die entsprechende Beleihungsverordnung wird zur Zeit - unter sehr engen terminlichen Vorgaben - im BMWi erarbeitet.

Gegenwärtig gibt es in Deutschland noch mehrere Akkreditierungstellen. Diese sind beim Bund, den Ländern sowie der Wirtschaft angesiedelt. Bei der Beleihung zeichnet sich nun die Tendenz ab, dass zunächst eine reine Bundestelle beliehen werden soll, in die dann die zur Zeit noch bestehenden Akkreditierungsstellen der Länder und der Wirtschaft integriert werden müssten.

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10/11/09

Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG kodifiziert

Die Richtlinie 89/655/EWG "über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit" -Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie- wurde am 16. September 2009 kodifiziert und trägt jetzt die Nummer 2009/104/EG. Siehe hierzu das europäische Amtsblatt L 260/5 vom 3.10.2009.

Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie 2009/104/EG

Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie ist mit der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- in der Bundesrepublik in nationales Recht umgesetzt. Änderung in der Verordnung sind nicht notwendig, da im Rahmen einer Kodifizierung lediglich aus der Basisrichtlinie und den inzwischen erfolgten Änderungen eine lesbare Fassung der Richtlinie erstellt wird, die dann eine neue Nummer bekommt. Diese Änderungen sind bereits in der BetrSichV berücksichtigt.

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Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch EG-Verordnung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES UND DES RATES vom 18. Juni 2009 wurde u. a. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst.

Die Änderung tritt nach Artikel 3 der EG-Verordnung am 7. August 2009 in Kraft.

Konkret wurde die Maschinenrichtlinie mit Nr. 1.7 des Anhangs der o. a. Verordnung geändert. Die Verordnung enthält dazu folgende Begründung:

"Was die Richtlinie 2006/42/EG betrifft, sollte die Kommission insbesondere die Befugnis erhalten, die Bedingungen für die Aktualisierung der nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile und für die Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen."

Geändert wurde die neue Maschinenrichtlinie in Artikel 8, Artikel 9 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3.

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12/08/09

Paradigmenwechsel für die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgeschlagen

Schon vor dem Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG will die EU-Kommission den Umweltschutz als zusätzliches Schutzziel in die Richtlinie einführen.

Mit Datum vom 5. September 2008 hat die EU-Kommission folgenden Vorschlag zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorgelegt:

Proposal for a
DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL
on machinery for pesticide application, amending Directive 2006/42/EC of
17 May 2006 on machinery

Die deutsche Übersetzung liegt ebenfalls vor:

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Pestizidausbringungsmaschinen zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG
vom 17. Mai 2006

Grund des Änderungsvorschlags ist eine als notwendig erachtete Regelung von Umweltschutzanforderungen an Pestizidausbringungsmaschinen.

Die EU-Kommission will allerdings, weit über das eigentliche Ziel hinausgehen und Umweltschutzanforderungen grundsätzlich für alle Produkte in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verankern. Dazu wird vorgeschlagen das bisherige Schutzziel der Maschinenrichtlinie "Personen, Haustiere und Güter" für alle Maschinen um den "Umweltschutz" zu erweitern. Der Vorschlag birgt aber noch viele Fragen in sich, die im jetzt kommenden Verfahren beantwortet werden müssen.

Lesen Sie hierzu auch die Veröffentlichung

Paradigmenwechsel für die neue Maschinenrichtlinie vorgeschlagen

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Fehler im Amtsblatt bei EN 954-1 Frist

Im Amtsblatt der EU C 215/01 vom 22.8.2008 wurde das aktuelle Normenverzeichis der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie veröffentlicht.

Hierbei wurde die Übergangsfrist für die Anwendung der EN 13849-1 Ausgabe 2006 versehentlich auf den 31.12.2008 "verkürzt". Das bisherige Ablaufdatum der EN 945-1 wurde gar nicht mehr genannt. Dieser Fehler wurde am 20.9.2008 von der europäischen Kommission berichtigt:

Corrigenda EN ISO 13849-1

Allerdings wurde jetzt nur ein "Ablaufdatum" veröffentlicht: 28.12.2009, das damit wohl sowohl für die EN ISO 13849-1 Ausgabe 2006 wie für die EN 945-1 gelten soll. Das Ablaufdatum der EN 954-1 wurde damit (versehentlich?) um einen Monat verlängert. Bis zu diesem Datum lösen damit drei Normen im Steuerungsbau die Konformitätsvermutung aus:

  • EN 954-1
  • EN ISO 13849-1: 2006
  • EN ISO 13849-1: 2008

Am 28.12.2009 laufen dann die Übergangsfrist der EN ISO 13849-1:2006 und die der EN 954-1 aus und nur die Anwendung der EN ISO 13849-1:2008 löst dann noch die Vermutungswirkung aus. Allerdings muss sich der Hersteller schon jetzt überlegen, welche dieser Normen den von der Maschinenrichtlinie 98/37/EG geforderten Stand der Technik wiederspiegeln. Beachten muss er in dem Zusammenhang insbesondere, das die Anforderungen der Maschinenrichtlinie rechtlich verbindlich sind und nicht die Festlegungen in den Normen.

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05/23/08

Maschinenverordnung 9. GPSGV geändert

Am 25. Juni 2008 wurde die

"Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes"

vom 18. Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25, Seite1060 bekannt gemacht. Mit Artikel 1 der Verordnung wird die Maschinenverordnung -9. GPSGV-, die insbesondere die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umsetzt, fristgerecht geändert. Bis zum 29. Juni 2008 hatten die Mitgliedstaaten des EWR hierzu Zeit. Die auf § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gestützte Artikelverordnung übernimmt das europäische Maschinenrecht in nationales Recht.

Sie ändert weiterhin mit ihrem

  • Artikel 2 die Aufzugsverordnung
  • Artikel 3 die Niederspannungsverordnung
  • Artikel 4 die Sportbooteverordnung

Artikel 3 und 4 sind am 26. Juni 2008 in Kraft getreten.

Artikel 1 und 2 treten am 29.12.2009 in Kraft.

Zustimmung des Bundesrates zur Änderung der Maschinenverordnung
Am 23. Mai 2008 hatte der Bundesrat der Änderung zugestimmt, so dass die Verordnung wie geplant im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden konnte.

Entwurf der Maschinenverordnung - BR-Drs. 229/08

Beschluss des Bundesrates zum Entwurf der Maschinenverordnung
BR-Drs. 229/08 (B)

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DIN EN 13849-1 löst DIN EN 954-1 ab

Seit gut einem Jahrzehnt werden sicherheitsbezogene Teile von Maschinensteuerungen nach der Norm DIN EN 954-1 konstruiert und bewertet. Um neue Technologien wie Elektronik und Software stärker zu berücksichtigen, war eine grundlegende Überarbeitung dieser Norm notwendig. Das Ergebnis ist die DIN EN ISO 13849-1, die die DIN EN 954-1 mit einer Übergangsfrist bis zum 30.11.2009 abgelöst hat. Die Anwendung der DIN EN ISO 13849-1 löst die sogenannte Konformitätsvermutung aus.

In der neuen Norm werden bewährte deterministische Merkmale und neue Anforderungen zur Ausfallwahrscheinlichkeit auf praktikable Weise miteinander kombiniert. Diese Methoden zur Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und die Handhabung von Zuverlässigkeitsdaten sind im Maschinenbau jedoch noch relativ unbekannt.

Das BGIA hat zur leichteren Anwendung dieser neuen Norm eine Software entwickelt, die kostenlos in deutscher und englischer Sprachfassung zur Verfügung gestellt wird:

SISTEMA

Weiterhin bietet das BGIA eine Broschüre zur Anwendung der neuen Norm an:

BGIA-Report 2/2008

 

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06/22/08

DIN EN ISO 14121-1 löst DIN EN 1050 ab

Mit der

„Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen“

europäisches Amtsblatt C 160/1 vom 24.6.2008

hat die europäische Kommission die derzeitigen harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bekannt gemacht.

Wichtigste Punkte:

  • Die EN 1050 „Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung“ wurde übergangslos ersetzt durch die EN ISO 14121-1 „Sicherheit von Maschinen — Risikobeurteilung — Teil 1: Leitsätze“.
  • Die EN 294 und EN 811 werden nicht mehr aufgeführt. Diese beiden Normen werden ersetzt durch die EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen“, allerdings ist die neue Norm noch nicht im europäischen Amtsblatt gelistet. Sie löst insofern bei ihrer Anwendung keine Konformitätsvermutung aus, was auch für die beiden o.a. nicht mehr aufgeführten Normen gilt. Allerdings stellt sie den derzeitigen Stand der Technik dar.

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07/09/08

"New-NEW Approach" im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 13. August 2008 wurden drei Rechtsakte zur Änderung des New Approach im europäischen Amtsblatt l L 218 veröffentlicht:

  • Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG
    • Inkrafttreten 23. August 2008
    • Sie gilt ab dem 13. Mai 2009
  • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    • Inkrafttreten 23. August 2008
    • Sie gilt ab dem 1. Januar 2010
  • Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
    • Der Beschluss 93/465/EWG (Modulpapier) wird aufgehoben

Die Texte der drei Rechtsakte finden Sie hier.

Die Verordnung über die Akkreditierung wird allerdings erst am 1. Januar 2010 für die Mitgliedstaaten wirksam. Hier sind in den Mitgliedstaaten nationale Rechtsanpassungen erforderlich.

Am 23. Juni 2008 hatte der europäische Rat unter slowenischem Vorsitz die Vorschläge zur Überarbeitung des New Approach verabschiedet. Sie wurden am 9. Juli 2009 vom europäischen Parlament unterzeichnet.

Mit der Verordnung gegenseitigen Anerkennung von rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat inverkehrgebrachten Produkten soll der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft mit Produkten erreicht werden, die nicht Gegenstand einer Binnenmarktrichtlinie sind. Ein Mitgliedstaat, der das Inverkehrbringen solcher Produkte verhindern will, muss das gegenüber dem betroffenen Unternehmen zukünftig ausführlich darlegen.

Mit der Verordnung "Akkreditierung / Martüberwachung" sollen im Bereich der Produkte einheitliche Mindestanforderungen an Marktaufsichtsbehörden und die EU-weite Angleichung der Kompetenz von Prüfstellen (Akkreditierung) eingeführt werden. Auch werden in der Verordnung die Rahmenbedingungen für die Verwendung der CE-Kennzeichnung festgelegt.

In dem Vorschlag für einen Beschluss zur "Richtliniengestaltung" sind baukastenartig Elemente wie Definitionen, Konformitätswertungsmodule und Verpflichtungen der Wirtschafsakteure aufgeführt, die für die Überarbeitung bestehender sowie neuer europäische Regelungen im Produktbereich herangezogen werden sollen.

Pressemitteilung der EU-Kommission

Am 14. Februar 2007, hatte die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Überarbeitung des New Approach präsentiert. Damit soll ein funktionierendes Erfolgsmodell optimiert werden, dass schon heute Basis für den freien Warenverkehr von Produkten in der EU mit einem jährlichen Handelsvolumen von 1500 Mrd. Euro ist.

Unter deutscher Ratspräsidentschaft wurde die Verordnung in der ersten Jahreshälfte 2007 mit gutem Fortschritt im europäischen Rat verhandelt. Ab dem 1. Juli 2007 hatte Portugal die Verhandlungen danach für den Beschluss weitergeführt. Die zu Beginn 2008 nachfolgende slowenische Präsidentschaft hat die Verhandlungen soweit abgeschlossen, dass sie am 19. Februar 2008 im AStV (Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten) die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten zur Verordnung und zum Beschlusses erhalten haben. Dagegen gestimmt hat lediglich Österreich. Italien und Großbritannien haben sich der Stimme enthalten. Das europäische Parlament (EP) hatte am 19. Februar 2008 den Verordnungen und dem Beschluss zugestimmt. Das einige Zeit "auf der Kippe stehende" GS-Zeichen bleibt vorerst weiter bestehen.

Download des Verordnungsentwurfs "Gegenseitige Anerkennung"

Download des Verordnungsentwurfs "Akkeditierung/Marktüberwachung"

Download des Beschlussentwurfs "Richtliniengestaltung"

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03/16/07

Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der europäische Rat hat die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG am 25. April 2006 verabschiedet. Sie wurde am 17. Mai 2006 ratifiziert und am 9. Juni 2006 im europäischen Amtsblatt (L 157) bekannt gemacht.

Am 16.3.2007 wurde Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG berichtigt. Es wurde berichtigt, dass die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG erst zum 29. Dezember 2009 aufgehoben wird und nicht wie ursprünglich festgelegt zum 9. Juni 2006. Die Berichtigung ist abgedruckt im europäischen Amtsblatt (L 76/35 vom 16.3.2007).

Den Text der neuen Maschinenrichtlinie finden Sie hier:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue Maschinenrichtlinie ist damit am 29. Juni 2006 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umsetzen. Ab dem 29. Dezember 2009 ist sie dann vom Hersteller / Inverkehrbringer anzuwenden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. D.h. bis zum 28. Dezember 2009 gilt die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG für den Hersteller / Inverkehrbringer von Maschinen und Sicherheitsbauteilen unverändert weiter. Mit dem 29. Dezember 2009 ist dann die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Eine Übergangsfrist, in der nach den alten oder neuen Vorschriften nach Wahl des Herstellers parallel inverkehrgebracht werden darf, ist nicht vorgesehen.

Eine Ausnahme gilt für "Tragbare Schussgeräte". Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zu 29. Juni 2011. In dieser Zeit können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten genehmigen, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Beispiele für wichtige Änderungen für den Hersteller / Inverkehrbringer finden Sie hier. Nicht gelungen ist es den Anhang IV für "besonders gefährliche Maschinen" zu streichen. Dieser Wunsch der Bundesregierung war europäisch nicht durchsetzbar.

Fazit:

Die neue Maschinenrichtlinie bringt mehr Änderungen mit sich, als zunächst vermutet. Der Teufel steckt bei vielen jetzt neuen Formulierungen im Detail. Grundsätzlich sollten die meisten Hersteller, die heute die Maschinenrichtlinie richtig anwenden, zwar mit der neuen Richtlinie, wenn sie Ende 2009 in Kraft tritt, keine größeren Schwierigkeiten haben. Es wird aber notwendig sein sich auf einige neue Regelungen (s. o.) einzustellen. Insbesondere sind hier die neuen Regelungen beim Thema "unvollständige Maschinen" zu nennen. Auch werden sich z. B. die Hersteller aus EWR-Drittstaaten einen "Dokumentationsbevollmächtigten" mit Sitz in der Gemeinschaft suchen müssen. Über einen solchen "Dokumentationsbevollmächtigten" müssen zwar auch die anderen Hersteller verfügen, dies sollte aber für den innergemeinschaftlichen Hersteller keine Probleme bereiten.

Wegen der auch heute noch vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen in der EU zu den "Teilmaschinen" oder wie es neu heißen wird den "unvollständigen Maschinen" sollte man zur eigenen Rechtssicherheit unbedingt vor dem Kauf privatrechtliche Regelungen treffen. Dies ist z. B. ab dem 29.12.2009 möglich in Verbindung mit der freiwilligen "Erweiterten Einbauererklärung". Bis dahin sollte die "Erweiterte Herstellererklärung" privatvertraglich vereinbart werden.

Eine umfangreiche Kommentierung zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG findet sich unter

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

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05/01/07

Taschenbuch zur Neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG jetzt auch in englisch

Die neue Maschinenrichtlinie 2006
Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Im Beuth Verlag ist im Septemer 2006 ein Taschenbuch zur Neuen Maschinenrichtlinie erschienen. Die englische Sprachfassung wurde im Mai 2007 veröffentlicht.

Am 29. Dezember 2009 wird die Maschinenrichtlinie 98/37/EG durch eine Neue Richtlinie abgelöst. Damit werden eine Vielzahl bisheriger Regelungen geändert.

Inhalt des Taschenbuchs:

  • Einführung in die Neue Maschinenrichtlinie mit ausführlichen kommentierenden Erläuterungen praxisnah aufbereitet
  • Diverse graphische Darstellungen wichtiger Zusammenhänge
  • Änderungen der Aufzugrichtline, da diese massiv den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie betreffen
  • Text der Neue Maschinenrichtline
  • Interpretationspapier "Maschinenanlagen"

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Literaturseite.

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04/26/06

Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Historie

Der Vorschlag zur Änderung der Maschinenrichtlinie wurde Ende Januar 2001 von der Europäischen Kommission an den EU-Rat geleitet. Er enthält auch einen Vorschlag die Aufzugs-Richtlinie in einigen Punkten zu ändern und damit den vorgesehenen Änderungen der Maschinenrichtlinie anzupassen. Der Vorschlag trägt das Datum "26.01.2001" und die Nr.: "COM (2000) 899 final".

Änderungsvorschlag zur Maschinen-Richtlinie

Im September 2001 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss des EU-Parlaments kritisch zu dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission Stellung genommen. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Vorschlag zu früh kommt und außerdem nicht zu einer Vereinfachung führt. Diese Stellungnahme wurde im November 2001 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses des EU-Parlaments
zum Änderungsvorschlag zur Maschinen-Richtlinie

Am 11. Februar 2003 hat die EU-Kommission einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Maschinen-Richtlinie vorgelegt. Er trägt die Nr. KOM(2003)48 endgültig. Dieser Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahme des europäischen Parlaments. Dabei wurden:

  • 11 Vorschläge vollständig übernommen
  • 6 Vorschläge grundsätzlich übernommen, aber anders formuliert
  • 17 Vorschläge teilweise übernommen

Der Rest der Änderungsvorschläge des Parlaments wurde nicht übernommen.

Änderungsvorschlag der EU-Kommission

Am 24. September 2004 hatte der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat die politische Einigung über die neue Maschinen-Richtlinie erzielt. Mit Datum vom 18. Juli 2005 wurden vom Rat der sog. "Gemeinsame Standpunkte" veröffentlicht.

Den Text des Gemeinsamen Standpunktes finden Sie hier:

Gemeinsamer Standpunkt

Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2005 in zweiter Lesung vom europäischen Parlament mit wenigen Änderungen angenommen. Die vom Parlament beschlossenen Änderungen wurden in der Sitzung am 25. April 2006 im europäischen Rat behandelt und die Richtlinie verabschiedet. Zu den danach ablaufenden Fristen s.u.

Die Änderungsvorschläge des Parlaments betreffen z.B.:

  • Klarstellung der Anwendung auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Klarstellung hinsichtlich einer effektiven Marktaufsicht in den Mitgliedstaaten
  • Abgrenzung der CE-Kennzeichnung zu anderen Zeichen
  • Klarstellung in der Liste der ausgenommenen Niederspannungsgeräte
    • "Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte" an Stelle von "elektrischen Schaltern"
    • Aufnahme von "Elektromotoren"
  • Konkretisierung der Geheimhaltungspflicht
  • Klarstellung hinsichtlich der Standsicherheit von Maschinen in den verschiedenen Lebensphasen
  • Klarstellung hinsichtlich der Prüfpflichten des Auditteams der benannten Stelle im Rahmen der Anwendung des Modules "Qualitätssicherung"

Ratsverhandlungen:

Die schwedische Präsidentschaft hatte am 1. März 2001 mit den Ratsverhandlungen begonnen. Als Erfolg dieser Präsidentschaft muss man deren Vorschlag zur Einbeziehung der unvollständigen Maschinen in die Richtlinie ansehen. Das schwierige Thema war damit in der Hauptsache gelöst, denn die Mitgliedstaaten reagierten auf der Vorschlag positiv. Damit hatte sich die auch von der Bundesrepublik seit Jahren vertretene Auffassung durchgesetzt, dass die Hersteller "unvollständiger Maschinen"

  • Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen müssen,
    z.B. Risikobeurteilung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
  • eine Dokumentation verfügbar haben müssen
    und
  • Angaben zum Einbau machen müssen.

Nach Schweden, Belgien, Spanien, Dänemark und Griechenland, Italien und Irland hatten die Niederlande im Juli 2004 die EU-Präsidentschaft übernommen. Die erste Sitzung der Ratsgruppe zur Verhandlung der neuen Maschinenrichtlinie hatte am 12. Juli 2004 in Brüssel stattgefunden. In den weiteren Verhandlungen war es ihnen gelungen, die unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten anzugleichen. Die europäische Industrie hatte sich allerdings zu diesem Zeitpunkt noch mehrfach deutlich gegen die neue Maschinenrichtlinie ausgesprochen. Aber auch hier erfolgte später ein Einlenken. Unter luxemburgischer Präsidentschaft konnte deshalb im April 2005 vom Rat letzte Hand an die geänderte Maschinenrichtlinie angelegt werden, so dass die Entscheidung danach beim europäischen Parlament lag. Die neue Maschinenrichtlinie wurde im April 2006 unter österreichischer Präsidentschaft verabschiedet.

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03/10/06

Interpretationspapier Maschinenanlagen

Der Anlagenbegriff nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG, demnächst Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, war in den vergangenen Jahren häufig Anlaß für Diskussionen. Bund, Länder, VDMA und Berufsgenossenschaften haben aus diesem Grund ein Interpretationspapier abgestimmt, das als Bekanntmachung des BMWA (heute BMAS) vom 10. März 2006 im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurde. Auch wenn dieses Papier, das die bewährte Interpretation übernimmt, nicht rechtsverbindlich ist, gibt es dem Anwender mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Maschinenanlagen.

Hauptkriterium für die Grenzen einer Maschinenanlage nach dem Interpretationspapier ist der sicherheitstechnische Zusammenhang mehrer Maschinen / unvollständigen Maschinen, die im prozesstechnischen Verbund zusammengeschlossen sind.

Interpretationspapier

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06/01/02

Schweiz quasi "Binnenmarktsmitglied"

Die Schweiz hat im Rahmen der "MRA's" (Mutual Reconition Agreement), wie sie z.B. auch zwischen der EU und den USA, Japan, Neuseeland, Australien, ... verhandelt werden, ein Abkommen über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren für große Bereiche des Binnenmarktes mit der EU abgeschlossen. Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und gilt für:

  • Maschinen
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Spielzeug
  • Medizinprodukte
  • Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
  • Druckgeräte
  • Telekommunikationsendgeräte
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Meßgeräte und Fertigpackungen
  • Kraftfahrzeuge
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Gute Laborpraxis
  • Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
  • Bauprodukte

Danach kann durch eine Stelle des einen Vertragspartners die Konformität eines Produktes mit den Bestimmungen in dem Land des anderen Vertragspartners bestätigt werden. Also ein Notified Body in der Schweiz bestätigt z.B. die Einhaltung der Maschinenrichtlinie für Anhang IV-Maschinen, die in die EU geliefert werden sollen. Oder ein Notified Body in Deutschland bestätigt die Einhaltung der schweizer Vorschriften für Maschinen, die von Deutschland aus in die Schweiz exportiert werden sollen.

Das Abkommen mit der Schweiz hat gegenüber anderen Abkommen mit Drittstaaten die Besonderheit, dass die Schweiz freiwillig die wichtigsten EU-Produkt-Richtlinien (Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte) in das nationale schweizer Recht übertragen hat, so dass für viele der im Abkommen genannte Produktbereiche inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen. Damit wird die Schweiz, soweit es den freien Warenverkehr mit den Produkten betrifft, für die inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen, quasi zu einem "Mitgliedstaat" der EU. Auch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde fristgemäß umgesetzt.

Das Abkommen mit der Schweiz enthält für den Bereich Maschinen eine Besonderheit. Danach werden auch Gebrauchtmaschinen im Bereich des anderen Vertragspartners akzeptiert, wenn die Anforderungen an die ehemals neue Maschine als gleichwertig mit den Bestimmungen des Empfängerlandes anzusehen ist. D.h. obwohl eine Gebrauchtmaschine aus der Schweiz bei der Einfuhr in die EU erstmalig in der EU in Verkehr gebracht würde, müsste sie nicht den Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechen. Damit sind die Grenzen auch für Gebrauchtmaschinen offen. Nationale Einschränkungen ergeben sich für Deutschland jedoch im Rahmen des ab dem 1. Mai 2004 geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

Siehe hierzu auch die Website der EU-Kommission:

Mutual Recognition Agreement (MRA) between the European Union and Switzerland

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12/31/07

Übergangsfrist der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) abgelaufen

§ 27 Abs. 3 BetrSichV enthält eine Übergangsbestimmung für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren (sog. Altanlagen).

Überwachungsbedürftige Anlagen sind bestimmte

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Leitungen unter innerem Druck
  • Aufzugsanlagen
  • Ex-Anlagen
  • Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugbetankungsanlagen und Entleerstellen,

Für solche „Altanlagen“ mussten die in der BetrSichV enthaltenen Betriebsvorschriften (enthalten in Abschnitt 3 der BetrSichV) spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind für solche „Altanlagen“ folgende Betriebsvorschriften:

  • Der Betreiber muss die ermittelten Prüffristen nicht der zuständigen Behörde mitteilen, s. hierzu § 15 Abs. 3 Satz 2 der BetrSichV.
  • Der Betreiber muss die ermittelten Prüffristen nicht durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen lassen, s. hierzu § 15 Abs. 4 der BetrSichV.

Damit sind seit dem 1.1.2008 - bis auf die Übergangsfrist für Mühlen-Bremsfahrstühle - alle Übergangsfristen abgelaufen.

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12/27/06

Neue Niederspannungsrichtlinie: Aus 73/23/EWG wurde 2006/95/EG

Die Niederspannungsrichtlinie wurde am 27.12.2006 in einer konsolidierten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union neu bekanntgemacht. Die konsolidierte Fassung trägt die Nummer 2006/95/EG und ist am 16. Januar 2007 -d. h. ohne Übergangsfrist- in Kraft getreten. Da sich inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht ergeben, wäre eine Übergangsfrist allerdings auch unnötig. Berücksichtigt wurden bei der Konsolidierung die Änderungen durch die sog. CE-Zeichen-Richtlinie 93/68/EWG und die Berichtigung der deutschen Sprachfassung des Artikel 10 Abs. 1 vom 28.10.2006.

Download der neuen Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

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03/24/06

Start der Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronikaltgeräte

Seit dem 24. März 2006 müssen Hersteller und Importeure Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen. Dies regelt das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG), mit dem die Elektroschrottrichtlinie "WEEE" (2002/96/EG) und die Stoffverbotsrichtlinie "RoHS" 2002/96/EG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Hersteller und Importeure müssen sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth, registrieren lassen. Diese koordinieren die Abholung der über kommunale Sammelstellen zurückgegebenen privaten Altgeräte. Ohne eine solche Registrierung dürfen keine Geräte inverkehrgebracht werden. Die Rücknahmeverpflichtung ist bei Geräten für den privat Gebrauch unabhängig vom Baujahr der Geräte. Für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte gilt die Rücknahmeverpflichtung ab dem Inverkehrbringensstichtag 14.8.2005. Diese Rücknahme muss vom Hersteller selbst organisiert werden. In den Mitgliedstaaten der EU gelten gleiche Regelungen

Geräte im Sinne des Gesetzes mit Bezug zur Maschinenrichtlinie sind z.B.:

  • große und kleine Haushaltsgeräte
  • elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme von fest installierten Maschinen

Ausführliche Informationen bekommen Sie hier:

ZVEI

Das Thema wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2007 ausführlich behandelt.

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ATEX Leitfaden überarbeitet

Der europäische Leitfaden für die Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie) wurde vom zuständigen EU-Ausschuss überarbeitet. Download hier:
ATEX-Leitfaden 94/9/EG.

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07/01/03

EX-Schutz neu geregelt

Mit der Explosionsschutzverordnung -11. GPSGV- und der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- wurde das "Explosionsschutzschutzrecht" neu / systematischer geregelt. Es er­streckt sich heute auf den elektrischen wie auf den nichtelektrischen Explosions­schutz. Seit dem 1. Juli 2003 ist das bisherige System endgültig Vergangenheit.

Durch die am 20. Dezember 1996 in Kraft getretene Explosionsschutzverordnung -hiermit wurde die Richtlinie 94/9/EG in nationales Recht umge­setzt- und die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverord­nung (BetrSichV) -hiermit wurde u.a. die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht umgesetzt-
wurde das Rechtssystem des Explosionsschutzes neu gestaltet. Die hier festgelegten Übergangsfristen endeten mit einer Ausnahme am 30. Juni 2003.

 

Die Explosionsschutzverordnung regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen, die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen sowie von hierfür erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen und von sog. Komponenten. Diese unterliegen beim In­verkehrbringen bestimmten Sicherheits- und Kennzeichnungsanforderungen. Der Hersteller hat im Rahmen der Konformitätsbewertung abhängig von dem der Ge­rätekategorie zugeordneten Verfahren ggf. eine benannte Stelle einzuschalten. Seit dem 1. Juli 2003 sind deren Bestimmungen zwingend anzuwenden.

Die Betriebssicherheitsverordnung erfasst u.a. den betrieblichen Explo­sionsschutz. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die -vorrangige- Pflicht zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre in der Gefahrstoffverordnung gere­gelt ist. Weiterhin wurden die Vorschriften der überwachungsbedürftigen Anlagen -hierunter fallen auch Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen- die bisher auf mehrere Verordnungen verteilt waren, in dieser Verordnung konzentriert. Sie stellt Anforderungen an Arbeitsmittel, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Grundsätzlich muss danach ein erstmalig zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel den europäischen Vorgaben für das Inverkehrbringen entsprechen, d.h. für die o.a. Geräte, ... der Explosionsschutzverordnung. Für Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind ggf. zusätzliche Anforderungen an Bau und Ausrüstung zu beachten, das können z.B. Maßnahmen gegen eine elektrostatische Aufladung oder bei Energieausfall sein.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Weiterhin muss der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen, für die Einhaltung von Mindestvorschriften in diesen Zonen sorgen -z.B. Zuordnung der Geräte nach ihrer Kategorie-, sowie ein sog. Explosionsschutzdokument erstellen.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, ... im Sinne der Richtli­nie 94/9/EG enthalten, gelten nach der BetrSichV als überwachungsbedürftige Anlagen. Hierfür gelten besondere Anforderungen an Bau und Ausrüstung und an den Betrieb.

Die EU-Kommission hat für die Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137), die mit der Betriebssicherheitsverordnung in nationales Recht übernommen wurde, einen unverbindlichen Leitfaden aufgestellt, um die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten Richtlinie bei der Festlegung ihrer einzelstaatlichen Politik für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu unterstützen. Dieser Leitfaden behandelt u.a. folgende Themen:

  • Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen,
  • Beurteilung der Explosionsrisiken,
  • Zoneneinteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können,
    sowie
  • Erstellung des Explosionsschutzdokuments durch den Arbeitgeber.

Den Leitfaden finden Sie auf der Unterseite "Dokumente zur Maschinenrichtlinie"

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EU-Marktüberwachungsgruppe ADCO

Zur Verbesserung der Marktüberwachung in Europa hat der europäische Maschinenausschuss im Jahre 2000 eine Arbeitsgruppe mit dem Titel: "Administrative Co-operation" eingerichtet. Kurztitel: ADCO.

ADCO steht für ADministrativ CO-operation.

ADCO setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammen. Die Arbeitsgruppe trifft sich regelmäßig unter dem Vorsitz eines Mitgliedstaates. Sie hat folgende Ziele:

  • Koordination der Marktüberwachung der Mitgliedstaaten für Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinen-Richtlinie fallen
  • Verbesserung des Informationsaustausches u.a. Datenaustausch
  • Behandlung von Auslegungsfragen
  • Lösung spezieller Einzelfälle

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09/06/02

Maschinenlärmschutzverordnung -Umweltschutz-

Am 6. September 2002 ist die neue "Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung" in Kraft getreten. Sie stützt sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gerätesicherheitsgesetz (ab 1. Mai 2005 "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). Mit der Verordnung wird die europäische "Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Maschinen und Geräten" in deutsches Recht umgesetzt.

Die Verordnung erfasst 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die im Anhang der Verordnung aufgelistet sind, wie

  • Baumaschinen, z.B. Betonmischer und Hydraulikhämmer,
  • Bau- und Reinigungsfahrzeuge, z.B. Transportbetonmischer und Kehrmaschinen,
  • Landschafts- und Gartengeräten, z.B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Alle diese Geräte müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angibt, der garantiert nicht überschritten wird. Für die lautesten Geräte- und Maschinenarten wurden zusätzlich Geräuschgrenzwerte festgelegt, die vier Jahre später weiter gesenkt werden. Die Maschinenverordnung (9.GPSGV) bleibt von den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung unberührt, d.h. beide Vorschriften sind nebeneinander zu beachten.

Zusätzlich zur Lärmkennzeichnung muss der Hersteller jedem Gerät bzw. jeder Maschine eine Konformitätserklärung beifügen und für jeden Geräte- bzw. Maschinentyp eine solche Erklärung an die EU-Kommission übermitteln. Weiterhin ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen.

Über die Vorgaben der europäischen Gemeinschaft hinaus enthält die Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten Bereichen, wie etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten einschränken. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen. Ausnahmen sind nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig. In als empfindlich eingestuften Gebieten können die Landesbehörden weitergehende Betriebseinschränkungen festlegen.

Aufgehoben werden mit der Verordnung u.a. die 8. und die 15. Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (8. und 15. BImSchV).

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02/15/06

Lärm-Richtlinie bringt Verschärfungen für den Arbeitgeber

Am 15. Februar 2002 ist die neue Lärm-Richtlinie 2003/10/EG in Kraft getreten. Bis zum Februar 2006 musste diese Arbeitsschutz-Richtlinie eigentlich in nationales Recht übernommen werden. Das BMAS arbeitet intensiv an der Umsetzung, im Rahmen einer Verordnung "Physikalische Agenzien" die in naher Zukunft zu erwarten ist. Diese Verordnung wird auch Regelungen über den Schutz vor gesundheitsschädlichen Vibrationen enthalten.

Zum einen werden mit der Richtlinie 2003/10/EG bisherige Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzregelungen übernommen. Zum anderen werden aber auch Grenzwerte verschärft, ab denen Lärmschutzmassnahmen vom Arbeitgeber durchzuführen sind. Diese Lärmschutzmassnahmen auf das Tragen von Gehörschutz zu reduzieren wäre zu wenig. Arbeitgeber sollten sich schon jetzt auf die neue Situation einstellen und bei der Beschaffung auf lärmarme Maschinen achten.

Den Text dieser Richtlinie haben die Bezieher des Wegweiser Maschinensicherheit mit der 21. Ergänzungslieferung Anfang April 2004 erhalten.

Anmerkung:
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat den Wegweiser Maschinensicherheit inzwischen aufgegeben und kommentiert die Maschinenrichtlinie seither nur online auf der Website "maschinenrichtlinie.de".

Das Thema Lärm wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2007 ausführlich behandelt.

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12/31/05

EN ISO 12100 steht im EU Amtsblatt

Die Normen EN 292 Teil 1 und 2 wurden bereits zum 1.4.2004 von den Normenorganisationen zurückgezogen. Diese Normen waren allerdings weiter im europäischen Amtsblatt gelistet. Deshalb gab es seit diesem Zeitpunkt ein "Vakuum", was zu Unsicherheiten bei den Normenanwendern geführt hatte. Mit Wirkung vom 31.12.2005 sind diese Unsicherheiten jetzt beseitigt. Mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 31.12.2005, die neben der EN ISO 12100 Teil 1 und 2 diverse weitere harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie enthält, wurde der "Bekanntmachungsstau" der harmonisierten Normen aufgelöst.

Die EN ISO 12100 wurde auf den Maschinenbautagen Köln 2005, die vom 21. bis 22. September 2005 im Dorint Kongress Hotel Köln stattfanden, bereits vorgestellt. Weitere Informationen zu den Maschinenbautagen Köln siehe: http://www.maschinenbautage.de

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05/01/04

Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist in Kraft getreten

Am 9. Januar 2004 wurde das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Die bisherigen, z.T. parallel anwendbaren Vorschriften des GSG und des ProdSG wurden damit durch ein einheitliches Gesetz abgelöst.

Das GPSG setzt zugleich die 2001 novellierte EG-Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG, abgedruckt im Wegweiser Maschinensicherheit im Kapitel D20.1.1, in deutsches Recht um. Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure und Händler im Bereich technischer Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte finden damit ein einheitliches Gesetz vor, das die von ihnen einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften festlegt. Die Vorschrift ist auch für Konstruktions- wie Fertigungsabteilungen von Relevanz. Dazu wird das Inverkehrbringen von gebrauchten Produkten jetzt vollständig und straff geregelt und erfährt insbesondere im Bereich der Investitionsgüter quasi einen "Paradigmenwechsel". Der Gebrauchtmaschinenhandel wird sich umstellen müssen.

Ebenso regelt das GPSG die Marktüberwachung durch staatliche Behörden. Deren Eingriffsbefugnisse (z.B. staatliche Untersagungsverfügungen, Rückrufanordnungen oder hoheitliche Warnungen) zeigen eine deutlich wirtschaftssteuernde Tendenz durch diesen Bereich des Verwaltungsrechts. Zugleich wird die für den freien Warenverkehr im EG-Binnenmarkt wichtige CE-Kennzeichnung, aber auch das nationale GS-Zeichen im GPSG geregelt. Daher sind auch Bestimmungen über die sog. Zugelassenen Stellen enthalten.

Die einzelnen GSG-Produktverordnungen sind seit dem 1.5.2004 Verordnungen zum GPSG. Dies wird durch geänderte Bezeichnungen der Verordnungen deutlich gemacht.

Nicht geändert wurden die Bestimmungen über die überwachungsbedürftigen Anlagen.

Mit der 21. Ergänzungslieferung, die Anfang April 2004 ausgeliefert wurde, wurde das neue Gesetz in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen.

Download des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

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05/01/04

Wesentliche Veränderung von Maschinen nach neuem GPSG

Interpretationspapier von BMA und Ländern auch für GPSG aktuell

Das BMA hat im Jahr 2000 ein Interpretationspapier zur Auslegung des GSG-Begriffes "Wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen erarbeitet und mit den Ländern abgestimmt. Da das GPSG, mit dem das GSG 2004 abgelöst wurde, die Regelung in Bezug auf "wesentlich veränderte" Produkte übernimmt, ist es weiterhin aktuell.

Das Papier wurde im Novemberheft 2000 des Bundesarbeitsblattes veröffentlicht. Der Ausschuss technische Arbeitsmittel (AtA), -heute Ausschuss technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)- der das Bundesarbeitsministerium in Fragen der Auslegung des GSG -heute GPSG- berät, hat das Papier in seiner Novembersitzung 2000 mit großer Zustimmung zur Kenntnis genommen. Die bis dahin relativ globale Auslegung des Begriffes wesentliche Veränderung wurde damit in Bezug auf Maschinen konkreter gefaßt. Es wird deutlich gemacht, was unter dem in der bisherigen Interpretation verwendeten Begriff "erheblichen neuen Gefahren" zu verstehen ist.

Siehe hierzu auch unter "Fragen und Antworten" auf dieser Website.

Wie diese Interpretation in der praktischen Anwendung funktioniert und wie das Papier auf den Umbau von Maschinenanlagen umzusetzen ist, war ein wichtiges Thema der Konferenz

http://www.maschinenbautage.deMaschinenbautage Köln 2004

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10/03/02

Nachrüstung von Flurförderzeugen mit Rückhaltesystemen

Mit der "Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV), die seit dem 3. Oktober 2002 in Kraft ist, wurde eine Nachrüstung der mobilen Arbeitsmittel, bei denen ein Gefährdung durch Kippen oder Überrollen besteht, wie z.B. Flurförderzeuge, mit Rückhaltesystemen für den Betreiber zur Pflicht. Diese Nachrüstung musste spätestens bis zum 1. Dezember 2002 abgeschlossen sein.

Flurförderzeughersteller boten bereits seit Beginn 2000 die Nachrüstung von Flurförderzeugen, die nach der Maschinenrichtlinie ausgeliefert wurden, also über eine CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung verfügen, mit Rückhaltesystemen an. Diese Nachrüstung war jedoch nur eine "indirekte" Maßnahme nach der damals geltenden AMBV (jetzt BetrSichV).

Diese Nachrüstung hatte nichts zu tun mit der vom Betreiber durchzuführenden Nachrüstung nach § 7 Abs. 1 BetrSichV, die für alle Flurförderzeuge gilt. Die Hersteller kamen hiermit einer Forderung der Behörden nach. Diese vertreten die (von mir geteilte) Auffassung, dass diese Rückhaltesysteme von der Maschinenrichtlinie gefordert werden. Diese Rechtsauffassung wurde zwar von den Herstellern (offiziell) nicht geteilt, sie hatten sich jedoch in einer freiwilligen Übereinkunft verpflichtet diese Nachrüstaktion durchzuführen und bis Ende 2000 abzuschließen. Im Rahmen einer Schwerpunktaktion der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Jahre 2001 wurde festgestellt, dass die Nachrüstung zum großen Teil erfolgt ist.

Betreiber, deren Flurförderzeug noch nicht über ein Rückhaltesystem verfügt, sollten die Nachrüstung umgehend veranlassen. Flurförderzeuge ohne Rückhaltesysteme verstoßen gegen die Bestimmungen der BetrSichV.

10/03/02

Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräteverordnung

Im Bundesgesetzblatt Teil I wurde am 2. Oktober 2002 die

"Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - BetrSichV -"

verkündet. Sie trat am 3. Oktober 2002 in Kraft.

Wichtigste Teile der Artikelverordnung sind die Betriebssicherheitsverordnung und die Druckgeräteverordnung.

Abweichend vom o.a. Datum des Inkrafttretes trat Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung, der die besonderen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen enthält, erst am 1. Januar 2003 in Kraft.

Mit der Artikelverordnung wurde ein modernes, EG-konformes und anwenderfreundliches Betriebs- und Anlagensicherheitsrecht geschaffen. Die Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die sich bisher in einer Vielzahl von Vorschriften wiederfanden, wurden in einer Verordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, konzentriert.

Da die Beschaffenheitsanforderungen für überwachungsbedürftige Anlagen, heute weitgehend durch das harmonisierte Binnenmarktrecht abgedeckt sind, enthalten die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen jetzt nur noch reine Betriebsvorschriften. Die bisherigen zwei Änderungsrichtlinien zur Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) sowie der Hauptteil der Richtlinie zum betrieblichen Explosionsschutz (99/92/EG) wurden ebenfalls eingearbeitet. Der restliche Teil wurde mit der Gefahrstoffverordnung umgesetzt (s.u). Auf die vom Bund ursprünglich beabsichtigte Aufnahme von Regelungen zu einem Arbeitsschutzmangementsystem wurde nach dem Widerspruch der Länder verzichtet.

Weitere Punkte der Artikelverordnung sind:

  • Umsetzung der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Druckgeräten (97/23/EG) in nationales Recht
  • Änderung der Gefahrstoffverordnung im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 99/92/EG
  • Neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen
  • Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften für:
    • Rohrfernleitungen
    • Getränkeschankanlagen
      und
    • Gashochdruckleitungen.
  • Umsetzung des vom Deutschen Bundestag am 31. Mai 2001 beschlossenen interfraktionellen Antrags
    "Für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz"
    (Bundestags-Drucksache 14/3231 vom 12. April 2000) durch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung.

Mit Artikel 9 der am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung ..." wurde auch die Betriebssicherheitsverordnung geändert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die Änderungen wurden mit der 24. Ergänzungslieferung im März 2005 in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen.

Die für Maschinen wichtigen Teile der Rechtsbereinigungsverordnung (Betriebssicherheitsverordnung und Druckgeräteverordnung) wurden mit der 18. Ergänzungslieferung in den Wegweiser Maschinensicherheit aufgenommen. Die neue Betriebsicherheitsverordnung hat im Wegweiser die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung im Kapitel B und auch C abgelöst. Mit der 19. Ergänzungslieferung wurden auch zum Abschnitt 3 der Verordnung (Überwachungsbedürftige Anlagen) Fragen und Antworten aufgenommen.

Zu der Betriebssicherheitsverordnung ist sind zwei Taschenbücher beim Bundesanzeiger Verlag erhältlich, in denen in Band 1 neben dem Rechtstext und der Begründung insbesondere die Änderungen des neuen Rechts gegenüber dem alten Recht erläutert werden. Band 2 erläutert die Anwendung der Betriebssicherheitsverordnung in der Praxis.

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01/16/03

Betriebssicherheitsausschuss (ABS)

Am 16. Januar 2003 fand in Berlin, im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die konstituierende Sitzung des ABS statt. Der Ausschuss hat nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 21 Mitglieder, die aus den verschiedenen Interessenbereichen kommen. Er soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) heute Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Fragen der betrieblichen Sicherheit beraten.

Vorsitzender ist seit Mai 2007 Herr Hans-Otto Schiler, Audi AG, der das Amt von Herr Günter Sager, VW AG, übernommen hat. Stellvertreter ist Herr Hartmut Karsten, Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Haupaufgabe des ABS ist die Erstellung eines technischen Regelwerks zur BetrSichV. Dieses Regelwerk ist gegenüber den bisherigen Regelwerken nicht mehr arbeitsmittelspezifisch, sondern in der Hauptsache gefährdungsbezogen aufgebaut. Damit kommt es den Vorgaben des ArbSchutzG und auch der BetrSichV nach, nach denen der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und nach dieser Beurteilung erforderlichen Massnahmen ergreifen muss. Auf Grund dieses neuen einheitlichen staatlichen technischen Regelwerkes sind bereits ein Großteil der Unfallverhütungsvorschriften zurückgezogen worden. Im Gegenzug haben die Berufsgenossenschaften die Möglichkeit staatliches Recht zu vollziehen, so dass sie auch auf das neue technische Regelwerk zurückgreifen können.

Der Ausschuss hat folgende Struktur der Unterausschüsse beschloss

  • UA 1 "Allgemeines und Grundlagen"
  • Arbeitsmittel (drei Unterausschüsse)
    • UA 2 "Werkzeuge und Geräte", der sich mit elektrische und thermische Gefährdungen befaßt
    • UA 3 "Maschinen", der sich mit mechanische Gefährdungen befasst
    • UA 4 "Anlagen" der sich u.a. mit den Wechselwirkungen befasst
  • Überwachungsbedürftige Anlagen (drei Unterausschüsse)
    • UA 5 "Brand- und Explosionsschutz"
    • UA 6 "Aufzugsanlagen"
    • UA 7 "Druckgeräteanlagen"

Die Vorsitzenden der Unterausschüsse kommen in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Betriebssicherheitsausschusses. Eine aktuelle Liste der Vorsitzenden des ABS und der Unterausschüsse finden Sie auf der Website der BAuA

Vorsitz des ABS

Die konstituierenden Sitzungen der Unterausschüsse fanden im Zeitraum April/Mai 2003 statt.

Am 30.9./1.10. 2003 hatte der ABS in einem Workshop in Leverkusen erste Arbeitsergebnisse diskutiert. Die Experten aus allen betroffenen Bereichen stimmten das weitere Vorgehen bei der Erstellung des neuen technischen Regelwerkes zur Konkretisierung der BetrSichV ab. Große Zustimmung fand, das Regelwerk nicht mehr wie bisher arbeitsmittel-, sondern gefährdungsbezogen aufzubauen. In einem zweiten Workshop am 9. Juni 2005 in Wolfsburg wurde dies noch einmal bekräftigt. Es wurde dabei auch über das technische Regelwerk der Berufsgenossenschaften diskutiert, dass, da wo es für die Praxis notwendig ist, weiterhin arbeitsmittelbezogene Hilfen enthalten wird. Dazu wird es sich auf das staatliche technische Regelwerk abstützen.

Das Regelwerk der BetrSichV - TRBS- soll folgende Bedingungen erfüllen:

  • durch seine Vermutungswirkung für den Anwender der BetrSichV zu mehr Rechtssicherheit führen,
  • durch die Begrenzung auf nachweislich notwendige Regelungen "schlank sein"
    und
  • Doppelregelungen des alten Regelwerks abbauen.

Die technischen Regel können auf der Website der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Unfallverhütung - BAuA - eingesehen werden:

Technische Regeln zur Betriebssicherheit - TRBS -

 

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