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Änderung der Maschinenrichtlinie: Frankreich versucht Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Maschinen abzuschließen

In zwei kurzen Onlinesitzungen am 24. Mai und am 8. Juni 2022 hat die französische Ratspräsidentschaft einen Kompromissvorschlag zu der neuen EU-Maschinenprodukteverordnung vorgelegt. Frankreich hat angekündigt nunmehr einen Text auszuarbeiten, der der Gruppe der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten für ihre Sitzung am 22. Juni 2022 vorgelegt werden soll. Damit würden die Verhandlungen von der Ebene der Fachbeamten auf eine politische Ebene gehoben werden.

Im Juli wechselt die EU-Ratspräsidentschaft nach Tschechien. Man darf gespannt sein, wie es dann weitergeht.

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Änderung der Maschinenrichtlinie: Inhaltlicher Stand der Verhandlungen

Zu der Sitzung am 8. Juni 2022 hatte der Vorsitz das Dokument Nummer WK 8133/2022 INIT mit einem neuen Kompromissvorschlag zu

  • Art. 5
    Machinery and related products listed in Annex I
  • Artikel 21
    Conformity assessment procedures for machinery and related products
  • Anhang I
    CATEGORIES OF MACHINERY OR RELATED PRODUCTS TO WHICH ONE OF THE PROCEDURES REFERRED TO IN ARTICLE 21 (2) AND (2A) SHALL BE APPLIED

vorgelegt.

Für Produkte die in der Liste in "Part A" des neuen Anhang I aufgelistet sind, ist nach dem aktuellen Vorschlag immer eine Konformitätsbewertung mit Beteiligung einer benannten Stelle durchzuführen. Selbst, wenn für diese Produkte harmonisierte Normen angewandt werden.

Diese Liste in "Part A" soll aktuell nur noch enthalten:

  • Portable cartridge-operated fixing and other impact machinery.
    (Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte)
  • Safety components with fully or partially self-evolving behaviour using machine learning approaches ensuring safety functions.
    (Sicherheitskomponenten mit vollständig oder teilweise sich selbst entwickelndem Verhalten, die unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens Sicherheitsfunktionen gewährleisten.)
  • Machinery embedding Systems with fully or partially self-evolving behaviour using machine learning approaches ensuring safety functions that have not been placed independently on the market, in respect only to those systems.
    (Maschinen die Systeme mit sich vollständig oder teilweise selbst entwickelndem Verhalten enthalten, die unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert auf den Markt bereitgestellt wurden, nur in Bezug auf diese Systeme.)

Dieser Vorschlag wurde zwar von den Mitgliedstaaten als Schritt in die richtige Richtung gesehen, fand aber immer noch keine Mehrheit.

Im Vorspann des Dokument WK 7480/2022 INIT hatte Frankreich bereits in der Sitzung der Ratsarbeitsgruppe Maschinen am 25. Mai 2022 eine Liste von weiteren Änderungsvorschlägen unterbreitet, als "Flash de la Presidence" bezeichnet. Nachfolgend eine Übersetzung aus dem Französischen:

Um der großen Zurückhaltung einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, schlägt dieser Text im Sinne eines Kompromisses Folgendes vor:

  • Alle Maschinen in Anhang IV der Richtlinie 2006/42 in Teil B zu belassen;
  • Überwachung der Datenerhebung durch Erstellung eines harmonisierten Formulars, das innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung per Durchführungsrechtsakt angenommen werden muss;
  • Hinzufügung einer Verpflichtung zur Inhaltsbewertung durch die Kommission innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten;
  • Daran erinnern, dass die Aufnahme einer Maschinenkategorie in Teil A keine unverhältnismäßige Belastung für Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher darstellen darf.
  • Verschiebung des Inkrafttretens auf 36 Monate statt der ursprünglich geplanten 30 Monate.

Die uns vorliegenden Dokumente der Ratsarbeitsgruppe Maschinen finden Sie bei uns im Downloadbereich:

"Neue" EU-Maschinenprodukteverordnung

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Zusätzliche Angaben auf Maschinen nach Norm

In Anhang I 1.7.3. der Maschinenrichtlinie ist u.a. gefordert:

"Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein."

 

Zu diesen zusätzlich ggf. erforderlichen Angaben siehe unsere Kommentierung:

Zusätzliche Angaben nach Norm

Harmonisierte Normen nach anderen Richtlinien

Immer wieder finden sich für Maschinen relevante Normen, die "traditionell" unter anderen EU-Vorschriften als harmonisierte Norm gelistet sind. So sind z.B. die Normen der Reihe EN 60034 "Drehende elektrische Maschine" unter der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU veröffentlicht.

Was bedeutet die Harmonisierung solcher Normen unter einer "falschen" EU-Vorschrift für den Maschinenhersteller?

Siehe hierzu unsere Kommentierung:

Harmonisierte Normen nach anderen Richtlinien

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Einführer nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Die NLF-Richtlinien, wie z.B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU richten sich an alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette eines Produktes. Diese Wirtschaftsakteure sind hier auch genau definiert. Insofern unterscheiden sie sich von der derzeit noch gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL), die nur das erste Bereitstellen im EWR behandelt. Die MRL adressiert zwar in besonderen Fällen "indirekt" auch den "Einführer", trifft aber keine speziellen Regelungen für diese Person, da in diesen Fällen der "Einführer" für die Marktüberwachung in die Herstellerrolle schlüpft. Dies wird sich erst mit der neuen EU-Maschinenprodukteverordnung ändern.

Maschinen fallen aber regelmäßig nicht nur in den Anwendungsbereich der MRL, sondern auch in den Anwendungsbereich anderer EU-Vorschriften. Oft ist das z.B. die EMV-Richtlinie.

Welche konkreten Pflichten der Einführer einer Maschine damit übernimmt, haben wir hier für Sie kommentiert:

Einführer nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU

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Einführer nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020

Anders als die NLF-Richtlinien, zu denen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) -noch- nicht gehört, greift die Marktüberwachungsverordnung in die MRL ein bzw. ergänzt diese. Wie die NLF-Richtlinien stellt sie Anforderungen an alle Wirtschaftsakteure in der Handelskette eines Produktes. Diese Anforderungen sind beim Handel mit Maschinen ggf. zusätzlich zu erfüllen. Insofern werden über den Umweg der Marktüberwachungsverordnung auch die Wirtschaftsakteure in der Handelskette einer Maschine erfasst und damit auch der Einführer von Maschinen.

Welche konkreten Pflichten der Einführer einer Maschine nach der Marktüberwachungsverordnung übernimmt, haben wir hier für Sie kommentiert:

Einführer nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020

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Version SOFTEMA 1.1 ist verfügbar

Auch die Programmierung der Software muss für Sicherheitsfunktionen nach EN ISO 13849-1/-2 bewertet werden. Neben dem Tool SISTEMA für die Hardware bietet das IFA ihnen mittlerweile auch ein kostenloses Tool SOFTEMA für die Software der SSPS an.

Das Thema Software für Sicherheitsfunktionen nach EN ISO 13849-1/-2 erläutern wir Ihnen in unserer Videoreihe auf YouTube.

Die Entwicklung des Software-Assistenten SOFTEMA schreitet voran. Mittlerweile liegt die Software in der Version 1.1 bereit.

Neben der Behebung von Fehlern ist die wichtigste Neuerung, dass die Verwaltung der projektspezifischen Einstellungen (SOFTEMA.ini und SOFTEMA_FB.ini) nun vollständig über SOFTEMA möglich ist.

Erfahren Sie in unserem Workshops zu SOFTEMA direkt vom Programmierer des Tools, Andy Lungfiel, aus erster Hand, wie das Tool bei der Bewertung Ihrer Programmierung helfen kann.

 

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Programm Maschinenbautage Köln 2022 ist fertig

Vom 11. bis 14. Oktober 2022 finden im Maritim Hotel Köln die 19. Maschinenbautage statt. Schauen Sie sich gerne einmal das Programm an und wer Ihnen die verschiedenen Themen in den Konferenzen und Workshops vorstellen wird:

Wir freuen uns Sie auf den Maschinenbautagen in Köln begrüßen zu können.

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Die Broschüre Maschinenbautage Köln 2022 ist fertig

Die Broschüre mit dem Programm der Maschinenbautage Köln liegt jetzt "druckfrisch" vor. Schauen Sie gerne einmal rein:

Broschüre Maschinenbautage Köln 2022

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