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OLG Köln: Fehlerhafte Berechnung wegen mangelhafter Software
Ein Tragwerkplaner hatte für die Berechnung eines Tragwerks „übliche“ Software verwendet, die sich im späteren Verfahren als fehlerhaft erwies. Da der Prüfstatiker wegen der fehlerhaften Berechnung keine Freigabe erteilte, verzögerte der Bau sich erheblich. Die Bauherrin verklagte den Statiker deshalb auf Schadensersatz in Höhe von fast 400.000,- €.
In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln bekam die klagende Bauherrin teilweise Recht. Aus der Urteilsbegründung:
[...] Der hierauf gestützten Wertung des Landgerichts, die Verwendung des Softwareprogramms begründe keinen Fahrlässigkeitsvorwurf, ist grundsätzlich beizupflichten. [...] Durch die Verwendung eines üblichen Berechnungsprogrammes hat der Beklagte die an einen Tragwerksplaner zu stellenden Sorgfaltsanforderungen zunächst eingehalten.
Dies galt aber nur solange, wie die Fehlerhaftigkeit des Programmes für ihn nicht erkennbar war. [...]
[...] Dass er entsprechende Kontrollmaßnahmen unterlassen hat, war fahrlässig. [...]
Das OLG Köln hat damit dem Anwender auch von "üblicher" Software aufgegeben, dass er Ergebnisse einer verwendeten Software ggf. kontrollieren muss. Das gilt analog auch für die Verwendung von Software im Maschinenbereich. Wird z.B. erkennbar, dass eine verwendete Software für die Risikobeurteilung nicht alle Gefährdungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abdeckt, muss der Softwareanwender hierauf reagieren. Ist die Risikobeurteilung auf Grund der lückenhaften Softwarevorgaben fehlerhaft, wird dies dem Anwender dieser Software ggf. als fahrlässiges Verhalten angelastet.
Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage nach einer Haftung des Softwareherstellers.
Siehe hierzu ausführlich:
OLG Köln: Mangelhafte Tragwerkplanung auf Grund mangelhafter Software
Neues zum EU-Warenpaket
Die EU-Kommission hatte Ende Dezember 2017 ein neues Warenpaket vorgelegt. Dieses besteht aus zwei Verordnungsvorschlägen:
- Verordnungsentwurf zur gegenseitigen Anerkennung von Waren
und - Verordnungsentwurf für eine neue Marktüberwachungsverordnung.
Gegenseitigen Anerkennung von Waren
Wesentliche Neuerung des Entwurfs über die gegenseitige Anerkennung von Waren ist, dass Unternehmen das rechtmäßige Inverkehrbringen einer Ware in einem Mitgliedstaat der Union durch eine Selbsterklärung in einem anderen Mitgliedstaat der Union nachweisen können. Auch wird das Netzwerk der Produktinformationsstellen gestärkt und die Kooperation zwischen den nationalen Behörden gefördert. Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe wurden im Mai 2018 abgeschlossen. Seit Sommer laufen die Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten, der EU- Kommission und dem Europäischen Parlament zum Vorschlag (Trilog). Diese Verhandlungen werden, wenn alles gut läuft, noch in 2018 abgeschlossen. Zum Entwurf über die gegenseitige Anerkennung siehe unsere News vom 15. März 2018:
Vorschlag für eine neue EU-Verordnung "Gegenseitige Anerkennung"
Marktüberwachungsverordnung
Zur neuen EU-Marktüberwachungsverordnung siehe unsere News vom 22.12.2017:
VORSCHLAG "EU-Marktüberwachungsverordnung"
Hier gestalten sich die Verhandlungen in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe schwieriger. Ob auch dieses Dossier noch unter dem gegenwärtigen Europäischen Parlament (bis Mai 2019) abgeschlossen werden können, bleibt abzuwarten.
Auf den Maschinenbautagen Köln 2018 hatte Ewout Deurwaarder, EU-Kommission, den EU-Verordnungsentwurf vorgestellt. RegDir Joachim Geiß, Bundesministerium für Wirtschaft, erläuterte anschließend den Stand der europäischen Verhandlungen und machte klar, dass bei dem Verordnungsentwurf kein Stein mehr auf dem anderen bleibt.
Maschinen ohne CE sind wie Kfz ohne Betriebserlaubnis
Ein Kommentar unseres Autors, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann:
Stellen Sie sich vor, Sie bauen sich selbst ein Kfz und nutzen es ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr. Eines Tagens werden Sie von der Polizei angehalten, die die fehlende Zulassung beanstandet. Sie erklären dem Polizisten daraufhin, dass Sie alles sicher gebaut haben und Sie ihm gerne zeigen, dass alles funktioniert. Außerdem fahren Sie mit dem Fahrzeug schon seit Jahren unfallfrei.
Sie zeigen der Polizei dann, dass beim Tritt auf das Bremspedal die Bremslichter leuchten, dass die Blinker funktionieren und dass die Reifen ein ordentliches Profil haben. Auch klingt der Motor nicht zu laut und es sind kaum Abgase mit dem bloßen Auge erkennbar. Daraufhin sagt der Polizist: „Ja, wenn das alles funktioniert, kann ich davon ausgehen, dass auch der Rest funktioniert. Ich wünsche Ihnen eine gute Weiterfahrt“.
Glauben Sie, dass das so ablaufen wird? Nein? Warum sollten Sie dann Aussagen glauben, die diese Situation für Maschinen ohne CE-Kennzeichnung mit Baujahr 1995 und später genau so beschreiben? Lassen Sie sich hiervon nicht verunsichern! Handeln Sie rechtskonform. Handeln Sie nicht fahrlässig!
Zu dem Thema siehe ausführlich:
Manuelle Hebehilfen unter der Maschinenrichtlinie?
In der Praxis kommen Hebehilfen wie z.B. Bordsteinzangen, Steinzangen, Plattenheber, oder Ziegelzangen zum Einsatz. Diese Hebehilfen werden als Hilfsmittel eingesetzt, damit bestimmte Lasten besser ergriffen und manuell gehoben werden können. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang die Frage, ob solche Hebehilfen manuelle Hebezeuge oder ggf. Lastaufnahmemittel im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind. Siehe hierzu die Kommentierung:
CE-Tool "MBT-DAG" mit neuer Version
Mit unserem letzten Newsletter hatten wir Sie auf unser neues CE-Tool hingewiesen. Damit stufen Sie einfach und schnell ihr Produkt ein und ermitteln systematisch die zutreffenden EU-Vorschriften. Sie erstellen mit dem MBT-DAG Ihre eigene "Produkt-Vorschriften-Matrix".
Der MBT DAG -Directive-Application-Guide- liegt jetzt als Version 1.2.2 vor. Er erlaubt nicht nur die Einstufung von Maschinen, sondern auch von vielen anderen Produkten des harmonisierten Bereiches.
Ja-Nein-Fragen führen Sie in der aktuell vorliegenden Version 1.2.2 detailliert durch den Anwendungsbereich folgender EU-Vorschriften:
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
Viele weitere im Maschinen- und Anlagenbau einschlägige EU-Vorschriften sind im Ergebnisblatt zusätzlich aufgeführt und die zugehörigen Tabellen können von Ihnen selbst ausgefüllt werden.
Zum Download der aktuellen Version der Software "MBT-DAG" und zu der Bedienungsanleitung siehe:
Neuer Praxisworkshop EN ISO 13849-1
In 2019 bieten wir einen zusätzlichen Workshop an:
Damit knüpfen wir an den erfolgreichen entsprechenden Workshop auf den Maschinenbautagen Köln 2018 an. Viele Teilnehmer hatten sich für das Thema mehr Zeit gewünscht, als ein eintägiger Workshop bieten kann. Diesem Wunsch kommen wir sehr gerne nach.