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Sicherheitsbauteile oder Bauteile mit Sicherheitsfunktion?
Die Hersteller vom Steuerungsbauteilen für Maschinen stehen häufig vor der Frage: „Sind meine Bauteile Sicherheitsbauteile nach der MRL?“. Eine Frage, die gerne und schnell mit „Nein“ beantwortet wird. Zwar werden für die Bauteile „Sicherheitskennwerte“ angegeben, aber ein Sicherheitsbauteil soll es dann doch lieber nicht sein. Der Kunde, der solche Bauteile für seine Steuerung kauft, erhält damit den „Schwarzen Peter“. Setzt er solche Bauteile in eine sicherheitsgerichtete Steuerung ein, trägt er die Verantwortung dafür, dass die den Bauteilen innewohnenden Eigenschaften die notwendigen Anforderungen an ein Bauteil einer sicherheitsgerichtete Steuerung erfüllen. Nur ist das immer so richtig? Kann er das überhaupt beurteilen? Kennt er das Bauteil so genau? Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängt ist: Kann bei der Entscheidung "Sicherheitsbauteil oder nicht" die Steuerungsnorm EN ISO 13849-1 helfen?
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage in einem Fachartikel nachgegangen:
Sicherheitsbauteile: Maschinenrichtlinie versus EN ISO 13849-1
Kraftgezogene Anhänger im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
Immer wieder heiß und strittig diskutiert:
Fallen kraftgezogene Anhänger in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
In einer derzeit wieder aufflammenden Diskussion werden zwei unterschiedliche Positionen vertreten:
- Kraftgezogene Anhänger sind Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Zugmaschine bildet das notwendige Antriebssystem.
- Kraftgezogene Anhänger sind keine Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie sind nach dieser Auffassung nicht für ein Antriebssystem vorgesehen.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann ist dieser Frage nachgegangen und hat die Situation der kraftgezogenen Anhänger in Bezug auf die Anwendung der Maschinenrichtlinie überprüft. Dabei ist ihm aufgefallen, dass die Frage der Einstufung solcher Anhänger als Maschine letztendlich sekundär ist, weil sie schon aus anderen Gründen klar unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen:
Schnittstelle Maschinenrichtlinie / Betriebssicherheitsverordnung
Der Betriebssicherheitsausschuss hat zwei -überarbeitete- Papiere veröffentlicht, die sich -auch- mit der "Schnittstelle Maschinenrichtlinie / Betriebssicherheitsverordnung" befassen. Die Überarbeitung war schon auf Grund der seit geraumer Zeit geänderten Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- dringend notwendig. Neu ist das Instrument der "Empfehlungen zur Betriebssicherheit - EmpfBS-"
Dies zwei o.a. Papiere sind:
Bestandschutz: Alles kann bleiben wie es ist?
Die o.a. EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ beschäftigt sich mit den Anforderungen aus § 3(7) der BetrSichV, die vom Arbeitgeber eine regelmäßige und nicht nur anlassbezogene Überprüfung seiner Gefährdungsbeurteilung fordert und als Konsequenz hieraus ggf. eine Anpassung seiner Arbeitsmittel an den Stand der Technik. Sie macht deutlich, dass es keinen Bestandschutz gibt, in dem Sinne: Alles kann bleiben wie es ist.
Die EmpfBS 1114, die vorher schon als Bekanntmachung 1114 veröffentlicht war, wurde im einleitenden Textteil wesentlich überarbeitet. Geblieben sind aber die für den Praktiker interessanten diversen Beispiele, was die Behörde unter "Anpassung an den Stand der Technik" versteht.
EmpfBS 1114 „Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“