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Druckgeräte in Maschine und Anlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- enthält im Abschnitt 3 „Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen“. Maschinen und Anlagen selbst sind zwar in der überwiegenden Mehrzahl keine überwachungsbedürftigen Anlagen, sie können aber überwachungsbedürftige Anlagen enthalten. Dies trifft z.B. zu, wenn diese Maschinen und Anlagen sog. „Druckanlagen“ enthalten. Der Begriff "Druckanlagen" wird in Anhang 2, Abschnitt 4 der BetrSichV definiert und es werden detaillierte Vorgaben für die Prüfung dieser Druckanlagen festgelegt.
Nur, liest man sich den Rechtstext durch und versucht zu verstehen, was die Verordnung unter dem Begriff "Druckanlagen" versteht, bleiben viele Fragen offen. Der Rechtstext ist -vorsichtig ausgedrückt- wenig bis gar nicht verständlich. Auch die TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“, die als technische Regel die BetrSichV konkretisieren soll, hilft nicht weiter. Diese ist schon deshalb wenig hilfreich, weil sie noch auf der Vorgängerverordnung basiert und die aktuelle BetrSichV an dieser Stelle hiervon stark abweicht.
Dazu kommt, dass die BetrSichV sich an den Arbeitgeber und nicht an den Maschinenhersteller wendet. D.h. die Identifikation der "Druckanlage" in einer Maschine / Anlage ist Sache des Arbeitgebers. Eine rechtliche Verpflichtung des Herstellers hieran mitzuwirken gibt es nicht, so dass der Arbeitgeber bereits beim Einkauf darauf achten muss, den Hersteller der Maschine / Anlage privatvertraglich einzubinden.
Zumindest die TRBS 2141 wurde jetzt an die aktuelle BetrSichV angepasst und steht kurz vor der Veröffentlichung. Eine Änderung der BetrSichV an dieser Stelle soll aber nachfolgen. Hieran wird z.Z. gearbeitet.
Und immer wieder "Spritzgussformen"
Die Diskussion über die Einstufung von Spritzgussformen in die Maschinenrichtlinie flammt immer wieder auf. Motto einiger "Wunschvorstellungen": Raus aus der Maschinenrichtlinie.
Man kann tunlichst darüber philosophieren, ob dieser Weg vor dem Hintergrund der Vorteile des Binnenmarktes und seines freien Warenverkehrs ökonomisch sinnvoll ist. Der Wirtschaftsakteur nimmt sich schließlich -ohne Not- den freien Markt. Aber diese Diskussion müssen und sollen die Wirtschaftsakteure selbst führen. Diese ist vor dem Hintergrund einzuhaltender Rechtsvorschriften in vielen Fällen auch eher müßig.
Die Frage, die sich in Bezug auf all diese "Wunschvorstellungen" stellt ist: Sind die Argumentationen für ein "Raus aus der Maschinenrichtlinie" stichhaltig, d.h. rechtlich nachvollziehbar?
Es werden u.a. folgende Gründe angeführt, weshalb Spritzgussformen angeblich keine auswechselbaren Ausrüstungen sein sollen:
- Spritzgussformen sind Werkzeuge.
- Spritzgussformen werden nicht vom Bediener angebracht, sondern vom Einrichtungspersonal.
- Spritzgussformen ändern nicht die Funktion der Spritzgussmaschine.
- Spritzgussformen sind unvollständige Maschinen.
- Die Regelung der auswechselbaren Ausrüstung wurde lediglich für Anbauten an Land- oder Baumaschinen in die Maschinenrichtlinie aufgenommen.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann hat aus diesem Grund seine FAQ zu diesem Thema ergänzt und hat dabei die Stichhaltigkeit der o.a. "Behauptungen" überprüft:
Sind Formen von Spritzgussmaschinen "Auswechselbare Ausrüstungen"?
Betriebsanleitung übersetzen durch dafür nicht ausgebildetes Personal
Betriebsanleitungen müssen in der Sprache / den Sprachen des Verwenderlandes abgefasst werden. D.h. liegt eine Betriebsanleitung nicht in der Zielsprache / den Zielsprachen vor, muss diese übersetzt werden.
Häufig werden solche Übersetzungen von vermeintlich "sprachkundigen" Mitarbeitern vorgenommen und z.B. "Englisch" kann ja heute schließlich fast jeder, denken viele.
Ist das so richtig oder benötigen Übersetzer eine bestimmte Qualifikation? Siehe hierzu:
Übersetzung der Betriebsanleitung durch dafür nicht ausgebildetes Personal