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Maschinen ohne CE im betrieblichen Einsatz
Maschinen und Anlagen mit Baujahr 1995 und jünger, die nicht nach den Regularien der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen wurden, d.h. auch keine CE-Kennzeichnung aufweisen, finden sich in vielen Betrieben. Wir hatten bereits darüber berichtet. Ein klarer Verstoß zum einen gegen das Inverkehrbringensrecht und zum anderen gegen das Arbeitsschutzrecht, denn solche Arbeitsmittel dürfen den Beschäftigten nicht als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Diskutiert wird auch heute noch, wie der Betreiber (Arbeitgeber) oder auch der Hersteller diesen Verstoß gegen geltendes Recht "heilen" kann. Die auf der Hand liegende Maßnahme wäre: Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren, Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung. Nur das scheint nicht für alle Beteiligte opportun.
Insofern, werden jetzt Stimmen laut, die argumentieren, das wäre alles rechtlich nicht zulässig. Die Bestimmungen des Artikel 5(1) der Maschinenrichtlinie würden danach angeblich eine verspätete / nachträgliche CE-Kennzeichnung der Maschine / Anlage verbieten. Auch wäre die nachträgliche Anbringung des seinerzeitigen Baujahres nach der Maschinenrichtlinie verboten. Weiterhin wird argumentiert, dass eine spätere Konformitätsbewertung schon aus praktischen Gründen scheitern muss, weil für nichtkonforme Maschinen häufig die dafür notwendigen Unterlagen nicht vorliegen.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann hat aus diesem Grund seine FAQ zu diesem Thema ergänzt und ist dabei den o.a. Behauptungen nachgegangen:
Verspätete (nachträgliche) Konformitätsbewertung
Lesen sie hier, warum die o.a. Argumentationen nicht stichhaltig sind und warum sie, zu Ende gedacht, den Betreiber und den Hersteller sogar in eine Sackgasse führen, die Abschalten und Entsorgen der Maschine / Anlage bedeuten würde.
Nicht vergessen darf man bei der ganzen Diskussion, dass man Wettbewerbsvorteile der "Schwarzen Schafe" gegenüber Herstellern, die sich rechtskonform verhalten, nicht nachträglich auch noch sanktionieren darf. Das wäre erkennbar das falsche Signal und eine Ermutigung für die "Schwarzen Schafe" für ein "weiter so".
Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Der europäische Gesetzgeber verlangt nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) für unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung. Es ergibt sich aus der Einbauerklärung allerdings nicht, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Hersteller der unvollständigen Maschine nicht eingehalten hat. Gerade das sind aber die Angaben, die der Konstrukteur der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingeht, dringend benötigt. Hierbei hilft auch die von der MRL geforderte Montageanleitung nicht weiter, auch wenn der EU-Leitfaden zur MRL hierzu etwas anderes interpretiert. D.h. der Besteller einer unvollständigen Maschine sollte -um allen Schwierigkeiten bei der Konformitätsbewertung seiner vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingeht, aus dem Wege zu gehen- privatvertragliche Regelungen treffen, z.B. im Rahmen einer "Erweiterten Einbauerklärung".
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann hat seinen Beitrag zu dem Thema umfassend überarbeitet:
Richtlinie 2012/19/EU über "Elektroschrott" greift komplett
Mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte vom 4. Juli 2012, EU-Amtsblatt L 197/38 vom 24.7.2012 wurde die sog. Elektroschrott-Richtlinie neu gefasst. Die neue Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 2 Absatz 1b) ab dem 15. August 2018 grundsätzlich, d.h. mit -für den Maschinenbau relevanten- Ausnahmen, für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte:
Artikel 2 "Geltungsbereich"
(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:
a) [...]
b) ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. [...].
Siehe hierzu: