Seiteninhalt
Gerne wollen wir Sie weiterhin mit unseren MBT-Informationen unterstützen
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt neue Regelungen zum Newsletterversand auf. Damit Sie auch weiterhin unsere aktuellen Informationen erhalten können, schicken Sie uns einfach die vorbereitete leere E-Mail indem Sie auf den nachfolgenden Link klicken:
Mail an newsletteranmelden@maschinenbautage.eu mit Betreff InfoOK-SeminarinfoOK
Alternativ können Sie uns auch gerne einen leere Email schicken an:
newsletteranmelden@maschinenbautage.eu
mit dem Betreff:
InfoOK-SeminarinfoOK
Wir freuen uns, wenn Sie uns auch zukünftig Ihr Vertrauen schenken und wir Sie weiterhin mit aktuellen Informationen rund um die Maschinenrichtlinie unterstützen dürfen.
Fahrgeschäfte im EU-Binnenmarktrecht
Fahrgeschäfte, wie Kettenkarussel, Autoskooter, sog. Raupen oder auch Achterbahnen, sind nach Artikel 1 Absatz 2 der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Der EU-Leitfaden zur MRL geht in seinem Artikel 49 davon aus, dass "Konstruktion und Bau" von Fahrgeschäften europäisch nicht harmonisiert sind. Sieht man sich die verschiedenen EU-Binnenmarktbestimmungen an, so stellt man jedoch fest, dass das Bereitstellen auf dem Markt und damit auch "Konstruktion und Bau" von neuen Fahrgeschäften in der EU entgegen dieser Aussage abschließend geregelt ist.
Siehe hierzu die Kommentierung unseres Autors Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann:
NEUES SEMINAR: Zollabwicklung, Exportkontrolle und Tarifierung
Termine müssen eingehalten werden aber die Maschine hängt im Zoll. Was kann man schon im Vorfeld machen, damit das nicht passiert? Oder aber, wie reihe ich meine Maschine / Maschinenteile richtig in den Zolltarif ein um eine ordnungsgemäße Verzollung zu gewährleisten und bei der Zollprüfung gut abzuschneiden / keine nachträglichen Zollabgaben zu zahlen? Welche Güter bedürfen einer BAFA-Exportgenehmigung und wie stelle ich das am besten fest? Was ist mit CE im internationalen Warenverkehr? Was will der Zoll eigentlich von mir haben? Häufig kommt es auf Kleinigkeiten an, damit der Zoll keine Probleme macht.
Haben Sie Ihre Zollverfahren im Griff oder sind Sie eher unsicher ob Sie alles richtig machen?
Nach dem erfolgreichen Zoll-Workshop im Rahmen der Maschinenbautage Köln 2017 haben wir den Referenten, Herrn Dipl.-Finanzwirt (FH) Abdulkerim Kuzucu, von der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu PartG mbB für ein vertiefendes, zweitägiges Seminar am 18./19. September 2018 gewinnen können. Wir würden uns freuen, Sie im Hilton Bonn zu unserem neuen Seminar begrüßen zu können.
Siehe hierzu:
Urteil "Pflegebetten"
Bei elektrisch verstellbaren Pflegebetten waren in 2001 Sicherheitsmängel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erkannt und die zuständigen Landesbehörden (Behörde) darüber informiert worden. Die Behörde hatte daraufhin die gesetzliche Pflegekasse (Klägerin) aufgefordert „den jeweiligen Bestand zu überprüfen und ggf. nachrüsten zu lassen“. Der Bettenhersteller (Beklagter) hatte dazu einen Nachrüstsatz angeboten und auch montiert. Auf den Kosten blieb die Klägerin allerdings "sitzen", zurecht, wie der BGH anerkannte.
Siehe hierzu:
Urteil "Konformitätsvermutung bei lückenhafter Norm"
Ein Unternehmen bringt Schnellwechseleinrichtungen für Anbaugeräte an Baumaschinen (SWE) in der Schweiz in Verkehr. Die Schweizer SUVA eröffnete im Juni 2013 ein sog. „Produktkontrollverfahren“ in Zusammenhang mit zwei tragischen Unfällen. Die SUVA verbot im Laufe des Verfahrens das Inverkehrbringen dieser Einrichtungen wegen Verstoßes gegen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die auch in der Schweiz gilt. In letzter Instanz entschied das Schweizer Bundesgericht, dass das Verbot der SUVA rechtmäßig war mit einer Regelungslücke in der in Rede stehenden harmonisierten Norm.
Siehe hierzu:
Urteil: Unfall mangels vollständiger Einhausung
In einem österreichischen Unternehmen war eine Krautstrunkfräsmaschine verwendet worden, an der Gefahrenstellen durch einen rotierenden Fräskopf und durch die sich bewegende Krautkopfhalterung mangels vollständiger "Einhausung" nicht so gesichert waren, dass ein wirksamer Schutz des Bedinenungspersonals erreicht worden wäre. Es war deshalb bei einer an dieser Fräsmaschine tätigen Arbeitnehmerin zu einem Unfall gekommen. Der Geschäftsführer wurde wegen der mangelhaften Absicherung der Gefahrstelle verurteilt, wogegen er beim Verwaltungsgerichtshof Österreich Beschwerde eingelegt hatte, die aber "als unbegründet abgelehnt wurde".
Siehe hierzu:
Verwaltungsgerichtshof Österreich: Unfall mangels vollständiger Einhausung
Software "Risikobeurteilung" MBT-RAT aktualisiert
Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchführen. Das gilt nicht nur nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sondern wird u.a. auch von diversen anderen Richtlinie gefordert, wie z.B. von der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, der EMV-Richtlinie 2014/30/EU, der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und der für viele Maschinenhersteller ebenfalls wichtigen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.
Die kostenlose Excel basierte Software MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstützt den Hersteller bei seiner Risikobeurteilung. Das am 30. März 2013 erstmals vorgestellte Tool zur Erstellung einer rechtskonformen Risikobeurteilung wurde wegen eines "Bugs", der die Datenübernahme aus älteren Versionen störte, aktualisiert und liegt jetzt in der Version 2.6.0.4 vor.
Hier geht es zum Download des kostenlosen MBT-RAT:
Gefährliche Materialien und Produkte für Maschinen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt in Anhang I, Nr. 1.1.3:
Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb verwendeten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Personen führen.
Welche Stoffe hiermit gemeint sind, findet sich z.B. in der REACH - VO (EG) Nr. 1907/2006.
Siehe hierzu ein Auszug mit Relevanz für Maschinen:
Betriebssicherheitsverordnung: MBT-Broschüre aktualisiert
In 2017 wurde § 18 der BetrSichV mit Artikel 147 des "Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes" geändert. Wir haben diese Änderung in unsere Broschüre zur Betriebssicherheitsverordnung eingearbeitet:
Betriebssicherheitsverordnung: LASI Broschüre "Bußgeldkataloge"
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik -LASI- hat im März 2018 eine Broschüre "Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) LV 62" herausgegeben. Die Einleitung erläutert u.a.:
"[...] nach der umfassenden Novellierung der BetrSichV nun auch für diesen Rechtsbereich eine Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Die Bußgeldkataloge entbinden die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Sie vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 22 BetrSichV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung."
Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)
LV 62
Diese Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung dürften nicht nur für die Aufsichtsbehörden interessant sein.