Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie

Umzustellen ist von der Maschinenrichtlinie 98/37/EG auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Beachten Sie bitte:

  • Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG war nur bis einschließlich 28.12.2009 anwendbar.
  • Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 verpflichtend anzuwenden.
  • Eine Übergangsfrist, in der altes und neues Recht parallel angewendet werden kann gibt es nur für Schussgeräte. Für Schussgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 29.6.2011 in der diese Geräte auch nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Die nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG im europäischen Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Normen lösen nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine Konformitätsvermutung aus. Diese wurden / werden überprüft und ggf. an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Siehe hierzu das CEN-Mandat "M/396 EN" vom 19. Dezember 2006.
  • Nur die nach der Maschinenrichtlinie 2006/4/EG im europäischen Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Normen lösen die Konformitätsvermutung nach der neuen Maschinenrichtlinie aus.

Hinweis:
Die praktische Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war auf den 6. Maschinenbautagen in Köln am 23./24.9.2009 ein wichtiges Thema. Die ersten Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie wird Thema der 7. Maschinenbautage in Köln am 21./24. September 2010 sein.

Folgende Änderungen sind zum Beispiel seit dem 29.12.2009 durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten:

  • Klarstellungen im Anwendungsbereich
    • Klare Einbeziehung der "Teilmaschinen" zukünftig "unvollständigen Maschinen" in die Richtlinienanforderungen
    • Änderung der Maschinendefinition
    • Änderung der Definition für Sicherheitsbauteile plus zusätzliche Beispielliste
    • Aufnahme der Baustellenaufzüge in den Anwendungsbereich
    • Klarstellung der Einbeziehung von Lastaufnahmeeinrichtungen
    • Aufnahme von Schussgeräten in den Anwendungsbereich
    • "Entrümplung" der Ausnahmeliste, z.B.
      • Fahrzeugabgrenzung grundsätzlich über "Europäische Betriebserlaubnis" mit Ausnahme der auf den Fahrzeugen angebrachten Maschinen
      • Grundsätzliche Ausnahmen (mit Ausnahme der darauf angebrachten Maschinen):
        • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft (Flugzeuge, Luftschiffe, ...)
        • Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser (Schiffe)
        • Beförderungsmittel für die Beförderung auf Schienennetzen (Bahnen)
      • Seilbahnenausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie" für "Personenbeförderung"
      • Druckbehälter- und Dampfkesselausnahme nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
      • Medizinprodukteausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
    • Andere Abgrenzung im Bereich der Schnittstelle Fahrzeuganforderungen / Maschinenrichtlinienanforderungen
    • Ausnahmeregelungen für bestimmte "Labormaschinen" im Forschungsbereich
    • Neue Abgrenzung zur Niederspannungs-Richtlinie
    • Ausnahme bestimmter Sicherheitsbauteile, wenn sie vom Originalmaschinenhersteller als Ersatzteile geliefert werden
    • Durch die parallele Änderung der Aufzugsrichtlinie erfolgt eine bessere Abgrenzung beider Richtlinien
  • Zusammenfassung aller Herstellerpflichten in einem Artikel im sog. verfügenden Teil der Richtlinie wie z.B.
    • Einhaltung der Sicherheitsanforderungen
    • Technische Unterlagen verfügbar haben
    • Kompetenzanforderungen an den Hersteller
    • Konformitätsbewertungsverfahren bei funktionsfähigen Maschinen
    • Verfahren bei unvollständigen Maschinen (Teilmaschinen)
    • Lieferung der Betriebsanleitung
    • EG-Konformitätserklärung ausstellen und der Maschine beifügen
    • CE-Kennzeichnung anbringen
  • Behördenmaßnahmen bei falscher oder fehlender CE-Kennzeichnung
  • Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
  • Statt "Gefahrenanalyse" ist zukünftig eine "Risikobeurteilung" durchzuführen
  • Mehr sicherheitstechnische "Freiheiten" im Bereich "Betriebsarten"
    (damit erhält die sog. "Betriebsart 4" Regeln)
  • Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Gefährdungen richten sich nach der Maschinenrichtlinie und nicht nach der Niederspannungsrichtlinie
  • Aus Herstellererklärung wird Einbauerklärung
  • Montageanleitung für "unvollständige Maschinen"
  • Der Hersteller muss einen "Dokumentationsbevollmächtigten" mit Sitz im EWR in der EG-Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung angeben
  • Spezielle technische Unterlagen für "unvollständige Maschinen"
  • Mehrere Änderungen in der Liste der Anhang-IV-Maschinen"
  • Interne Fertigungskontrolle bei "nicht-Anhang-IV-Maschinen"
    (soweit eine Serienfertigung auf Basis eines Baumusters vorliegt)
  • Neues Modul "Umfassende Qualitätssicherung" für Anhang-IV-Maschinen

Die folgende Graphik stellt systematisch dar, welche verschiedenen Themen bei der Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 98/37/EG zu beachten sind.

Übergang alte - neue Maschinenrichtlinie 98/37/EG aud 2006/42/EG
Übergang alte - neue Maschinenrichtlinie

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