Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Überblick

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Ein Überblick über Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Europäische Binnenmarkt-Richtlinien sind über die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das Verständnis für solche Richtlinien, wie z.B. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, fällt dem Techniker/Anwender auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings häufig schwer. Dazu kommt, dass für den europäischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematische Aufbau, Widersprüche und Unklarheiten, beeinträchtigen die Lesbarkeit für "Normalsterbliche" erheblich.

Allerdings führt seit dem 29.12.2009 kein Weg an der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorbei. Die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie ist seit diesem Zeitpunkt Gesetz. Sie hat die Maschinenrichtlinie 98/37/EG abgelöst. Die Maschinenrichtlinie bringt viele Vorteile. Schon deshalb und nicht nur weil es Gesetz ist, ist es wichtig und lohnt es sich auch, sich damit zu befassen. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie einen verständlichen Einstieg in die Systematik der Neuen Maschinenrichtlinie.

Mit der Einführung der "alten" Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zum 1.1.1993 hatte sich die Situation für den Maschinenhersteller nicht, wie vielfach angenommen wird, verschlechtert, sie hat sich im Gegenteil verbessert. Einiges ist gegenüber früher allerdings neu, deshalb muss es aber nicht gleich schlecht sein. Welche Vorteile die Maschinenrichtlinie hat, lesen Sie hier

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwenden, warum?

Eine anschauliche PowerPoint Präsentation zur neuen Maschinenrichtlinie demonstriert Ihnen die Vorteile der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Lassen sie sich überraschen.

Maschinenrichtlinie anwenden - warum?

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Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Auszug-

Richtlinie 2006/42/EG
des europäischen Parlamentes und des Rates

vom 17. Mai 2006
über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Mit der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen wurde eine Kodifizierung der Richtlinie 89/392/EWG vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.
  2. Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.
  3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen, insbesondere in Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen, zu gewährleisten.
  4. Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten der Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die für ihre Anwendung maßgebenden Begriffe so genau wie möglich definiert sein.
  5. Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung, die häufig durch de facto verbindliche technische Spezifikationen und/oder durch freiwillige Normen ergänzt werden, haben nicht notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge, bilden aber wegen ihrer Verschiedenheit ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel. Zudem weichen die einzelstaatlichen Konformitätsnachweissysteme für solche Maschinen stark voneinander ab. Es ist deshalb angebracht, Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung nicht aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen.
  6. Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen unterliegen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden; dieser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte gelten, die ausschließlich für industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind. Es ist erforderlich, Übergangsregelungen vorzusehen, ...

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Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Download-

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Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der "Geltungsbereich" der Maschinenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem "Anwendungsbereich". Der Geltungsbereich umfasst die geographischen Grenzen, in dem die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Dies sind:

  • Die 27 Mitgliedstaaten der EU
  • Drei Mitgliedstaaten der EFTA
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen

Diese Staaten bilden zusammen den EWR.

Dazu kommen zwei Staaten auf Basis besondere Übereinkommen:

  • Schweiz
  • Türkei

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Ziel der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr für Maschinen, Maschinenanlagen, auswechselbare Ausrüstungen, einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) im EWR sicherzustellen. Sie führt dazu harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren ein, die von den "verantwortlichen Personen" zu erfüllen sind.

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Fristen

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29. Juni 2006 -für die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten.

Die neue Maschinenrichtlinie musste bis spätestens zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Anzuwenden ist die neue Maschinenrichtlinie über die nationale Maschinenverordnung (9. GPSGV) vom Hersteller seit dem 29. Dezember 2009. Bis dahin galt die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. die 9. GPSGV in der "alten" Fassung.

Achtung::
Eine echte „Übergangsfrist“, in der die alte und die neue Maschinenrichtlinie nach Wahl des Herstellers parallel anwendbar sind, war nicht vorgesehen!

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Aufbau der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Aufbau der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Aufbau der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann grundsätzlich in drei Hauptabschnitte unterteilt werden:

  • Erwägungsgründe

    Erwägungsgründe sind kein Rechtstext wie der dahinterstehende verfügende Teil und die im verfügenden Teil in Bezug genommenen Anhänge. Hier erläutert der Gesetzgeber quasi im "Prosatext", was er mit der Richtlinie bezweckt. 

  • Verfügender Teil

    Der verfügende Teil -Artikel 1 bis 29- enthält die rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen im europäischen Binnenmarkt

    • Anwendungsbereich
    • Definitionen
    • Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
    • Kennzeichnungsregeln
    • Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen
    • Konformitätsbewertungsverfahren
    • Anwendungstermine
    • Umsetzungsfristen
      sowie
    • das Verhältnis der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  • Anhänge

    Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat 12 Anhänge (Nr. I bis XII). Auf diese Anhänge wird im verfügenden Teil der neuen Maschinenrichtlinie Bezug genommen. Sie sind damit rechtlich verbindlich wie der verfügende Teil der neuen Maschinenrichtlinie

    • Anhang I
      Anhang I beschreibt die verbindlichen "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" und die "grundlegenden Gesundheitsschutzanforderungen" an die Beschaffenheit aller von der neuen Maschinenrichtlinie erfaßten Produkte (z.B. Integration der Sicherheit, Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefahren). Weiterhin sind Bestimmungen zum Inhalt der Risikobeurteilung sowie zur Abfassung der Betriebsanleitung und der Kennzeichnung (Typenschild) enthalten. Der Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie ist in sechs Abschitte eingeteilt.
      • Allgemeine Grundsätze
      • Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen
        • Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
        • Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen
        • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften
      • Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen
      • Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen
      • Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind
      • Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen
    • Anhang II
      • Anhang II 1 A regelt den Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen, d.h. für Maschinen im engeren Sinne, d.h. auch für Maschinenanlagen sowie für auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen. Die EG-Konformitätserklärung ist diesen Produkten vom Hersteller beim Inverkehrbringen beizufügen.
      • Anhang II 1 B regelt den Inhalt der Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine oder kurz der "Einbauerklärung". Diese ist der unvollständigen Maschine vom Hersteller beim Inverkehrbringen beizufügen.
      • Anhang II 2 legt die Aufbewahrungsfrist für die EG-Konformitätserklärung und die Einbauerklärung fest.
    • Anhang III

      Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Gestaltung und die Anbringung des CE-Kennzeichens / CE-Zeichens.

    • Anhang IV

      Für bestimmte Maschinen, mit einem besonderen Gefahrenpotential -Anhang-IV-Maschinen- schreibt die neue Maschinenrichtlinie unter bestimmten Bedingungen ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren (Baumusterprüfung oder QS-System) vor. Diese Produkte sind in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet.

    • Anhang V

      Anhang V enthält eine Beispielliste von Sicherheitsbauteilen. Bei den hier genanten Sicherheitsbauteilen steht fest, dass es sich Sicherheitsbauteile im Sinne der Definition in Artikel 2c der neuen Maschinenrichtlinie handelt. Damit ist allerdings icht ausgeschlossen, dass auch andere Bauteile, die der Definition nach Artikel 2 c entsprechen, Sicherheitsbauteile im Sinne der neuen Maschinenrichtlinie sind.

    • Anhang VI

      In Anhang VI ist der Inhalt und die Sprache der Montageanleitung festgelegt. Diese muss der Hersteller einer unvollständigen Maschine beim Inverkehrbringen beifügen. 

    • Anhang VII
      enthält Angaben
      • welche technischen Unterlagen der Hersteller für Maschinen auf begründetes Verlangen für die Behörde verfügbar halten muss.
      • welche speziellen technischen Unterlagen der Hersteller für unvollständige Maschinen zusammenstellen und auf begründetes Verlangen für die Behörde verfügbar halten muss.
      • in den Teilen A und B zu der Sprachfassung, der Aufbewahrungsfrist, der verantwortlichen Person und den Rechtsfolgen, wenn diese Dokumentation für die Behörde nicht verfügbar ist.

    • Anhang VIII

      Anhang VIII regelt die Konformitätsbewertung "normaler" Maschinen, d.h. Maschinen, die nicht in der Anhang IV Liste stehen.

      Dieses Verfahren kann für Anhang-IV-Maschinen angewendet werden, wenn die Maschine vollständig nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, die alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie abdecken.

    • Anhang IX

      Anhang IX beschreibt das Verfahren der Baumusterprüfung, die ggf. bei Anhang-IV-Maschinen von einer benannten Stelle durchzuführende ist:  Antrag, Unterlagen und Verfahren. Die Baumusterprüfung ist eine von zwei Möglichkeiten für Anhang-IV-Maschinen wenn harmonisierten Normen nicht insgesamt angewendet werden (können).

    • Anhang X

      Anhang X beschreibt das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung als eins der zwei möglichen Verfahren für die Konformitätsbewertung von Anhang-IV-Maschinen, die nicht insgesamt nach harmonisierten Normen gebaut werden (können).

    • Anhang XI

      Anhang XI legt die Anforderungen fest, die benannten Stellen / Notified Bodies erfüllen müssen, z.B. hinsichtlich Unabhängigkeit oder Kompetenz, um von den Mitgliedstaaten benannt werden zu können.

    • Anhang XII

      Anhang XII enthält die sog. "Entsprechungstabelle", d.h. er gibt Auskunft darüber, welche Festlegung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG welcher Festlegung der aufgehobenen Maschinenrichtlinien 98/37/EG entspricht. Nach Artikel 25 gelten nämlich Verweisungen auf die Alte Maschinenrichtlinie (98/37/EG) als Verweisungen auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

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Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstreckt sich auf:

  • Maschinen,
  • Maschinenanlagen,
  • auswechselbare Ausrüstungen
  • einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen
  • Lastaufnahmemittel.
  • Ketten, Seile, Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
    und
  • unvollständige Maschinen.

Der Anwendungsbereich geht über das, was im üblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird weit hinaus.

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Ausnahmen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Nicht alle Produkte, die von dem weiten Maschinenbegriff der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich erfasst werden, sollen hier auch geregelt werden. Deshalb kennt die Maschinenrichtlinie diverse Ausnahmen, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind.

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Spezielle Richtlinien

Soweit spezielle Richtlinien von einer Maschine ausgehende Gefährdungen besser regeln als die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sollen diese ganz oder teilweise neben oder anstelle der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen.

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Verantwortliche Personen

Nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist grundsätzlich immer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für das Inverkehrbringen einer Maschine / unvollständigen Maschine verantwortlich. Kann der Hersteller nicht zur Rechenschaft gezogen werden (z.B. Sitz im außereuropäischen Ausland) gehen die Verpflichtungen des Herstellers ggf. an denjenigen über, der die Maschine oder die unvollständige Maschine in der Gemeinschaft inverkehrgebracht hat (Importeur). Letztendlich wird aber in der Bundesrepublik über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die gesamte Handelskette in die "Verantwortungskette" einbezogen.

Eine Besonderheit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die Gleichsetzung des Verwenders einer Maschine mit dem Hersteller, wenn dieser sich eine Maschine / Maschinenanlage zum Eigengebrauch herstellt (Eigenhersteller).

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Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden zusammengefasst.

  • Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
  • Verfügbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
  • Erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen.
  • Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
  • EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.
  • CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Der Maschinenhersteller hat nach Artikel 5 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I zu erfüllen. Dazu gehören:

  • Risikobeurteilung
  • Integration der Sicherheit
  • Kennzeichnung
  • Betriebsanleitung
  • ...

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Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Maschinenhersteller muss nach den Allgemeinen Grundsätzen des Anhang I Nr. 1 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Risikobeurteilung durchführen um alle für seiner Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Risikobeurteilung ist eine zentrale Herstellerpflicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die auf den Herstelleranforderungen des Artikel 5 der Maschinenrichtlinie basiert.

Der Hersteller muss die Maschine unter Berücksichtigung seiner Risikobeurteilung konstruieren und bauen. Die Risikobeurteilung muss dabei auch die vernünftigerweise zu berücksichtigende Fehlanwendung berücksichtigen und sich auf alle Lebensphasen der Maschine erstrecken.

Weiterhin schreibt die Maschinenrichtlinie die Systematik vor, mit der der Hersteller bei seiner Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie vorgehen muss. Siehe hierzu:

Fünf Schritte zur Risikobeurteilung

Der kostenlose MBT-RAT, der die Risikobeurteilung auf Basis einer automatisierten Exceltabelle ermöglicht, bildet diese Vorgehensweise ab. Die Software Excel hat den Vorteil, dass sie in der Regel in den Unternehmen zur Verfügung steht, die Mitarbeiter den Umgang mit Excel gewohnt sind und dass sie mit dem MBT-RAT übersichtliche Ergebnisse liefert.

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Technische Dokumentation nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Maschinenhersteller hat für alle Maschinen nach Artikel 5 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Technische Dokumentation, d. h, technische Unterlagen nach Anhang VII A zusammenzustellen. Diese Technische Dokumentation, auch schon mal Interne Technische Dokumentation genannt, enthält z. B. die Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden. Sie enthält auch die Unterlagen zur Risikobeurteilung.

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Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die grundlegenden Vorgaben zur Betriebsanleitung, die für alle Maschinen gelten, finden sich im Wesentlichen in Anhang I Nr. 1.7.4 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für bestimmte Maschinen müssen ggf. die speziellen Vorgaben aus den anderen Abschnitten des Anhang I zusätzlich beachtet werden.

Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Mangel beim Inverkehrbringen.

Für die Sprachenfrage (Übersetzung in der / den Sprache(n) des Verwenderlandes gelten die rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie.

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Konformitätsbewertung / Konformitätsbewertungsverfahren

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/24/EG kennt unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren. Sie gehen von dem "Normalfall", der Beurteilung der Konformität durch den Hersteller auf Grundlage der allgemeinen Anforderungen der Maschinenrichtlinie, bis hin zur EG-Baumusterprüfung oder auch der Qualitätssicherung. Bei allen Maschinen muss auf jeden Fall zunächst geprüft, ob sie in Anhang IV der Maschinenrichtlinie genannt sind. Weiterhin kommt es darauf an, ob der Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, die alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Maschine abdecken, oder nicht.

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Konformitätsnachweise Maschinenrichtlinie 2006/24/EG

Als Konformitätsnachweise für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie fallen, sieht die Richtlinie die EG-Konformitätserklärung vor. Zusätzlich ist auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung / das CE-Zeichen erforderlich. Die CE-Kennzeichnung / das CE-Zeichen ist nach der neuen Maschinenrichtlinie auch auf Sicherheitsbauteilen anzubringen.

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EG-Konformitätserklärung

Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang II 1 A der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für vollständige Maschinen /Maschinenanlagen die EG-Konformität seiner Produkte erklären.

Die Maschinenrichtlinie verlangt für die EG-Konformitätserklärung keine bestimmte Form. Sie schreibt lediglich den Inhalt der EG-Konformitätserklärung vor.

Das Original der EG-Konformitätserklärung muss nach Anhang II Nr. 2 der Maschinenrichtlinie für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der Maschine im Rahmen der Technischen Dokumentation aufbewahrt werden, die auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden muss.

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CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen

Mit dem CE-Zeichen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zeigt der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde an, dass seine Maschine den einschlägigen EG-Richtlinien entspricht, die eine CE-Kennzeichnung verlangen. Das CE-Zeichen ist kein Qualitätszeichen. Die CE-Kennzeichnung ist auf -fast- allen Produkten anzubringen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Auch Sicherheitsbauteile erhalten nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine CE-Kennzeichnung.

Keine CE-Kennzeichnung erhalten lediglich unvollständige Maschinen. Dies ist nach Artikel 16 Abs. 3 der neuen Maschinenrichtlinie nicht zulässig. Deutlicher als die neue Maschinenrichtlinie macht dies die geänderte deutsche Maschinenverordnung -9. GPSGV-, die in ihrem § 6 Abs. 3 formuliert:

"Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig."

Siehe hierzu auch:
FAQ "CE-Kennzeichnung von unvollständigen Maschinen"

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Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen

Für unvollständige Maschinen wird in Art. 5 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt, dass diese bestimmten Richtlinienanforderungen und zwar nicht nur formaler Art genügen müssen. Artikel 5 Abs. 2 verweist dazu auf Artikel 13. Hier wird auf bestimmte einzuhaltende formale Anforderungen mit weiteren Querverweisen auf bestimmte Anhänge verwiesen.

Achtung: Unvollständige Maschinen erhalten keine CE-Kennzeichnung (s. CE-Kennzeichnung)

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Spezielle Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

Der Maschinenhersteller muss für unvollständige Maschinen nach Artikel 13 der Neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Spezielle Technische Unterlagen zusammenstellen. Anhand dieser Speziellen Technischen Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Sie sind nach Wahl des Herstellers in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abzufassen. Der Inhalt der speziellen technischen Unterlagen ergibt sich aus Anhang VII B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die Speziellen Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der unvollständigen Maschine aufbewahrt werden und auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

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Montageanleitung für unvollständige Maschinen

Nach Anhang VI der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in einer Montageanleitung für die unvollständige Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von dessen Bevollmächtigten akzeptiert wird.

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Verfahren für unvollständige Maschinen

Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der die Überschrift "Verfahren für unvollständige Maschinen" trägt, verlangt vom Hersteller die Einhaltung eines Verfahrens. Es wird nicht die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens verlangt.

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Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Die Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält im Gegensatz zur alten "Herstellererklärung" auch sicherheitstechnische Angaben. Der Hersteller muss nämlich u. a. angeben, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Das reicht aber in der Praxis nicht für den Käufer. Dieser sollte die Lieferung einer Erweiterten Einbauerklärung vertraglich vereinbaren.

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