Geltungsbereich

Die Grundlage der Maschinenrichtlinie findet sich im "Vertrag über die europäische Union (AEU-Vertrag)". Dieser findet Anwendung bei den Unterzeicherstaaten, die mit Ihren Landesgrenzen den geographischen Rahmen der EU bilden.

Der "Geltungsbereich" der Maschinenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem "Anwendungsbereich". Der Geltungsbereich umfasst die geographischen Grenzen, in dem die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Zum einen sind dies die Mitgliedstaaten der EU und zum anderen die Staaten, die mit der EU entsprechende Abkommen geschlossen haben. Basis dieser Abkommen ist Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV)

Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen."

Quelle: europa.eu

Zur EU gehören folgende 27 Staaten:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
    • incl.Guadeloupe, Martinique, Reunion und Französisch-Guayana
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
    • incl. Azoren und Madeira
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
    • incl. Kanarische Inseln
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Zypern

Zusammen mit drei Mitgliedstaaten der EFTA

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

bilden die EU-Staaten den EWR.

Die o.a. drei EFTA-Staaten sind vertraglich den EU-Staaten gleichgestellt:

EEA-Agreement

Dazu kommen zwei Staaten auf Basis besondere Übereinkommen:

Die Maschinenrichtlinie richtet sich an den einzelnen Mitgliedstaat und muss von diesem 1:1 in das jeweilige nationale Recht übernommen werden. Änderungen an den europäischen Vorgaben sind nicht zulässig und würden von der EU-Kommission als Handelshemmnis beanstandet.

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Maschinenrichtlinie außerhalb des EWR

Die Maschinenrichtlinie gilt nur innerhalb des EWR. In Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) gilt die Maschinenrichtlinie grundsätzlich nicht. Allerdings haben sich bestimmte Staaten über Abkommen mit der EU verpflichtet, ebenfalls die Maschinenrichtlinie anzuwenden. Siehe

Maschinen, die der Maschinenrichtlinie entsprechen, werden auch in einigen Drittstaaten akzeptiert. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.

Eine Sonderrolle nehmen hier die Beitrittskandidaten ein.

Handel mit Drittstaaten

Soweit Kunden aus Drittstaaten Maschinen mit "CE" bestellen, sollte deshalb auf jeden Fall zunächst geprüft werden, ob dies auch von den dortigen Behörden akzeptiert wird. Grundsätzlich ist es Sache des Importeures, die Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten. Es ist deshalb auch möglich, dass der Kunde die "CE-Maschine" im EWR übernimmt und selbst in das Zielland einführt. In diesem Fall findet das erste Inverkehrbringen der "CE-Maschine" rechtmäßig innerhalb des EWR statt. Es ist dann Sache des Kunden, der damit zum Importeur für das Zielland wird, zu prüfen, ob die Behörden des Staates, in den die Maschine exportiert wird, "CE" akzeptieren.

Siehe hierzu auch die Informationen der EU-Kommission:

Internationale Angelegenheiten
Erleichterung des Handels mit Drittländern

Interessant für den Handel mit China ist die Website der EU-Kommission:

Europe-China Standardisation Information Platform

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EU-Erweiterung

Die Rechtsgrundlage für einen Beitritt europäischer Staaten in die EU ist Artikel 49 des Vertrages über die Europäische Union. Grundsätzlich kann jedes europäischen Land die Mitgliedschaft beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass es die demokratischen Werte der EU achtet.

Zu dem Verfahren siehe ausführlich:

EU-Erweiterung

Beitrittskandidaten sind:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Georgien
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien
  • Türkei
  • Ukraine

Dazu kommt Kosovo als potentielles Bewerberland.

Island hatte seine Kandidatur im April 2015 zurückgezogen und ist damit kein Beitrittskandidat mehr. Island hat aber die Absicht, weiter mit der EU zusammen zu arbeiten.

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MRA - Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Die EU hat mit verschiedenen Drittstaaten Übereinkommen geschlossen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen:

Mutual Recognition Agreements (MRA)

In diesen Übereinkommen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vertragspartner Ergebnisse von Konformitätsbewertungen des jeweils anderen Staates akzeptieren, die von den dortigen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden. D.h., eine Konformitätsbewertungsstelle eines solchen Drittstaates kann eine Konformitätsbewertung für ein bestimmtes Produkt nach den EU-Anforderungen durchführen und diese Bewertung wird in der EU anerkannt.

MRA-Staaten sind:

  • Australien
  • Kanada
  • Israel
  • Japan
  • Neuseeland
  • Schweiz
  • USA

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Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten

Die EU hat mit diversen Drittstaaten Handelsabkommen abgeschlossen bzw. ist dabei solche Abkommen abzuschließen. Siehe hierzu eine Übersicht auf der EU-Website:

Trade Policy: EU and WTO - Countries an regions

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Maschinenrichtlinie gilt in der Schweiz

Der Schweizer Bundesrat hat am 2. April 2008 die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung) verabschiedet, die die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in das Schweizer Recht übernimmt. Das neue Recht ist am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten:

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen
Maschinenverordnung - MaschV

Hinweis:
Die Schweiz hat für die Sprache der Betriebsanleitung und auch anderer Anleitungen festgelegt:

"Verordnung über die Produktsicherheit (PrSV)
vom 19. Mai 2010 (Stand 1.1.2022)
Art. 8 Sprache der Anleitungen
1 Die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie die Informationsbroschüren müssen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

2 Die in den genannten Anleitungen enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform müssen in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein. Anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

3 Werden die Installation und die Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, so kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal versteht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erteilen.
"

Die Anforderungen der bis einschließlich 28.12.2009 geltenden europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der vorangehenden Richtlinie 89/392/EWG wurden in der Schweiz 1995 in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) umgesetzt und laufend an die Entwicklungen in der EG angepasst. Später wurde diese unter dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen, sog. "MRA's" (Mutual Reconition Agreement), von der EG als gleichwertig anerkannt.

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Achtung:

Das Abkommen über die "MRA's" wird nach Inkrafttreten der kommenden neuen EU-Maschinenverordnung für den Handel mit Maschinen keine Gültigkeit mehr haben. Nach derzeitigen Stand (September 2022) wird es wohl zunächst auch kein neues Abkommen geben, da die Schweiz im Mai 2021 die Verhandlungen mit der EU über ein institutionelles Rahmenabkommen abgebrochen hat. Solange ein solches Rahmenabkommen nicht zustande kommt, will aber die EU bestehende Abkommen nicht aktualisieren.
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Das Abkommen zwischen der EG und der Schweiz (MRA CH-EG) über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren gilt für

  • Maschinen
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Spielzeug
  • Medizinprodukte
  • Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
  • Druckgeräte
  • Telekommunikationsendgeräte
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
  • Baugeräte und Baumaschinen
  • Meßgeräte und Fertigpackungen
  • Kraftfahrzeuge
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Gute Laborpraxis
  • Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
  • Bauprodukte

Danach kann durch eine Stelle des einen Vertragspartners die Konformität eines Produktes mit den Bestimmungen in dem Land des anderen Vertragspartners bestätigt werden. Also ein Notified Body in der Schweiz bestätigt z.B. die Einhaltung der Maschinenrichtlinie für Anhang IV-Maschinen, die in die EU geliefert werden sollen. Oder ein Notified Body in Deutschland bestätigt die Einhaltung der schweizer Vorschriften für Maschinen, die von Deutschland aus in die Schweiz exportiert werden sollen.

Das Abkommen mit der Schweiz hat gegenüber anderen Abkommen mit Drittstaaten die Besonderheit, dass die Schweiz freiwillig die wichtigsten EU-Produkt-Richtlinien (Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte) in das nationale schweizer Recht übertragen hat, so dass für viele der im Abkommen genannte Produktbereiche inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen. Damit wird die Schweiz, soweit es den freien Warenverkehr mit den Produkten betrifft, für die inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bestehen, quasi zu einem "Mitgliedstaat" der EU. Auch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde fristgemäß (s.o.) umgesetzt.

Das Abkommen mit der Schweiz enthält für den Bereich Maschinen eine Besonderheit. Danach werden auch Gebrauchtmaschinen im Bereich des anderen Vertragspartners akzeptiert, wenn die Anforderungen an die ehemals neue Maschine als gleichwertig mit den Bestimmungen des Empfängerlandes anzusehen ist. D. h. obwohl eine Gebrauchtmaschine aus der Schweiz bei der Einfuhr in die EU erstmalig in der EU in Verkehr gebracht würde, müsste sie nicht den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechen. Damit sind die Grenzen auch für Gebrauchtmaschinen offen. Nationale Einschränkungen ergeben sich für Deutschland jedoch im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes und hier insbesondere aus § 3 Abs. 2 folgende.

Siehe hierzu auch die Website der EU-Kommission:

Mutual Recognition Agreement (MRA) between the European Union and Switzerland

Anlässlich der Anpassung an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde zur Vereinfachung der Bereich der Maschinensicherheit aus der STEV herausgelöst und in einer eigenständigen Maschinenverordnung neu geregelt (s.o.). Materiell bringt das neue Recht insbesondere für die Hersteller eine Erweiterung der Möglichkeiten für die Konformitätsbewertung von Maschinen, eine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Aufzügen und Maschinen sowie Elektrogeräten und Maschinen. Zudem wurde der Anwendungsbereich präzisiert. Die neue Maschinenverordnung tritt, analog dem EG-Recht, am 29. Dezember 2009 ohne Übergangsfrist in Kraft.

Die Maschinenverordnung legt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen in der Schweiz fest. Das Verhältnis zum EG-Recht wird hingegen im Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die gegenseitige Anwendung von Konformitätserklärungen (MRA CH-EG) geregelt.

Das Schweizer Wirtschaftsministerium -SECO- und die Europäische Union haben am 21.12.2009 das MRA CH-EG hinsichtlich des Kapitels über Maschinen an die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Die Änderung ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. Damit wurde das Abkommen rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie am 29.12.2009 geändert. Im Rahmen dieser Änderung (Section V, Nr. 3) wurde vereinbart, dass der in der EG-Konformitätserklärung anzugebende "Dokumentationsbevollmächtigte" eines Schweizer Herstellers seinen Sitz auch in der Schweiz haben darf. Gleichzeitig wurde auch ein neues Kapitel über Aufzüge aufgenommen, so das das Schweizer Recht zum Inverkehrbringen von Aufzügen in der EU als gleichwertig anerkannt wird. Siehe hierzu die Anpassung des Abkommens:

MRA-EU-Schweiz Anpassung vom 21.12.2009

Zum Abkommen MRA Schweiz - EU siehe auch die Informationen auf der Website des Staatsseketariat für Wirtschaft SECO der Schweiz:

MRA Schweiz - EU

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Maschinen Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich (UK)

UK ist am 31.1.2020 aus der EU ausgetreten. In einer Übergangsfrist bis einschließlich 23.12.2020 (verlängert bis 31.12.2022) galten die EU-Binnenmarktregeln auch noch in UK. Die EU hat Ende 2020 ein Handelsabkommen mit UK abgeschlossen, dass den Warenverkehr zwischen den beiden Partnern regelt.

Hinweis:
UK hat laut Pressemitteilung vom 1. August 2023 vom Department for Business and Trade (DBT) die "CE-Anerkennung" für 18 Rechtsvorschriften auf unbestimmte Zeit verlängert:

"The Department for Business and Trade has today announced an indefinite extension to the use of CE marking for businesses, applying to 18 regulations owned by DBT."

Diese "CE-Anerkennung" wurde im April 2024 mit einem Amendment zu den "Product Safety and Metrology Regulations" unbegrenzt verlängert. Siehe hierzu insbesondere die Erläuterungen in

EXPLANATORY MEMORANDUM TO
THE PRODUCT SAFETY AND METROLOGY ETC. (AMENDMENT)
REGULATIONS 2024

Die 18 Gesetze, für die dies gilt, können hier nachgelesen werden.

Neben dem für den Maschinen- und Anlagebau wichtigen britischen Gesetz zum Inverkehrbringen von Maschinen (The Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008] sind dort u.a. die entsprechenden Vorschriften für folgende Produkte gelistet:

  • einfache Druckbehälter
  • EMV
  • Aufzüge
  • ATEX Funkgeräte
  • Druckgeräte
  • PSA
  • Niederspannungsgeräte

Nicht alle UK-Ministerien sind allerdings diesem Weg gefolgen. So gillt diese "CE-Verlängerung" z.B. nicht für die Bauprodukte, die ja häufig auch unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen.

Achtung:
Die "CE-Anerkennung" gilt auch -noch?- nicht für die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

 

Zu der UK-Rechtsvorschrift für das Inverkehrbringen von Maschinen siehe:

The Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008

UK hat diese Vorschrift zum Inverkehrbringen von Maschinen mit dem Brexit angepasst:

SCHEDULE 12 Amendment of the Supply of Machinery (Safety) Regulations 2008

Diese Änderungen sind (Stand 12.8.2021) noch nicht in die o.a. Web-Version eingearbeitet.

Informationen zu den in UK nach dem Brexit geltenden Bestimmungen finden Sie auf der offiziellen UK-Website:

GOV.UK

Für den Export von Maschinen nach UK:

1. Weiter auf Unterseite: "importing goods from the EU"

2. Hinsichtlich der Kennzeichnung siehe hier die Unterseite: "7 Check the labeling, marking ..."

3. Hier weiter mit Product markings: "Placing manufactured goods on the Great Britain market"

4. Weiterhin hat die britische Regierung einen Leitfaden für die neuen Situationen in Groß Britanien und Nordirland geschrieben.

Hier findet sich auch eine Übergangsbestimmung zur Verwendung der CE-Kennzeichnung -solange diese "CE-Produkte" den UK-Anforderungen genügen- die bis Ende 2021 greift.

Konformitätsbewertung UK
Zum Thema Konformitätsbewertung finden Sie einen Leitfaden auf der offiziellen UK-Website:

Guidance
UK conformity assessment

Notified Bodies
Zu der Konformitätsbewertung unter Einbeziehung benannter Stellen (Notified Bodies) siehe:

UK comformity assessment

Normen UK
Informationen zu den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Normen in UK finden Sie hier:

Designated standards UK

Nach aktuellem Stand [23.06.2022] können Zertifikate von Europäischen Prüfstellen, die bis 31.12.2022 erworben werden, noch bis zu Ihrem Ablauf (max. Ende 2027) verwendet werden. Mehr dazu finden Sie hier:

Reducing re-certification/re-testing costs for UKCA marking

 

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Maschinenrichtlinie gilt in der Türkei

Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde in der Türkei mit der

Makina Emniyeti Yönetmeliği

in nationales Recht übernommen.

Seit dem 29.12.2009 gilt in der Türkei die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die Maschinenrichtlinie ist wie im EWR auch von Herstellern anzuwenden, die sich Maschinen oder Maschinenanlagen für die eigene Verwendung selbst herstellen.

Die Türkei hat auch die anderen Binnenmarktrichtlinien wie

  • 2014/34/EU - ATEX-Richtlinie
  • 2014/68/EU - Druckgeräterichtlinie

in nationales Recht übernommen. Siehe hierzu insbesondere:

Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion

Nach § 8 Absatz 1 dieses Beschlusses gilt:

"Artikel 8

(1) Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses übernimmt die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse in ihre Rechtsordnung."

Der Beschluss ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten.

Handel mit Gebrauchtmaschinen

In den Guidelines des Turkish-Standards-Institut (TSE) zur Einfuhr und zum Inverkehrbringen von gebrauchten Maschinen (siehe Ziff. 10.10 TSE-Guidelines) ist geregelt, dass bei Maschinen, die aus dem freien Verkehr der EU in die Türkei verbracht werden, das Regelwerk zugrunde gelegt wird, welches zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser (damals neuen) Maschine in die EU gegolten hat. Voraussetzung ist, dass die gebrauchte Maschine seit ihrer Herstellung nicht wesentlich verändert wurde.

Aus den weiteren Erläuterungen in den TSE Guidelines (siehe Ziff. 10.10 TSE-Guidelines) und der Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie ergibt sich:

  • Falls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der (seinerzeit neuen) Maschine in einem Mitgliedstaat der EU kein spezielles europäisches Regelwerk existiert hat, d.h. Baujahr vor 1995, wird durch den Importeur oder bevollmächtigten Vertreter des Herstellers in der Türkei eine formlose Erklärung zur technischen Sicherheit verlangt. Diese ist allerdings nur auf Anfrage der Behörde auszustellen. Die Maschine kann sodann auch ohne CE-Kennzeichnung und weitere technische Dokumente importiert werden.
    Achtung:
    Für Gebrauchtmaschinen aus einem Mitgliedstaat, der erst nach 1995 der EU beigetreten ist verschiebt sich dieses Datum entsprechend.

  • Falls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der (seinerzeit neuen) Maschine in einem Mitgliedstaat der EU die Maschinenrichtlinie gegolten hat, d.h. Baujahr ab 1995, muss die gebrauchte Maschine die Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie zum damaligen Zeitpunkt erfüllen, das heißt u.a. eine ordnungsgemäß angebrachte CE-Kennzeichnung haben und von einer zum damaligen Zeitpunkt formal korrekt ausgestellten EG-Konformitätserklärung begleitet werden.
    Achtung:
    Für Gebrauchtmaschinen aus einem Mitgliedstaat, der erst nach 1995 der EU beigetreten ist verschiebt sich dieses Datum entsprechend.

Die Sicherheit der Gebrauchtmaschine muss somit stets auf der Basis der seinerzeit, d.h. zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der neuen Maschine in der EU bzw. dem Mitgliedstaat, geltenden Anforderungen bewertet werden.

Quelle:
TSE-Guidelines bezgl. Importprozedur von CE-kennzeichnungspflichtigen Waren;
Originalname des Dokuments:
“CE” İşareti Taşıması Gereken Bazı Ürünlerin İthalat Denetimi (9 Sayılı Ürün Güvenliği ve Denetimi) Tebliği Kapsamında Gerçekleştirilecek İthalat Denetimi Prosedürü

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Zum Beitrittsstatus der Türkei siehe auch die Website der EU-Kommission:

Membership status Turkey

Hier sind u.a. folgende "Meilensteine" aufgeführt:

  • 1959 – Die Türkei bewirbt sich um die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
  • 1963 – Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens (Abkommen von Ankara) mit dem Ziel der Schaffung einer Zollunion zwischen der Türkei und der EWG und mit Aussicht auf eine mögliche Mitgliedschaft. Unterzeichnung des ersten Finanzprotokolls zum ursprünglichen Abkommen.
  • 1970 – Unterzeichnung der Schlussakte und des zweiten Finanzprotokolls in Brüssel und damit Vorbereitung einer Zollunion.
  • 1987 – Die Türkei stellt einen Antrag auf volle EWG-Mitgliedschaft.
  • 1995 – Der Assoziationsrat zwischen der Europäischen Union und der Türkei bringt das Abkommen über eine Zollunion zwischen der Türkei und der EU zum Abschluss.
  • 1999 – Auf dem Europäischen Rat von Helsinki wird die Türkei als Kandidatenland anerkannt und nimmt insofern gleichberechtigt mit den anderen Kandidatenländern am Beitrittsprozess teil.
  • 2005 – Beginn der analytischen Prüfung des Besitzstands – „Screening“.
  • 2008 – Verabschiedung einer überarbeiteten Beitrittspartnerschaft für die Türkei.

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ZOLLBESTIMMUNGEN

Die Türkei hat im Mai 2019 die Zollverordnung geändert. Hierauf hat uns unserer Kooperationspartner, Herr Abdulkerim Kuzucu, hingewiesen. Damit ist die bisherige sog. "Explorer's Declaration" weggefallen. Hierdurch ergeben sich für den Import von Produkten neue Anforderungen seitens der türkischen Zollverwaltung. Ausführliche Informationen finden Sie in einem Papier, dass Herr Kuzucu, seinerzeit Partner der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur Dr. Kobal & Kuzucu PartG mbB, uns zur Verfügung gestellt hat:

Forderung von Ursprungsnachweisen in der Türkei

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Maschinenrichtlinie gilt in Grönland

Aufgrund der speziellen historischen Beziehungen Grönlands zu Dänemark sind in Grönland die Binnenmarktrichtlinien, wie z.B. die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die ATEX-Richtlinie 94/9/EG oder die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG anzuwenden.

Grönland gehört zu den "Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten" auf welche der Vierte Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet. Artikel 182 regelt die Assozierung der ín Anhang II des Vertrages aufgelisteten Länder und Hoheitsgebiete. In Artikel 183 sind die Zwecke der Assoziierung aufgeführt.

Zu der Entwicklung der Zusammenarbeit der EU mit diesen Länder und Hoheitsgebieten siehe insbesondere die Mitteilung der EU-Kommission vom 6. November 2009

KOM(2009) 623

Informationen zum Verhöltnis der EU mit Grönland finden sich auch auf folgender Website der EU-Kommission:

EU Relations with Greenland (Link nicht mehr online)

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Internationale Aktivitäten der EU-Commission zum Abbau von Handelshemmnissen

Die Maschinenrichtlinie, wie auch die anderen Binnenmarktrichtlinien gelten z.B. nicht in USA, China, Indien und Japan. Diese Staaten haben eigene Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Maschinen und anderen Produkten.

Die EU- Kommission ist bestrebt über das Mittel internationaler Normen auch in den Beziehungeen zu diesen Staaten Handelshemmnisse abzubauen:

Europe-China Standardisation Information Platform

Die Website der EU-Kommission enthält Informationen zu diesen Bestrebungen.

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