Herstelleranforderungen für Maschinen und unvollständige Maschinen

Herstelleranforderungen

Herstellerpflichten für Maschinen

Nach Artikel 5 der MRL muss der Hersteller von Maschinen / unvollständigen Maschinen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Anmerkung:
"Maschine" im vorgenannten Sinn dient der Einfachheit halber als Sammelbegriff für alle Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 a) bis f) MRL, während der Begriff der "unvollständigen Maschine" im Sinne des Artikels 2 g) MRL separat Verwendung findet, siehe hierzu auch die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 2 der MRL.

Die Einhaltung dieser Anforderungen ist zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Maschinen (bzw. unvollständigen Maschinen). Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen kann nach § 26 (2) ProdSG empfindliche Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen.

In der praktischen Anwendung hat sich allerdings gezeigt, dass die MRL zum Teil erhebliche Interpretationsspielräume / Regelungslücken aufweist, die zu Rechtsunsicherheit bei der Vertragsgestaltung führen. Nachfolgend werden Beispiele gegeben, wie diese Regelungslücken im Rahmen der Vertragsgestaltung sinnvoll geschlossen werden können.

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