Herstelleranforderungen
Nach Artikel 5 der MRL muss der Hersteller von Maschinen / unvollständigen Maschinen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Die Maschine muss die Anforderungen des Anhangs I der MRL erfüllen
- Die Erstellung einer Risikobeurteilung ist Pflicht
- Eine technische Dokumentation über die Maschine muss verfügbar sein
- Die Betriebsanleitung (bzw. Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen) muss der Maschine beigefügt sein
- Das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren (bzw. spezielle Verfahren bei unvollständigen Maschinen) muss durchgeführt sein
- Die EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung muss ausgestellt und der Maschine beigefügt sein
- An der Maschine muss das CE-Zeichen angebracht sein, das die Übereinstimmung der Maschine mit allen einschlägigen EG-Richtlinien ausdrückt, die eine solche Kennzeichnung verlangen
Hinweis:
eine unvollständige Maschine erhält demgegenüber keine CE-Kennzeichnung, es sei denn eine andere EG-/EU-Binnenmarktrichtlinie, die für die unvollständige Maschine anwendbar ist, erfordert eine solche Kennzeichnung - Der Hersteller von Maschinen muss über die notwendigen Mittel verfügen, diese „sicher“ herzustellen
Anmerkung:
"Maschine" im vorgenannten Sinn dient der Einfachheit halber als Sammelbegriff für alle Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 a) bis f) MRL, während der Begriff der "unvollständigen Maschine" im Sinne des Artikels 2 g) MRL separat Verwendung findet, siehe hierzu auch die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 2 der MRL.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Maschinen (bzw. unvollständigen Maschinen). Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen kann nach § 26 (2) ProdSG empfindliche Maßnahmen der zuständigen Behörden auslösen.
In der praktischen Anwendung hat sich allerdings gezeigt, dass die MRL zum Teil erhebliche Interpretationsspielräume / Regelungslücken aufweist, die zu Rechtsunsicherheit bei der Vertragsgestaltung führen. Nachfolgend werden Beispiele gegeben, wie diese Regelungslücken im Rahmen der Vertragsgestaltung sinnvoll geschlossen werden können.