Die Beurteilung der Vertragsgemäßheit der Lieferung

Was an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich gesagt werden muss:

Die CE-Kennzeichnung einer Maschine / Maschinenanlage stellt keine Aussage über die (vereinbarte) Qualität eines Produktes dar. Die CE-Kennzeichnung hat eine andere Aufgabe zu erfüllen, nämlich die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes sicherzustellen. Es ist ein Freiverkehrszeichen im EWR und kein Qualitätszeichen in Hinblick auf die Sicherheit.

Die Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit / Qualität eines Produktes und damit die Vertragsgemäßheit der Lieferung erfolgt ausschließlich privatrechtlich. Ist der Kauf z.B. für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer bereits gem. § 377 HGB sicher zu stellen, dass die Ware auf sichtbare Mängel unverzüglich nach Eintreffen in dessen "Herrschaftsbereich" überprüft wird und entdeckte Mängel unverzüglich gerügt werden.

Ein Unterlassen dieser Pflicht führt regelmäßig zum Verlust der Rechte wegen Sachmängel jedenfalls in Ansehung des nicht entdeckten bzw. gerügten Mangels (die Frage, inwieweit der Käufer diese Pflicht auf den Verkäufer überwälzen kann, soll nicht Gegenstand dieses Aufsatzes sein).

Bei Werkverträgen (wozu regelmäßig auch der Vertrag über den Bau einer komplexen Maschinenanlage gehört, die individuell auf die Bedürfnisse des Betreibers/Käufers zugeschnitten ist), hat der Besteller das vom Unternehmer hergestellte Werk abzunehmen:

(§ 640 BGB)
"'Abnahme' bedeutet hierbei die Entgegennahme des hergestellten Werkes und dessen Anerkennung als vertragsgemäß."

Es empfiehlt sich jedoch auch bei Kaufverträgen über (Einzel-)Maschinen bzw. unvollständigen Maschinen, Prüfungen für den Nachweis der vereinbarten Qualität zu vereinbaren. Dies kann vertraglich über die Modalitäten der Abnahme der Lieferung / Leistung erreicht werden. Bei langfristigen Lieferbeziehungen empfiehlt sich -auch vor dem Hintergrund einer Minimierung von Produkthaftungsrisiken- der Abschluss von sog. "Qualitätssicherungsvereinbarungen".

Unter einer Qualitätssicherungsvereinbarung versteht man mit einem Lieferanten vertraglich vereinbarte Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei der u.a. folgende Punkte konkret abgestimmt werden können:

  • Qualitätsziele für die einzelnen Bauteile / Komponenten
  • Qualitätsnachweise seitens des Lieferanten, wie z.B. durchzuführende Qualitätskontrollmaßnahmen, Vorlage von Prüfzeugnissen usw.
  • Qualitätssicherung
  • Austausch von Qualitätsdaten
  • Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme des Lieferanten
  • Prüf- und Kontrollrechte des Abnehmers
  • Haftungsregelung bei gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber einem Geschädigten

Sie ergänzt damit die kaufmännisch geprägten Einkaufsbedingungen um Belange, die erforderlich sind, um die geforderte Qualität der Produkte sicherzustellen und dient damit der Rechtssicherheit zwischen den Beteiligten.

To top