Einbauerklärung anstatt EG Konformitätserklärung

Seit dem 29.12.2009 bestehen auch bei sog. "unvollständigen Maschinen" i. S. von Artikel 2 g) der MRL gewisse Herstellerpflichten gem. Artikel 5 (2) und Artikel 13 MRL. Insbesondere ist ein spezielles Verfahren (kein Konformitätsbewertungsverfahren) nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII B MRL durchzuführen, wozu auch die Erstellung einer Risikobeurteilung gehört. Allerdings fordert die auszustellende und dem Käufer zu übergebende Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B MRL vom Hersteller lediglich anzugeben, welche grundlegenden Anforderungen der MRL im Sinne der Schutzziele des Anhang I MRL zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Der Hersteller der unvollständigen Maschine kann sich daher in der Einbauerklärung auf einzelne Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die nach seiner Ansicht für die unvollständige Maschine zutreffend sind, beschränken.

Dem Käufer allerdings, der die unvollständige Maschine

  • in eine vollständige Maschine einfügt,
  • mit anderen Maschinen oder unvollständigen Maschinen zusammenfügt
    oder
  • mit Ausrüstungen zusammenfügt,

ist es oftmals daran gelegen, vom Hersteller der unvollständigen Maschine bestätigt zu bekommen, dass diese sämtlichen für die unvollständige Maschine zutreffenden und anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Sinne des Anhang I MRL, bis zu den in der Dokumentation angegebenen Schnittstellen, entspricht.

Dies kann erreicht werden, indem sich der Hersteller der unvollständigen Maschine vertraglich zur Ausstellung einer sog. "erweiterten Einbauerklärung"  verpflichtet, in der er eben eine solche Aussage bescheinigt.

Damit erhält der Käufer, der diese unvollständige Maschine in die vollständige Maschine / Maschinenanlage einbaut, ein hohes Maß an Rechtssicherheit.

Erweiterte Einbauerklärung

To top

Montageanleitung, keine Betriebsanleitung

Nach dem in Artikel 13 MRL beschriebenen Verfahren für unvollständige Maschinen hat der Hersteller sicherzustellen, dass eine Montageanleitung gem. Anhang VI MRL erstellt wird und hat diese der unvollständigen Maschine beizufügen. In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist gem. Anhang VI MRL anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Es handelt sich somit um Ein- bzw. Zusammenbauhinweise für den Betreiber/Käufer.

Die Frage ist an dieser Stelle erlaubt, wo denn Bestimmungen über den bestimmungsgemäßen Gebrauch der unvollständigen Maschine (dieser erschöpft sich keinesfalls in dem puren Einbau in eine vollständige Maschine, sondern die unvollständige Maschine hat ebenfalls gewisse Funktionen zu erfüllen) oder auch die vernünftiger Weise vorhersehbare Fehlanwendung der unvollständigen Maschine enthalten sind und vor allem welche Risiken bei der Verwendung der unvollständigen Maschine bestehen und wie der Verwender sich davor schützen kann.

Diese Hinweise sind streng genommen nicht Bestandteil der Montageanleitung. Der Käufer wird somit weder über den bestimmungsgemäßen Gebrauch der unvollständigen Maschine informiert, noch erhält er Informationen über (Rest-) Risiken, die sich aus einem solchen bestimmungsgemäßen Gebrauch oder naheliegenden Fehlgebrauch der unvollständigen Maschine ergeben können. Insofern gehen die Schlussfolgerungen der EU-Kommission zu den Bestimmungen der Montageanleitung in § 390 des EU-Guide zur MRL  zu weit, auch wenn diese für die praktische Anwendung durchaus wünschenswert wären.

Aber auch der Hersteller der unvollständigen Maschine setzt sich produkthaftungsrechtlichen Gefahren aus, wenn er die mitzuliefernde Dokumentation auf die Angaben nach Anhang VI MRL beschränkt. Sowohl die deliktsrechtliche Produzentenhaftung nach § 823 (1) BGB, als auch die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 3 (1) Nr. a) ProdHG) sanktionieren fehlende oder mangelhafte Gebrauchs- oder Bedienanweisungen und / oder nicht ausreichende Warnungen vor geahrbringenden Eigenschaften eines Produktes (Stichwort: „Instruktionsfehler“).

Die Vertragsparteien beim Kauf von unvollständigen Maschinen sind daher gut beraten, auch den Punkt "Betriebsanleitung" in ihre Vertragsdokumente aufzunehmen. Siehe hierzu die oben erwähnte "erweiterte Einbauerklärung".

Montageanleitung

To top