CE-Regelungslücken privatvertraglich ausgleichen

"Regelungslücken" privatvertraglich ausgleichen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet den öffentlich rechtlichen Rahmen beim Inverkehrbringen von vollständigen Maschinen und von unvollständigen Maschinen im europäischen Binnenmarkt. Dabei lässt sie Spielräume für Verkäufer und Käufer.

Privatvertraglich gilt es für die Parteien den Spielraum auf der einen Seite zu nutzen aber auch Regelungslücken zu schließen und Graubereiche zu klären.

Das trifft sowohl für vollständige wie auch unvollständige Maschinen zu.

Verkäufer/Hersteller und Einkäufer tun gut daran, sich im Vorfeld des Warengeschäfts mit den Freiheiten, Lücken und Graubereichen der Maschinenrichtlinie zu beschäftigen, um nicht später unliebsame teure Überraschungen zu erleben.

Der gemeinsame Fachaufsatz unsere beiden Autoren, RA Klaus Dannecker und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann

"Regelungslücken" privatvertraglich ausgleichen
Was Verkäufer und Einkäufer im Rahmen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beachten müssen

vom 11.6.2013 war Basis für die nachfolgende Kommentierung. Er erläutert worauf Hersteller und Käufer von Maschinen bei der Formulierung ihrer Verträge in Hinblick auf die EU-Binnenmarktanforderungen an Maschinen achten müssen.

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Einleitung

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen im europäischen Binnenmarkt. Allerdings ist diese öffentlich rechtliche Vorschrift kein lückenloses Regelwerk, das alle Gegebenheiten beim Maschinenkauf / -verkauf in Hinblick auf die Verkäufer- / Einkäuferanforderungen umfassend regelt. Auch mit der MRL bleiben genügend Freiräume und Lücken, die es im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes zu schließen gilt. Dazu kommen Graubereiche, die zu klären sind.

Lücken und Graubereiche tun sich sowohl bei den Regelungen für vollständige wie auch für unvollständige Maschinen auf.

Mit den nachfolgenden Erläuterungen wollen die Autoren RA Klaus Dannecker und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann öffentlichrechtliche Regelungslücken und Graubereiche im Bereich der MRL aufspüren und den Vertragsparteien Tipps für die Vertragsgestaltung im Hinblick auf den Umgang mit den Regelungs-egenständen / Anforderungen der MRL geben.

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Unklarheiten durch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht alle beseitigt

Nach mehr als 15 Jahren hatte sich die europäische Union zu einer umfassenden Novellierung der europäischen Maschinenrichtlinie entschlossen. Zum 29.12.2009 wurde die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) durch § 3 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) i.V. mit der Maschinenverordnung (9. ProdSV) in verbindliches nationales deutsches Recht umgesetzt. Entsprechende nationale Umsetzungen erfolgten zeitgleich auch in allen anderen Mitgliedstaaten des EWR und auch in der Schweiz und der Türkei.

Während frühere Abgrenzungsprobleme der MRL zur Niederspannungs-RL abgemildert und mehr Rechtssicherheit durch Aufnahme der "unvollständigen Maschinen" in die Liste der vom MRL-Anwendungsbereich erfassten Erzeugnisse gewonnen werden konnte, kann man in der Praxis immer noch Unklarheiten / Unsicherheiten bei der Umsetzung der Anforderungen der MRL im Beschaffungsvorgang zwischen Verkäufer von Maschinen einerseits und dem Einkäufer von Maschinen andererseits beobachten, wie nachfolgende Beispiele aus dem Angebot eines Maschinenherstellers zeigen:

  • "Eine CE-Kennzeichnung der von uns zu liefernden Maschinen ist generell nicht Vertragsgegenstand. Sofern diese gewünscht wird, bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung."
  • "Voraussetzung für eine ausnahmsweise Lieferung eines nicht den EG-Richtlinien entsprechenden Produktes ist die Unterzeichnung einer 'Freistellungserklärung' mit folgendem Inhalt ..."

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