Probebetrieb

Der "Probebetrieb" von Anlagen (die EN ISO 1200:2010 bezeichnet diese Phase in ihrem nationalen Deutschen Vorwort als "in Betrieb nehmen"), dient der Überprüfung deren Funktionen und Eigenschaften sowie der Erkennung und Beseitigung von Fehlern. Hier werden u.a. (mechanische) Tests, Messungen, (Belastungs-)Prüfungen durchgeführt. Die Anlage wird quasi zur Vorbereitung des "Inverkehrbringens" bzw. im Rahmen der Eigenherstellung der "Inbetriebnahme" "eingestellt".

Der Probebetrieb einer Anlage oder Teilen davon liegt, auch wenn er in den Betriebsräumen des Auftraggebers stattfindet, in der Verantwortung des Herstellers. Da beim Anlagenbau in der Regel mehrere Beteiligte in Frage kommen, die als "Hersteller" fungieren können, ist mit "Hersteller" derjenige gemeint, der als Generalunternehmer bzw. Hersteller der Anlage auftritt (zum Herstellerbegriff siehe unten "Wer ist Hersteller der Gesamtheit von Maschinen (Anlage)?")

Der Probebetrieb liegt als Teil des Herstellungsprozesses noch vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens / dem Bereitstellen auf dem Markt. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage noch nicht in allen Belangen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, insbesondere den in Anhang I enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht, da z.B. Schutzgitter noch nicht angebracht sind, Abdeckungen in dieser Phase wieder entfernt werden müssen usw. Eine Ausstellung der EG-Konformitätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich und damit auch keine "Inverkehrbringen".

Es ist insofern zu diesem Zeitpunkt auch noch kein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV -, das Beschäftigten vom Arbeitgeber bereitgestellt wird. Daher kann die Anlage vom Herstellerunternehmen schon "eingeschaltet" und es können die erforderlichen Einstellungen vorgenommen werden, ohne dass sie konform zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sein muss. Es müssen dann aber andere Schutzmaßnahmen, die sich aus dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes ergeben, getroffen werden, damit Personen, die schon an der Anlage arbeiten, nicht gefährdet werden. Für diese Phase muss daher durch den Auftragnehmer eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - durchgeführt werden.

Lebensphasen einer Anlage

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