Lieferort, Gefahrtragung
Die Vereinbarung der eigentlichen Lieferung der Anlage bzw. Teilen hierfür wird üblicherweise nach den Incoterms Regelungen der Internationalen Handelskammer (ICC) getroffen. Diese standardisierten Regelungen werden regelmäßig aktualisiert.
Incoterms regeln verbindlich die Aufteilung des Kosten- und Gefahrüberganges zwischen den Parteien sowie der Frage der Versicherung des Transportes der Ware. Sie gelten nicht von sich heraus und müssen deshalb vertraglich vereinbart werden.