Leistungszeitraum, Termine, Rechtsfolgen für Verzug

Die terminliche Leistungserbringung ist für den Auftraggeber als Betreiber der Anlage von immenser Bedeutung, ist er doch regelmäßig bereits mit seinen Kunden für seine auf der Anlage hergestellten Produkte Lieferverpflichtungen eingegangen. Daher werden Vertragstermine, wie z.B. der Termin für die Fertigstellung der Montage, nicht selten "pönalisiert", d.h. mit Vertragsstrafe belegt, was gegenüber dem Auftragnehmer die terminliche Erfüllung seiner Leistung sicherstellen soll. Aber auch Zwischentermine, wie z.B. der Liefertermin, sind für einen reibungslosen Ablauf des Bauprogramms von erheblicher Bedeutung und daher nicht selten mit Vertragsstrafe belegt.

Die Rechtsfolgen für Verzug – Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag – treffen den Auftragnehmer grundsätzlich nur bei "Verschulden" (Vorsatz / Fahrlässigkeit), wobei dieses bei Fristüberschreitung zunächst vermutet wird, d.h. der Auftragnehmer sich entlasten muss. Aus dessen Sicht sind daher entsprechende Mitwirkungshandlungen / Beistellungen des Auftraggebers im Vertrag niederzulegen, bei deren Nichtleistung regelmäßig ein Verschulden des Auftragnehmers ausscheidet. Aber auch das Thema "Höhere Gewalt" ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Termine
Schadensersatz, ...

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