Leistungsbeschreibung

Es ist eigentlich überflüssig zu erwähnen, dass eine umfassende Leistungsbeschreibung (Spezifikation, Statement of Work, Pflichtenheft) das A & O eines Anlagenvertrages bildet. Üblicherweise werden diese – technischen – Beschreibungen, ggf. zusammen mit Plänen und Layout, vom formellen Vertragsteil gesondert, in Anhängen zum Vertrag niedergelegt, wobei sich Vertrag und Anhänge regelmäßig komplettieren, d.h. eine Einheit bilden. Nur im Falle von Widersprüchen zwischen Vertrag und Anhang – was tunlichst zu vermeiden ist – kann und wird der formelle Vertragsteil regelmäßig Vorrang gegenüber dem betreffenden Anhang besitzen.

Diese Leistungsbeschreibung – ggf. mit den beschriebenen Liefer- und Leistungsgrenzen – stellt regelmäßig die "vereinbarte Beschaffenheit" im Sinne der werkvertraglichen Regelungen dar und ist daher der Maßstab u.a. für die Frage, ob ein Sachmangel im Sinne von § 633 BGB gegeben ist. Unzureichende, unvollständige und widersprüchliche Leistungsbeschreibungen führen oftmals dazu, dass eine solche vereinbarte Beschaffenheit der Anlage nicht eindeutig feststellbar ist, so dass weitere Umstände, wie z.B. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder gar die "Üblichkeit" des Werkes für die Frage der Freiheit von Werkmängeln herhalten müssen.

Anlagenvertrag
Anlagen zum Vertrag

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