Inverkehrbringen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert "Inverkehrbringen" wie folgt:

"h) 'Inverkehrbringen' die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung"

Hierzu der EU-MRL-Leitfaden in seinem § 73:
"Die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" zusammen mit der Begriffsbestimmung der "Inbetriebnahme" gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sämtlichen Pflichten im Hinblick auf die Konformität der Maschine nachgekommen sein, wenn diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird […]"

Hierzu auch der EU-Binnenmarktleitfaden (BlueGuide) 2016 in Nr. 2.3:
"Für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wird ein Produkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Dies erfolgt entweder durch einen Hersteller oder einen Einführer, die folglich die einzigen Wirtschaftsbeteiligten sind, die Produkte in Verkehr bringen. Stellt ein Hersteller […] ein Produkt einem […] Endbenutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als "Inverkehrbringen" bezeichnet."

Es ist ratsam, im Wege der vertraglichen Vereinbarungen zum einen festzulegen, was unter "Inverkehrbringen" verstanden wird und zum anderen den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der beim Anlagenbau ggf. mit der "Inbetriebnahme" im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (s. Inbetriebnahme) zusammenfallen kann, vertraglich zu fixieren.

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Lebensphasen einer Anlage

Inbetriebnahme

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert "Inbetriebnahme" wie folgt:

"Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft"
(Maschinenrichtlinie, Artikel 2(k)).

Der EU-MRL-Leitfaden erläutert hierzu in seinem § 86:

"[…] Dies findet Anwendung auf neue Maschinen, die vor Ort beim Betreiber fertiggestellt und getestet sind (sie können in Bezug genommen werden als "Vor-Ort-Herstellung"), einschließlich Maschinen, die der Betreiber selbst gebaut hat oder die ihm von einem anderen gebaut wurden. […]"

Die Inbetriebnahme erfolgt danach bei der erstmaligen Benutzung der Anlage auf dem Betriebsgelände des Endnutzers (Auftraggeber) und kann insofern auch vom Anlagenhersteller vorgenommen werden. Dies ist vom Probebetrieb einer Anlage durch den Hersteller abzugrenzen. Insofern ist der in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verankerte Begriff auch von dem in § 15 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung verwendeten Begriff der "erstmaligen Inbetriebnahme" zu unterscheiden.

Der Begriff "Inbetriebnahme" wird dagegen in der Praxis des Anlagenbaus häufig anders gebraucht. Danach fällt der Inbetriebnahme regelmäßig die Aufgabe des Auftragnehmers zu, die montierten Anlagenteile termingerecht in Funktionsbereitschaft zu versetzen, ihre Funktionsbereitschaft zu überprüfen und soweit sie nicht vorliegt oder nicht gesichert ist, diese herzustellen, so dass der Auftraggeber die Anlage im Dauerbetrieb nutzen kann, mögen auch die vertraglich vereinbarten Qualitätsparameter des auf der Anlage herzustellenden Endproduktes noch nicht vollumfänglich nachgewiesen sein. Dies ist dann Teil der Abnahmeprüfung.