Höhere Gewalt

Leistungshindernisse durch "Höhere Gewalt" berücksichtigen

Nicht jeder Umstand führt zu einem Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung, wie z.B. Verzug oder sonstiger Vertragsbruch. Es gibt Risiken, die von den Parteien nicht vorhersehbar und/oder nicht vermeidbar sind. Solche Risiken, die keiner Partei zugerechnet werden können, wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Zustände, Pandemien, Streiks, aber auch politische Risiken wie Embargos, welche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, sollen nicht zu einer Pflichtverletzung führen.

Jedenfalls im Auslandsgeschäft ist über eine sog. "Force Majeure"-Regelung ("Höhere Gewalt"-Regelung) sicherzustellen, dass beim Eintritt solcher o.g. Leistungshindernisse die Pflichten der Vertragsparteien gehemmt und Termine für die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt verlängert werden.

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