Gewährleistung, Haftung

Haftung und Gewährleistung im Blick behalten
Schadensersatz

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach § 633 BGB eine (sach- und rechts-) mängelfreie Anlage zu übergeben. Mängelfrei ist die Anlage dann, wenn sie den vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen entspricht, welches sich regelmäßig aus der Leistungsbeschreibung (Siehe "Leistungsbeschreibung") ergibt.

Wichtig:
Gewährleistungsansprüche, d.h. die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, erlöschen mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sie unterliegen der Verjährung. Ist nichts anderes vertraglich vereinbart, verjähren die Mängelansprüche in zwei Jahren ab Abnahme der Anlage.

Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass er einen Mangel der Anlage durch Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Teiles beseitigt. Misslingt die Mangelbeseitigung oder wird sie vom Auftragnehmer unberechtigterweise verweigert, so stehen dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertragspreis angemessen zu reduzieren oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. Liegt Verschulden des Auftragnehmers vor, dann kann der Auftraggeber sogar Schadensersatz verlangen.

Nach § 249 BGB ist "voller" Schadensersatz zu leisten:

"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Aufgrund dieser vom Grundsatz her unbeschränkten Haftung ist dem Auftragnehmer an dieser Stelle zu raten, die Haftung auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Insbesondere geltend gemachte Betriebsausfallschäden des Auftraggebers, wie entgangener Gewinn, können ansonsten zu bestandsgefährdeten Risiken für den Auftragnehmer erwachsen. Sinnvoll kann  es auch sein, eine Obergrenze für die Gesamthaftung, wie z.B. den Vertragspreis, zu vereinbaren.

Ggf. ist für diesen Punkt der Vertragsgestaltung juristischer Beistand hinzuzuziehen.

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