Fazit

Das Anlagenbaurecht, bei dem vielfältige gegenseitige Leistungspflichten bestehen, die über den einmaligen Warenaustausch hinausgehen, erfordert klare Absprachen zwischen den beteiligten Akteuren, insbesondere dem Anlagebauer/Anlagenhersteller (Auftragnehmer) und Anlagenbetreiber (Auftraggeber).

Diese Absprachen, z.B. wer Hersteller der Anlage ist, wie die gegenseitigen Mitwirkungspflichten aussehen, sollten zu Beginn des Anlagenprojektes getroffen werden, da dies nicht nur unter Verantwortungsgesichtspunkten zwingend, sondern auch unter Kostengesichtspunkten geboten ist.

Der Gesetzgeber lässt den Vertragsparteien  im Produktrecht diesen Spielraum. Er erwartet lediglich einen verantwortlichen Hersteller. Hier ist Raum für vertragliche Regelungen, den es dringend auszufüllen gilt, will man sich am Ende nicht streiten, wer z.B. die EG-Konformitätserklärung unterschreibt und die CE-Kennzeichnung anbringt.

Das europäische Produktrecht regelt die Anlagensicherheit und verbindet dies mit formalen Anforderungen. Dabei geht es allerdings nicht auf die im Rechtsgeschäft zwischen zwei Geschäftsparteien dringend notwendigen sonstigen Regelungen ein, die außerhalb der Anlagensicherheit liegen. Vieles ist hier zwischen den Parteien verhandelbar. Faire und klare Vereinbarungen zwischen den Parteien sind hier gefragt, die vertraglich fixiert werden müssen:

  • Welche Leistung wird beauftragt?
  • Was kostet das und wann muss bezahlt werden?
  • Wer ist für was zu welchem Zeitpunkt zuständig?
  • Wie gehen wir mit Mängeln um?
  • Was passiert im Streitfall?
  • usw.

Da Anlagenprojekte aufgrund deren Komplexität und vielen Schnittstellen eine enge Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedeuten, unser Ratschlag:

Denken Sie bei der Vertragsgestaltung daran:
"Vertrag" kommt von "vertragen"

 

Der Anlagenvertrag

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