EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung

EG- / EU-Konformittserklärung

Für jede Maschine, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller der Maschine nach Art. 5 Abs. 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG u.a. eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und beifügen, eine CE-Kennzeichnung anbringen und eine Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn er diese als "vollständige Maschine" auf dem Markt bereitstellt. Dies gilt auch für eine "Gesamtheit von Maschinen" (Maschinenanlage), siehe auch "Gesamtheit von Maschinen = Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG"

Auf der anderen Seite muss als Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber eine Maschine / Anlage seinen Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen darf, diese den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen, d.h. u.a. muss eine EG Konformitätserklärung für die Maschine / Anlage vorliegen (§ 5 Abs. 3 BetrSichV).

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Sicherheitstechnischer Gefahrübergang

CE-Abnahme

Die o.g. Handlungen muss der Hersteller (vgl. "Wer ist Hersteller der Gesamtheit von Maschinen (Anlage)?") vor dem Inverkehrbringen der Anlage vollziehen.

Das Inverkehrbringen ist der "Sicherheitstechnische Gefahrübergang", d.h. der Zeitpunkt, zu dem der Probebetrieb des Anlagenherstellers abgeschlossen ist, die Anlage den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und die Anlage an den Käufer übergeben wird. Ab diesem Zeitpunkt - den die Vertragsparteien im Rahmen einer "CE-Abnahme" dokumentieren sollten - ist der Auftraggeber nach § 10 (1) BetrSichV dafür verantwortlich, dass Sicherheitsniveau während des Betriebes der Anlage nicht unterschritten wird.

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