Die Risikobeurteilung

Risikobeurteilung

Verbleibt die Gesamtverantwortung und damit auch die Herstellerrolle beim Auftraggeber, so wird dieser im Rahmen der Erstellung der Risikobeurteilung für die Gesamtanlage nicht selten Zugriff auf die Risikobeurteilung der einzelnen Maschinen / unvollständigen Maschinen haben wollen, um beurteilen zu können, welche technischen Lösungen der jeweilige Hersteller gewählt hat, um die Maschine / unvollständige Maschine entsprechend den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu konstruieren und zu bauen.

Aus der Risikobeurteilung kann er entnehmen, wo die Grenzen der einzelnen Maschinen / unvollständigen Maschinen unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung liegen, welche Gefährdungen ermittelt wurden, wie die Risiken bezüglich Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit abgeschätzt und bewertet wurden und welche Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen wurden.

So sehr man ein Interesse des Auftraggebers am Erhalt der Risikobeurteilungen für die einzelnen Maschinen / unvollständigen Maschinen anerkennen kann, so sehr muss man allerdings auch berücksichtigen, dass die vom jeweiligen Hersteller gewählten Lösungen zur Integration der Sicherheit vielfach technisches Wissen (Know-how) darstellen, an deren vertraulichen Behandlung der Hersteller ein schützenswertes Interesse hat. Insbesondere möchte dieser vermeiden, dass dieses Wissen in die Hände von Wettbewerbern fällt.

Lösen kann man dieses Dilemma, indem der Erhalt der Risikobeurteilung nur nach Maßgabe der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt oder aber, dass der Auftraggeber die Risikobeurteilung beim Hersteller der einzelnen Maschinen / unvollständigen Maschinen lediglich einsehen kann. Der Hersteller der einzelnen Maschinen / unvollständigen Maschinen hat mit einer solchen Forderung auch das Recht auf seiner Seite, da lediglich spezielle der in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Dokumente einer Maschine und lediglich spezielle der in Artikel 13 Abs. 2 aufgeführten Dokumente einer unvollständigen Maschine beigefügt werden müssen.

Die in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang VII A vorgeschriebenen technischen Unterlagen für Maschinen bzw. die in Anhang VII B vorgeschriebenen speziellen technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen, wozu auch die Risikobeurteilung gehört, müssen lediglich mindestens 10 Jahre zur Einsicht durch die zuständigen Behörden aufbewahrt werden.

Somit ist klargestellt, dass die Risikobeurteilung – im Gegensatz zur Betriebsanleitung bei Maschinen bzw. Montageanleitung bei unvollständigen Maschinen – kein maschinenbegleitendes Dokument ist, auf deren Erhalt der Auftraggeber Anspruch hat.

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