CE-Unterstützung

CE-Unterstützung

In vielen Fällen wird der Auftraggeber, der sich als späterer Betreiber aus guten Gründen die "Planungshoheit" über die Anlage vorbehalten hat und diese auch nicht abgeben will, als "Eigenhersteller" die Konformität der Anlage zu erklären haben.

Das sieht auch der Leitfaden (Edition 2.2) der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in seinem § 79 so:

"Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit – […]. Üblicherweise werden die Bestandteile, die eine Gesamtheit von Maschinen bilden, von unterschiedlichen Herstellern geliefert, allerdings muss einer der Beteiligten die Verantwortung für die Übereinstimmung der Gesamtheit als Ganzes übernehmen. Diese Verantwortung kann vom Hersteller von einem oder mehreren der Bestandteile der Gesamtheit, von einem Auftragnehmer oder vom Benutzer übernommen werden. Stellt ein Benutzer eine Gesamtheit von Maschinen zum Eigengebrauch her, gilt er als der Hersteller der Gesamtheit – siehe § 80 unten."

Und ergänzt in § 80 des EU-Leitfadens:

"Eine Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller und muss sämtliche Pflichten gemäß Artikel 5 erfüllen. In diesem Fall wird die Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Dritte bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine muss jedoch vor ihrer Inbetriebnahme die Maschinenrichtlinie erfüllen – siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, der eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt – siehe § 79 oben."

Um den Auftraggeber wiederum bei dem Prozess der Konformitätsbewertung der Anlage zu unterstützen, ist es möglich, dass ihn der Auftragnehmer, der ja wesentliche Teile der Anlage liefert, werkvertraglich unterstützt, sei es z.B. bei der Erstellung der Technischen Unterlagen nach Anhang VII A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (z.B. Risikobeurteilung, Betriebsanleitung) oder dem Dokumentenmanagement von Drittlieferanten.

Diese sogenannte "CE-Unterstützung" ist wiederum eine eigenständige werkvertragliche Leistung. Sie soll den Auftraggeber in die Lage bringen, die Konformität der Anlage selbst zu erklären. Die technischen Unterlagen für die Anlage verbleiben in diesem Fall beim Auftraggeber als Hersteller der Anlage.

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