Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schiedsgerichtsbarkeit

Rechtswahlfreiheit
International

Im internationalen Geschäftsverkehr wird es dem Auftragnehmer / Auftraggeber nicht immer gelingen, dass ihm bekannte deutsche Recht, welches für die Auslegung des Vertrages und bei Streitigkeiten über dessen Inhalt maßgeblich ist, durchzusetzen. Oft beharrt jede Partei auf ihrem -vermeintlich- günstigen eigenen nationalen materiellen Recht.

Grundsätzlich besteht Rechtswahlfreiheit. Dies ist in Europa in der sog. ROM-I Verordnung geregelt. Danach soll, falls die Parteien keine anderweitige Rechtswahl treffen, das Gericht des Staates maßgeblich sein, mit dem der Vertrag die größte Verbindung aufweist bzw. der Schwerpunkt der Leistung liegt. In den meisten Fällen wird dies das Recht des Staates sein, an dem der Auftragnehmer, der die Anlage konstruiert, baut und liefert, seinen Sitz hat.

Ebenso wichtig in internationalen Verträgen ist die Frage, welches Gericht über eine Streitigkeit der Parteien entscheiden soll. Die internationale Zuständigkeit entscheidet die Frage, welches Gericht  zur Entscheidung bei einer Rechtssache mit Auslandsberührung zuständig ist. Vorrangig gilt in Europa das europäische Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜbk), wenn die Parteien keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung getroffen haben.

Aus verschiedenen Gründen

  • Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Sicherung der Vollstreckbarkeit,
  • Neutralität,
  • Expertengremium,
  • Nichtöffentlichkeit des Verfahrens

kann es - jedenfalls in internationalen Verträgen - ratsam sein anstelle der ordentlichen Gerichte sog. Schiedsgerichte über Streitigkeiten entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall auf Basis der von den Parteien gewählten Schiedsordnung.

Wichtige Schiedsordnungen sind z.B. die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC), die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) oder die London Court of International Arbitration (LCIA) Rules.

Bei der Aufnahme der vorgenannten Themen in das Vertragswerk empfiehl es sich dringend, juristische Expertise beizuziehen.

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