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Zollwissen für Maschinenhersteller / -händler
Die Maschine ist fertig für den Versandt. Technisch ist alles einwandfrei und der Tieflader steht bereit. Der Kunde wartet schon und will mit der Maschine produzieren. Aber die Maschine muss dazu über eine Grenze. An der europäischen Außengrenze wartet schon der Zoll und an den Grenzen der Staaten außerhalb der EU auch.
Was ist konkret zu tun? Welche Formulare müssen ausgefüllt werden? Was will der Zollbeamte sehen? Was ist mit der Sicherheit der Maschine? Muss die Maschine „CE“ haben? Will der Zoll die EU-Konformitätserklärung sehen? Oder geht es dem Zollbeamten nur darum den Zoll zu „kassieren“?
Diesen und weiteren "Zoll-Fragen", gehen unsere Autoren, Dipl.-Finanzwirt (FH/ZOLL) Abdulkerim Kuzucu und Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, in einem Guide "Zoll-Wissen" nach, von dem jetzt der Teil 1 vorliegt. Der Guide erklärt in einfacher Sprache, was grundsätzlich beachtet werden muss, wenn man eine Maschine durch den Zoll bringen will.
Zoll-Wissen für den CE-Koordinator
Elektrische Sicherheit bei unvollständigen Maschinen
Der Text in Anhang I, Nr. 1.5.1. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) bezieht sich, wie der gesamte Anhang I der MRL, zunächst nur auf Maschinen. Auf unvollständige Maschinen ist er insofern nicht aus sich heraus anwendbar. Deshalb könnte man den Eindruck gewinnen, dass diese Bestimmung nicht für unvollständige Maschinen gilt. Allerdings muss man den Richtlinientext an dieser Stelle etwas sorgfältiger und vor allen Dingen im Kontext des verfügenden Teils der MRL lesen.
Siehe hierzu ausführlich:
Anwendung von Anhang I, Nr. 1.5.1. auf unvollständige Maschinen
Möbel sind keine Haushaltsgeräte
Die Ausnahme in Artikel 1 Absatz 2 in Bezug auf "für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte", bezieht sich auf Geräte, die Verwendung finden, um den "Haushalt zu führen". Gemeint sind hiermit insbesondere Tätigkeiten wie Waschen, Kochen, Kühlen von Lebensmitteln. Hierunter fällt somit die sog. "weiße Ware", wie Wasch- und Spülmaschinen und Kühl- und Gefrierschränke. Auch werden von der Ausnahme z.B. Backöfen, Mikrowellenherde, Mixer, Toaster aber auch Staubsauger erfasst.
Der EU-Maschinenausschuss hat jetzt klargestellt, dass Möbel keine "Haushaltsgeräte" im Sinne der o.a. Ausnahme sind. Siehe hierzu ausführlich:
Lüftungsanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie
Die Anwendung der Maschinenrichtlinie auf komplette Lüftungsanlagen wurde in Fachkreisen lange strittig diskutiert. In seiner Sitzung am 9./10. November 2016 hat sich der EU-Maschinenausschuss in diesem Zusammenhang mit der Fragestellung beschäftigt, ob Nr. 1.7.1.2 "Warneinrichtungen" des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf lokale Abluftanlagen anzuwenden ist. Diese Frage wurde mit ja beantwortet, nachdem in der Diskussion klargestellt wurde, dass diese Anlagen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Siehe hierzu auch:
Leitfaden Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in Deutsch
Die EU-Kommission hatte im November 2016 die "Guidelines LOW VOLTAGE DIRECTIVE 2014/35/EU" in englischer Sprache veröffentlicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nunmehr die deutsche Übersetzung herausgegeben: