Keine Auftragsverarbeitung durch Seminarveranstalter

Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

Wenn Sie als Kunde der MBT Ostermann GmbH einen Teilprozess, den sie sonst selbst vornehmen müssten und bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, an einen externen Dienstleister (die MBT) auslagern, benötigen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Siehe hierzu 1. und 2.2. unter:
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/faqs_zur_ds_gvo/faq-auftragsverarbeitung-189637.html

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Die MBT ist für Sie kein Auftragsverarbeiter

Christian Klos, Fachanwalt zum Thema Datenschutzrecht von der Kanzlei Two Towers Consulting GmbH & Co. KG, hat zum Verhältnis der MBT uns ihrer Kunden folgendes formuliert:

"Ob man Auftragsverarbeiter ist und einen dementsprechenden Vertrag abschließen muss, entscheidet sich vor allem daran, ob man personenbezogene Daten

  • im eigenen Interesse
    oder
  • für (und auf Weisung) eines anderen

verarbeitet. Bei der MBT Ostermann GmbH ist Ersteres der Fall, denn die MBT benötigt die Daten für die Durchführung und Abrechnung der Veranstaltung. Löschfristen z. B. legt auch die MBT fest, nicht der Vertragspartner der MBT."

Nach Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz: DS-GVO / BDSG (4. Auflage), Kapitel 4 „Fallgruppen“ hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht bei folgenden Tätigkeiten mit dem Argument der Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen regelmäßig die Auftragsverarbeitung abgelehnt

"(n) Übersendung von Schulungsteilnehmer-Daten zur Durchführung der Schulung an einen externen Trainer, Schulungsveranstalter oder an das Tagungshotel"

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Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung nachteilig für beide Parteien

Die Aussage unseres Fachanwalts Christian Klos zu diesem Thema ist:

"Damit ist die MBT Ostermann GmbH Verantwortlicher und solltet keine Verträge zur Auftragsverarbeitung abschließen. Das ist ein Verstoß gegen die DSGVO und potentiell bußgeldbewährt.

Der Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung wäre zudem auch für die Kunden der MBT Ostermann GmbH nachteilig, da damit erhebliche Prüfpflichten einhergehen und die Kunden für Verstöße durch die MBT gegenüber Dritten haftbar wären."

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