Die 10 aktuellsten Einträge aus Gebrauchtmaschinen

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Gebrauchtmaschinen eingestellt habe.

Interpretationspapier BMAS "Wesentliche Veränderung"

"Interpretation des BMA und der Länder für den im GSG (jetzt GPSG) benutzten Begriff "wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen
(abgedruckt im Bundesarbeitsblatt, Heft 11/2000, S. 35)

Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG)6 beeinträchtigen kann, z.B. durch Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder Änderungen der Sicherheitstechnik, ist zunächst - analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 - systematisch zu untersuchen. Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen8 ergeben haben oder ob sich ein
bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. ..."


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Gebrauchtmaschinen im Produktsicherheitsgesetz: Fallgestaltungen

Im Gebrauchtmaschinenhandel muss auf Basis des Binnenmarktrechts bzw. des nationalen Rechts zwischen verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden:


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Der Gesetzgeber erläutert die neue Rechtslage in seiner Begründung zum § 3(2) ProdSG:
"Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 2. … Es wurde ein neuer Satz 3 ergänzt, der inhaltlich den bisherigen Absatz 3 ersetzt. Absatz 3 des bisherigen GPSG war seinerzeit eingeführt worden, um das Inverkehrbringen gebrauchter technischer Arbeitsmittel, die nicht dem neuesten technischen Stand entsprechen, aber gleichwohl als sicher anzusehen sind, zu ermöglichen. Die Regelung hat sich grundsätzlich bewährt, war aber immer stark erklärungsbedürftig. Mit dem neuen, weitaus besser verständlichen Satz 3 wird das gleiche Ziel erreicht. Entsprechende Formulierungen finden sich im Übrigen im europäischen Recht (Artikel 2 der Produktsicherheitsrichtlinie, Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008)."


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Nicht europäisch harmonisierte Sicherheitsanforderungen im ProdSG

Soweit keine europäisch harmonisierten "CE-Regelungen" für Gebrauchtmaschinen (also in der Bundesrepublik Verordnungen nach § 8(1) ProdSG) vorliegen, greifen die nationalen Bestimmungen des § 3 Absatz 2 ProdSG, ggf. ergänzt um die in § 6 festgelegten Bestimmungen für Verbraucherprodukte.

"§ 3

...


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Verantwortliche Personen im ProdSG für Gebrauchtmaschinen

Das ProdSG richtet sich hinsichtlich der Verantwortung beim Bereitstellen von Produkten auf dem Markt an die "Wirtschaftsakteure". Dies sind nach § 2 Nr. 29 Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-:

  • Hersteller
  • Bevollmächtigte
  • Einführer

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Gebrauchtmaschinenhandel in Deutschland

Das nationale deutsche Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-, das am 1. Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG- abgelöst hat, erfasst den Gebrauchtmaschinenhandel umfassender als das EG-Recht. Es erfasst sowohl B-to-B wie auch B-to-C Geschäfte. Siehe § 1(1) in Verbindung mit § 2(4) Produktsicherheitsgesetz -ProdSG-.

Hierbei müssen allerdings die Einschränkungen des Anwendungsbereichs des ProdSG berücksichtigt werden:

  • Das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gebrauchtmaschinen, wird nur erfasst, wenn es
    • im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt.
    • die Gebrauchtmaschine vor ihrer Verwendung nicht instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden muss

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Antiquitäten, defekte Gebrauchtmaschinen und Militärprodukte

Das ProdSG nimmt bestimmte Gebrauchtmaschinen aus seinem Anwendungsbereich aus. Siehe hierzu die Ausnahmen in §°1 Abs. 3 des ProdSG. Nach Nr. 2 dieses Absatzes nimmt das ProdSG folgende gebrauchte Produkte aus:

  1. Antiquitäten,
  2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,

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Wesentliche Veränderung

Das seit dem 1. Dezember 2011 geltende ProdSG erfasst das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt, unabhängig davon, ob diese neu, gebraucht, instandgesetzt, wiederaufgearbeitet oder auch wesentlich verändert wurden. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zum neuen Produktsicherheitsgesetz klargestellt, dass wesentlich veränderte Produkte im Rahmen des Gesetzes wie neue Produkte zu behandeln sind:

"Begründung zu § 2 Nr. 15 ProdSG:
... Mit der Anpassung des Begriffs "Inverkehrbringen" an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entfällt auch der Terminus des "wesentlich veränderten Produktes". Eine Änderung des Sachverhalts ist damit nicht verbunden. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen. Siehe hierzu insbesondere die europäische Interpretation in Nr. 2.1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien: "Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden.


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Gebrauchtmaschinenhandel im EWR

Das Bereitstellen auf dem Markt von Gebrauchtmaschinen wird von den "CE-Richtlinien" im EU-Binnenmarkt, wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, grundsätzlich nicht erfasst. Gebrauchtmaschinen sind damit in der Regel auch nicht Gegenstand der CE-Kennzeichnung.

Die "CE-Richtlinien" im EU-Binnenmarkt regeln das Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h., die "erstmalige Bereitstellung eines Produktes in der Gemeinschaft". Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die in den EWR importiert und damit inverkehrgebracht werden. Dies gilt auch für Gebrauchtmaschinen die "bedeutend verändert" wurden. Diese Gebrauchtmaschinen müssen auch mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.


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Harmonisierte europäische Sicherheitsanforderungen im ProdSG

Basis: Binnenmarktrichtlinien (CE-Richtlinien)

Die europäischen Vorgaben -ohne die Regelungen der Produktsicherheitsrichtlinie- sind mit § 3 Absatz 1 ProdSG in nationales Recht umgesetzt worden:

"(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

  1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt
    und

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