Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Produkthaftung im Maschinenbau eingestellt habe.
Als Maßstab für die Einhaltung der jeweiligen Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungs-pflichten gelten zunächst die öffentlich-rechtlichen Gesetze.
So bestimmt etwa § 3 Abs. 2 des mit dem 1. Dezember 2012 geltenden Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), "Ein Produkt darf, ..., nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet." Eine nahezu gleichlautende Regelung hatte bis dahin das mit dem ProdSG abgelöste Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in § 4 Abs. 2 getroffen.
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Grundsätzlich kann Versicherungsschutz für Ansprüche, die die Voraussetzungen für Produkthaftungsfälle erfüllen und aufgrund gesetzlicher Haftung geltend gemacht werden, erlangt werden. Zur Frage der Versicherbarkeit der Produkthaftung im Einzelfall stehen Ihnen Spezialisten aus der Versicherungsbranche oder der Verbände, z. B. der Versicherungsstelle des Maschinenbaus (VSMA), zur Verfügung.
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Wie lange können Produkthaftungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden?
Ansprüche nach dem ProdHG verjähren innerhalb von drei Jahren, wobei der Lauf der Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Vorhandensein des Fehlers und der Person des Herstellers Kenntnis erlangt. Soweit jedoch ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren seit dem Inverkehrbringen verstrichen ist, sind Ersatzansprüche nach dem ProdHG ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB
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Wer haftet nun in einem Schadensfall, der die Voraussetzungen der Produkthaftung erfüllt, wirklich?
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet für die aufgetretenen Produktfehler grundsätzlich der Hersteller. Hersteller im Sinne des § 4 ProdHG ist aber nicht nur derjenige, der das (End-)Produkt oder einen Teil des Produkts (beispielsweise Zulieferer) hergestellt hat, sondern auch derjenige, der sich, z. B. bei OEM-Produkten
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Ergebnis: Produkthaftung und/oder Gewährleistung
Die Einordnung eines Schadens in das vertragliche Sachmängelrecht oder das gesetzliche Produkthaftungsrecht ist von enormer Bedeutung. Deswegen ist – bei geltend gemachten Schadensersatzansprüchen – stets zu prüfen, ob „nur“ der Liefergegenstand selbst betroffen ist und damit kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegeben sind oder aber das Produkthaftungsrecht greift. Im vorliegenden Beispielsfall wären z.B. kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjährt und könnten folglich – falls L die Einrede der Verjährung geltend macht – nicht mehr durchgesetzt werden.
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Mangel und/oder Fehler
Sofern in o.a. "Quick-Check" von "Mangel" (Gewährleistungsrecht) bzw. "Fehler" (Produkthaftung) gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung:
Ein "Mangel" im Sinne des kaufrechtlichen "Gewährleistungsrechts" liegt vor allem vor, wenn der Vertragsgegenstand, d.h. die gelieferte Blechbearbeitungsanlage, die vereinbarte Beschaffenheit, z.B. Spezifikation gem. Lastenheft, nicht aufweist, § 434 BGB, ohne dass es auf ein Verschulden des L ankommt.
Ein "Fehler" im Sinne des ProdHG liegt vor, wenn das Produkt, d.h. die Blechbearbeitungsanlage, nicht „sicher“ ist, d.h. nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 ProdHG, ohne dass es auf ein Verschulden von L ankommt.
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Beispielsfall: Mangel an einer Anlage
Zur Verdeutlichung des Unterschieds von Produkthaftung und Gewährleistung sei folgender konstruierter Beispielsfall genannt:
In einer Blechverarbeitungsanlage, die der Hersteller und Lieferant L-GmbH im Jahre 2006 geliefert hat, versagt die Steuerung infolge eines Mangels. Statt zwei Bleche zusammen zu schweißen, macht eine Schweißmaschine ruckartige Bewegungen und verletzt dabei einen an der Anlage stehenden Arbeiter A des Bestellers B und den Hallenkran des B. Die Produktion musste für mehrere Stunden gestoppt werden. A und B verlangen von L Ersatz ihrer erlittenen Schäden.
Zur Beantwortung der Frage, ob und an wen der L Schadensersatz leisten muss, ist die Einordnung des Schadens als „Gewährleistung“ oder Produkthaftung vorzunehmen.
Siehe hierzu nachfolgender "Quick-Check".
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Unterschied Produkthaftung / Gewährleistung
Für Nichtjuristen ist nicht immer klar, ob ein geltend gemachter Schaden ein Gewährleistungs- oder Produkthaftungsfall darstellt.
Die Einordnung ist jedoch nicht nur wegen der Rechtsfolgen wichtig, sondern auch weil unterschiedliche Verjährungsfristen, d.h. Fristen, innerhalb derer ein Anspruch durchgesetzt werden kann, bestehen.
Dabei ist die Unterscheidung dem Grunde nach eigentlich ganz einfach:
Ein Produkthaftungsschaden bezieht sich nicht auf das gelieferte Produkt selbst, sondern auf einen Schaden, der durch das Produkt an anderen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum Dritter) entstanden ist. Wirkt sich der Schaden nur auf das gelieferte Produkt selbst aus, dann handelt es sich um einen (Sach-)Mangelschaden und der Geschädigte kann die im Vertrag bzw. Gesetz aufgeführten (Gewährleistungs-)Rechte geltend machen (Kaufrecht: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
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Wann liegt nun ein „Produktfehler“ im Sinne des Produkthaftungsrechts vor?
Nach § 3 ProdHG hat „ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände … berechtigterweise erwartet werden kann“ (sog. „verkehrsübliche Sicherheit“).
§ 823 Abs. 1 BGB enthält keine Legaldefinition eines Produktfehlers.
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Auf welche Gesetze kann sich nun der Geschädigte berufen?
Die zivilrechtliche Produkthaftung wird in Deutschland zum einen im Produkthaftungsgesetz (ProdHG) geregelt, welches seit dem 01.01.1990 in Kraft ist und die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vom 25.07.1985 in verbindliches nationales Recht umsetzt. Das ProdHG gewährt dem Geschädigten Schadensersatz auch ohne Verschulden des Herstellers, stellt mithin eine reine Gefährdungshaftung dar. Grund der Haftung des Herstellers ist bereits das Inverkehrbringen eines gefährlichen, weil nicht „sicheren“ Produktes. Ersetzt werden jedoch nur Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen. Wird dagegen gewerblich genutztes Eigentum beschädigt, wie im sog. B2B-Geschäft, so kann sich der Geschädigte nicht auf das ProdHG berufen.
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