Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Maschinenrichtlinie eingestellt habe.
Fälle des Gebrauchtmaschinenhandels
Im Gebrauchtmaschinenhandel muss auf Basis des EG-Rechts bzw. des nationalen Rechts zwischen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden:
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Handel mit Gebrauchtmaschinen
Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den "Binnenmarkt-Richtlinien" wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich nicht erfasst. Binnenmarktrichtlinien regeln das erste Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden nach europäischer Interpretation aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die "bedeutend verändert" wurden.
Für Verbraucherprodukte ist neben den klassischen Binnenmarktrichtlinien auch die Produktsicherheitsrichtlinie zu beachten. Diese enthält u. a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen für die private Verwendung.
Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden fünf "Sonderfällen" erfasst:
- Die Einfuhr / das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen in den EWR
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Ein Überblick über Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 98/37/EG
Achtung:
Die nachfolgend im Überblick beschriebene EG-Richtlinie 98/37/EG wurde am 29.12.2009 durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst!
Europäische Binnenmarkt-Richtlinien sind über die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das Verständnis für solche Richtlinien, wie z.B. die Maschinenrichtlinie 98/37/EG, fällt dem Techniker auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings häufig schwer. Dazu kommt, dass für den europäischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematischen Aufbau, Widersprüche und Unklarheiten, beeinträchtigen die Lesbarkeit für "Normalsterbliche" erheblich.
Mit der Einführung der Maschinenrichtlinie zum 1.1.1993 mit einer zweijährigen Übergangsfrist hatte sich auch nicht alles für den Hersteller verschlechtert. Gegenüber früher war einiges nur neu.
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Ein Überblick über Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Europäische Binnenmarkt-Richtlinien sind über die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das Verständnis für solche Richtlinien, wie z.B. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, fällt dem Techniker/Anwender auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings häufig schwer. Dazu kommt, dass für den europäischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematische Aufbau, Widersprüche und Unklarheiten, beeinträchtigen die Lesbarkeit für "Normalsterbliche" erheblich.
Allerdings führt seit dem 29.12.2009 kein Weg an der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorbei. Die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie ist seit diesem Zeitpunkt Gesetz. Sie hat die Maschinenrichtlinie 98/37/EG abgelöst. Die Maschinenrichtlinie bringt viele Vorteile. Schon deshalb und nicht nur weil es Gesetz ist, ist es wichtig und lohnt es sich auch, sich damit zu befassen. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie einen verständlichen Einstieg in die Systematik der Neuen Maschinenrichtlinie.
Mit der Einführung der "alten" Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zum 1.1.1993 hatte sich die Situation für den Maschinenhersteller nicht, wie vielfach angenommen wird, verschlechtert, sie hat sich im Gegenteil verbessert. Einiges ist gegenüber früher allerdings neu, deshalb muss es aber nicht gleich schlecht sein. Welche Vorteile die Maschinenrichtlinie hat, lesen Sie hier
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M.Sc. Dipl.-Ing. (FH) Björn Ostermann

- M.Sc. Björn Ostermann
- Mechatronikstudium an der FH Bonn-Rhein-Sieg
- Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) in 2006
- Diplomarbeit beim BGIA (heute IFA) zum Thema:
"Entwickeln und Bewerten Fehler erkennender Programmbausteine in speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) zur Erhöhung deren Sicherheit"
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RA Klaus Dannecker
- Rechtsanwalt bei der Voith GmbH
- In der Voith Law Group als "center of competence" zuständig für
- Produkthaftung
- Produktsicherheit
- CE-Kennzeichnung
- öffentliches Recht
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Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie
Seit dem 29.12.2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist seit diesem Tag nicht mehr anwendbar .
Beachten Sie bitte:
- Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG war nur bis einschließlich 28.12.2009 anwendbar.
- Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 verpflichtend anzuwenden.
- Eine Übergangsfrist, in der altes und neues Recht parallel angewendet werden kann gibt es nur für Schussgeräte. Für Schussgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 29.6.2011 in der diese Geräte auch nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
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Versionen
Versionshistorie:
V1.3
- Anpassung an gefundenen Übersetzungsfehler im Bereich Lastaufnahmemittel
siehe auch: Lastaufnamemittel gesondert in Verkehr bringen
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Dipl.-Ing. Dirk Moritz

- Dipl.-Ing. Dirk Moritz
- Referent im Bereich Europäische / nationale Produktvorschriften zur Geräte- und Produktsicherheit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Kommentator der Niederspannungsrichtlinie
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RA Carsten Laschet

- RA Carsten Laschet
- Friedrich Graf von Westphalen & Partner
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht (Vertragsrecht, Produkthaftung) an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH)
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