Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Maschinenrichtlinie eingestellt habe.
RA Carsten Laschet

- Carsten Laschet
- Kanzlei Graf von Westphalen
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht (Vertragsrecht, Produkthaftung) an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH)
[zum kompletten Eintrag]
Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie
Seit dem 29.12.2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist seit diesem Tag nicht mehr anwendbar .
Beachten Sie bitte:
- Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG war nur bis einschließlich 28.12.2009 anwendbar.
- Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 verpflichtend anzuwenden.
- Eine Übergangsfrist, in der altes und neues Recht parallel angewendet werden kann gibt es nur für Schussgeräte. Für Schussgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 29.6.2011 in der diese Geräte auch nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
[zum kompletten Eintrag]
Handel mit Gebrauchtmaschinen
Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den "Binnenmarkt-Richtlinien" wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich nicht erfasst. Binnenmarktrichtlinien regeln das erste Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden nach europäischer Interpretation aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die "bedeutend verändert" wurden.
Für Verbraucherprodukte ist neben den klassischen Binnenmarktrichtlinien auch die Produktsicherheitsrichtlinie zu beachten. Diese enthält u. a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen für die private Verwendung.
Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden vier "Sonderfällen" erfasst:
- Die Einfuhr gebrauchter Maschinen in den EWR
[zum kompletten Eintrag]
Fälle des Gebrauchtmaschinenhandels
Im Gebrauchtmaschinenhandel muss auf Basis des EG-Rechts bzw. des nationalen Rechts zwischen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden:
- Gebrauchtmaschinenhandel im harmonisierten Bereich
- Die Einfuhr gebrauchter Maschinen in den EWR
- Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine
- Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung
[zum kompletten Eintrag]
Redaktion

- Hans-J. Ostermann
Der Inhalt der Online-Erläuterungen und der CE-FAQ auf dieser Website wurde zusammengestellt von:
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
Auf dem Senkel 40
53859 Niederkassel
e-mail: ostermann[a-t]maschinenrichtlinie.de
[zum kompletten Eintrag]
Kommentar zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Online-Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie auf der Website
www.maschinenrichtlinie.de
sollen Sie bei Ihrem praktischen Umgang mit den Vorschriften zum Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen unterstützen.
Zur vollständigen Nutzung des Onlinekommentars müssen Sie sich eingeloggen.
Nach dem
[zum kompletten Eintrag]
Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Die Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält im Gegensatz zur alten "Herstellererklärung" auch sicherheitstechnische Angaben. Der Hersteller muss nämlich u. a. angeben, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Das reicht aber in der Praxis nicht für den Käufer.
[zum kompletten Eintrag]
Verfahren für unvollständige Maschinen
Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der die Überschrift "Verfahren für unvollständige Maschinen" trägt, verlangt vom Hersteller die Einhaltung eines Verfahrens. Es wird nicht die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens verlangt.
[zum kompletten Eintrag]
Montageanleitung für unvollständige Maschinen
Nach Anhang VI der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in einer Montageanleitung für die unvollständige Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von dessen Bevollmächtigten akzeptiert wird.
[zum kompletten Eintrag]
Technische Dokumentation für unvollständige Maschinen
Der Maschinenhersteller hat für unvollständige Maschinen nach Artikel 13 der Neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Technische Dokumentation zusammenzustellen. Anhand dieser Technische Dokumentation muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Sie sind nach Wahl des Herstellers in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abzufassen. Der Inhalt der technischen Unterlagen ergibt sich aus Anhang VII B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Die Technische Dokumentation für unvollständige Maschinen muss für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der unvollständigen Maschine aufbewahrt werden und auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
[zum kompletten Eintrag]