Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.
Sprache der Betriebsanleitung verhandelbar?
Frage:
Anhang I Nr. 1.7.4.1 regelt die Sprache der Betriebsanleitung. Kann der Hersteller davon abweichen, wenn der Kunde damit einverstanden ist? Können z.B. Hersteller und Kunde privatvertraglich vereinbaren, eine Maschine nach Frankreich nur mit einer englischsprachigen Betriebsanleitung auszuliefern?
Antwort:
Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie sind durch die jeweilige nationale Umsetzung in entsprechende Gesetze und Verordnungen rechtlich verbindlich in allen Mitgliedstaaten des EWR vorgeschrieben. Das gilt auch für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie.
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Nachträgliche Konformitätsbewertung
Frage:
In der Industrie finden sich immer wieder Maschinen, die nach dem 1.1.1995 hergestellt und in Betrieb genommen wurden, ohne dass diese Maschinen -formal- den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügen. D. h. es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine
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Haftung eines Außenkonsortiums
Frage:
Wer haftet für Maßnahmen der Marktaufsichtsbehörden nach § 26 Abs. 2 ProdSG, wenn im Rahmen eines Außenkonsortiums (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) dieses als Hersteller eines Produktes auftritt, das Konsortium aber später - nach Zweckerreichung (Vertragserfüllung) - aufgelöst wird?
Antwort:
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Anwendung der Maschinenrichtlinie auf Ersatzteile
Frage:
Ein Hersteller liefert für eine ältere Maschine Ersatzteile. Müssen diese Ersatzteile den heutigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen?
Antwort:
Beim Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für das jeweilige Produkt maßgebend. Das gilt auch für Ersatzteile. Zu beachten ist dabei, dass nicht alle Ersatzteile für Maschinen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und damit unter die Maschinenverordnung -9. ProdSV- fallen. Allerdings gilt mit dem 1. Dezember 2011 in diesen Fällen § 3(2) des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG-
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Wesentlich veränderte Maschinen / Maschinenanlagen
Frage:
Nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 2 Nr. 15 des mit dem 1. Dezember 2011 geltenden Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) handelt es sich auch um ein Inverkehrbringen, wenn wesentlich veränderte Produkte, also auch Maschinen und Maschinenanlagen, einem anderem überlassen oder aber erstmal verwendet werden. Ab welchem Grad einer Veränderung spricht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des ProdSG?
Antwort:
Diese Festlegung wird seit längerer Zeit auf Grundlage einer Risikobeurteilung getroffen. Der frühere Ansatz bei bestimmten Tatbeständen wie Funktionsänderungen, Änderungen der Sicherheitstechnik usw. grundsätzlich von einer wesentlichen Veränderung auszugehen wurde bereits Ende der 90er Jahre verlassen. Erst wenn durch die Veränderung bedingt neue erheblich Risiken auftreten oder vorhandene Risiken erheblich zunehmen, geht man von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des ProdSG aus. Dieser Ansatz findet sich auch in der europäischen Interpretation des Binnenmarktrechts wieder -Binnenmarktleitfaden-. Er nimmt den Beteiligten damit zwar nicht wie früher jedliche eigene Entscheidung ab, entspricht aber dem mit dem Gesetz gewollten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) hat dazu im Novemberheft 2000 des Bundesarbeitsblattes ein mit den Ländern und auch den Berufsgenossenschaften und dem VDMA abgestimmtes
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Regelarmatur (unvollständige) Maschine
Frage:
Ein Stellungsregler einer Armatur ist über einen Wellenzapfen mit dem Antrieb einer Armatur (Regelventil) verbunden. Der Stellungsregler regelt den Öffnungsgrad des Ventils mittels eines Stellsignals im Milliamperebereich. Die Vorgaben für den Öffnungsgrad erfolgen über einen pneumatischen Stellantrieb. Diese Regeleinheit wird vom Endverwender bestimmungsgemäß in eine Rohrleitung einer Anlage integriert. Wie ist dieses Produkt nach der Maschinenrichtlinie einzuordnen?
Antwort:
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist zwischen zwei unterschiedliche Vorgehensweisen zu unterscheiden:
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Schaltschrank mit Einbauerklärung?
Frage:
Unter welche Richtlinien fällt das Inverkehrbringen eines Schaltschrankes, der die Steuerung einer Maschinenanlage enthält? Sind vom Schaltschrankhersteller die Anforderungen der Maschinenrichtlinie an Steuerungen einzuhalten? Muss der Schaltschrank mit CE gekennzeichnet werden? Muss ggf. eine Einbauerklärung nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mitgeliefert werden?
Antwort:
Ein Schaltschrank erfüllt nicht die Definition für eine unvollständige Maschine. Daher ist eine Einbauerklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nicht möglich.
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Sind Anhänger Maschinen?
Frage:
Fallen Anhänger für kraftbetriebene Fahrzeuge, z. B. für ein Flurförderzeug, die bestimmungsgemäß im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?
Antwort:
Anhänger für kraftbetriebene Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen der Definition für Maschinen in Artikel 2a der Maschinenrichtlinie. Es ist unerheblich, dass diese Anhänger selbst über keinen eigenen Antrieb verfügen. Nach der vorgenannten Definition reicht es nämlich aus, dass sie eine Gesamtheit sind, die
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Gehören Fundamente, Kranbahnen usw. zur Maschine?
Frage:
Maschinen müssen häufig auf spezielle Fundamente oder Traversen aufgestellt, an Gebäudeteilen angebaut oder auch auf Fahrzeugen montiert werden. Schienenfahrzeuge müssen auf Schienenbahmen aufgesetzt werden. Hierbei sind z.B. Lasten und/oder Schwingungen der Maschine zu berücksichtigen. Solche Fundamente oder Kranbahnen haben Einfluss auf die Standsicherheit der Maschine. Gehören sie deshalb zu der entsprechenden Maschine und sind vom Hersteller auszulegen und im Rahmen der Konformitätsbewertung zu berücksichtigen? Muss die Übereinstimmung dieser Bauteile mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie im Rahmen der EG-Konformitätserklärung erklärt werden?
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Laufkatzen für Flaschenzüge
Frage:
Fallen manuell verschiebbare Laufkatzen für Flaschenzüge unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie?
Antwort:
Manuell verschiebbare Laufkatzen für Flaschenzüge verfügen über miteinander verbundene Teile von denen mindestens eines beweglich ist. Auch sind sie für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt. Allerdings verfügen sie über keinen maschinellen Antrieb und sind auch nicht dafür vorgesehen, mit einem solchen Antrieb verbunden oder ausgestattet zu werden. Weiterhin sind es keine Maschinen zum Heben. Insofern sind diese Laufkatzen keine Maschinen im Sinne von Artikel 2a der Maschinenrichtlinie.
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