Die 10 aktuellsten Einträge aus Sicherheitsanforderungen

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Sicherheitsanforderungen eingestellt habe.

EU-Leitfaden "§ 235 Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen"

Gegenstand der Anforderungen in Nummer 1.5.13 sind Gesundheitsrisiken infolge der Emission von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen. Zu den gefährlichen Werkstoffen und Substanzen zählen chemische und biologische Werkstoffe und Substanzen, die als toxisch, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtschädigend, pathogen oder erstickend wirkend gelten. Luftgetragene Emissionen gefährlicher Substanzen gelangen am häufigsten durch Einatmen in den Körper, können jedoch auch auf andere Weise in den Körper gelangen, wenn sie sich auf Körperoberflächen niederschlagen oder eingenommen werden. Nicht luftgetragene Emissionen von gefährlichen Stoffen gelangen am häufigsten durch Einnehmen oder Kontakt mit Haut, Augen oder Schleimhäuten in den Körper.

Die von Emissionen gefährlicher Werkstoffe und Substanzen ausgehenden Risiken lassen sich vermeiden, indem die Verwendung gefährlicher Werkstoffe und Substanzen vermieden wird oder stattdessen weniger gefährliche Substanzen verwendet werden – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3. Außerdem kann der Herstellungsprozess so gestaltet werden, dass Emissionen vermieden oder vermindert werden.


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EU-Leitfaden Edition 2.3 "§ 261 Aufnahme der EG-Konformitätserklärung in die Betriebsanleitung"

Anmerkung:
§ 261 wurde mit der Edition 2.3 im April 2024 geändert. Der Text der Änderung liegt noch nicht offiziell in Deutsch vor. Nachfolgend deshalb die Übersetzung von der MBT Ostermann GmbH:

"Nummer 1.7.4.2 Buchstabe c bezieht sich auf die Aufnahme der EGKonformitätserklärung in die Betriebsanleitung. Die EG-Konformitätserklärung ist – wie auch die Betriebsanleitung – mit der Maschine mitzuliefern – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann der Hersteller zwischen den beiden folgenden Alternativen wählen:


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EU-Leitfaden Edition 2.2 "§ 255 Die Form der Betriebsanleitung"

Anmerkung:
§ 255 wurde mit der Edition 2.3 im April 2024 geändert. Der Text der Änderung liegt noch nicht offiziell in Deutsch vor. Nachfolgend deshalb die Übersetzung von der MBT Ostermann GmbH:

"Im Jahr 2023 verfügten nicht weniger als 93 % der EU-Haushalte über einen Internetzugang (Quelle: Eurostat 6). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung zum Format der Betriebsanleitung kann davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen, einschließlich der Verpflichtung, die wesentlichen Sicherheitsinformationen auch bei nichtgewerblicher Verwendung in Papierform bereitzustellen, die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie sicherstellt.


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EU-Guide Edition 2.3 "§ 264 Assembly, installation and connection"

Section 1.7.4.2 (i) covers operations to be carried out by or on behalf of the user before the machinery is put into service.

Assembly instructions, which may be provided in digital format (see §255), are necessary for machinery that is not supplied to the user ready to use, for example, where elements of the machinery have been disassembled for transport or packaging purposes. Particular attention must be given to assembly instructions where assembly is to be carried out by non-professional users – see §258: comments on section 1.7.4.1 (c).


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EU-Leitfaden Edition 2.3 "§ 264 Montage, Aufbau und Anschluss"

Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i behandelt jene Arbeiten, die vom Benutzer oder in dessen Namen ausgeführt werden müssen, bevor die Maschine in Betrieb genommen wird.

Montageanleitungen, die in einem digitalen Format geliefert werden können (siehe § 255), werden für Maschinen benötigt, die nicht betriebsfertig an den Benutzer geliefert werden, beispielsweise wenn Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen zerlegt worden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Montageanleitung, wenn die Montage durch Laien erfolgen soll – siehe § 258: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe c.

In der Montageanleitung für auswechselbare Ausrüstungen müssen das bzw. die Baumuster der Grundmaschine angegeben werden, mit denen die Ausrüstung auf sichere Weise verwendet werden kann; außerdem muss die Montageanleitung die erforderlichen Anleitungen für die sichere Montage der auswechselbaren Ausrüstung an der Grundmaschine durch den Benutzer enthalten – siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b.


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EU-Guide Edition 2.3 "§ 261 Inclusion of the EC Declaration of Conformity in the instructions"

Section 1.7.4.2 (c) concerns the inclusion of the EC Declaration of Conformity in the instructions. Like the instructions, the EC Declaration of Conformity must accompany the machinery – see §103: comments on Article 5 (1). In order to fulfil this obligation, the manufacturer can choose between the two following alternatives:

  • the signed EC Declaration of Conformity is included in the instruction for use. This is appropriate in the case of one-off products or machinery produced in small numbers;
  • a section setting out the contents of the EC Declaration of Conformity (not necessarily including the serial number and the signature) is included in the instructions for use, in which case the completed and signed EC Declaration of Conformity itself must be provided in addition – see §382:comments on Annex II 1 A.

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EU-Guide Edition 2.3 "§ 255 The form of the instructions"

In 2023 no less than 93% of EU households had internet access (source: Eurostat6). Under these circumstances, and in light of the new Machinery Regulation’s provisions on the format of the instructions, one can consider that respecting those provisions, including the obligation to provide the essential safety information in paper format in the case of non-professional use, also ensures compliance with the corresponding provisions of the Machinery Directive.

Instructions for use when they are provided in digital format

When the instructions for use are provided in digital format, the provisions of Article 10(7) of the new Machinery Regulation can ensure compliance.


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Inhalt der Betriebsanleitung

Der Inhalt der Betriebsanleitung ist in Anhang I Nr 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie wie folgt festgelegt:

Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:

a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;


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Rechtstext

1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen

  • sicher gehandhabt und transportiert werden können;
  • so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.


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Standsicherheit in Erdbeben gefährdeten Gebieten

Soweit Maschinen bestimmungsgemäß in Erdbeben gefährdeten Gebieten eingesetzt werden, muss der Hersteller die Gefährdung durch den Verlust der Standsicherheit der Maschine in Folge eines Erdbebens im Rahmen seiner Risikobeurteilung berücksichtigen. Das gilt auch, soweit es zwar nicht direkt vorgesehen, aber vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die Maschine in einem solchen Gebiet aufgestellt wird.

Siehe hierzu Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 1 der Maschinenrichtlinie, wonach der Hersteller u.a. "die Grenzen der Maschine" bestimmen muss und auf dieser Basis  "die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können", ermitteln muss. Das Einsatzgebiet einer Maschine gehört dabei zu deren Grenzen.


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